Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730582/18/Wg/GRU

Linz, 25.04.2012

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.2.2012, AZ. 1062015/FRB, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. April 2012 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

يُرفض الإعتراض حيث لا أساس له، ويُؤكَّد القرار المعترض عليه

 

Rechtsgrundlagen/ الأساس القانونى:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bundespolizeidirektion Linz erließ mit Bescheid vom 29.2.2012, AZ. 1062015/FRB, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gem. § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) eine Rückkehrentscheidung. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) wurde gegen ihn auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Gem. § 57 Abs. 1 des FPG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die Behörde argumentierte, der Bw habe zu seinem Privat- und Familienleben angegeben, er würde in X, X, wohnen. Dort habe er auch seine persönlichen Sachen. Sein Lebensunterhalt werde von Herrn X bestritten. Herr X sei auch der Unterkunftgeber. Monatlich gebe er ihm etwa 250 Euro und er bräuchte keine Miete zu zahlen. In Österreich habe er keine Verwandten. Derzeit sei er mittellos. Einer Beschäftigung würde er nicht nachgehen. Er möchte angeben, dass er im Lokal "X" arbeiten könne. Er habe in Österreich keine Verwandten. Abgesehen davon, dass er in Österreich damit keinerlei berufliche oder geringe soziale Anknüpfungspunkte habe und daher durch die Rückkehrentscheidung nicht in relevanter Weise in sein Privat- und Familienleben eingegriffen werde, sei sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und auch im Lichte des § 61 Abs. 2 FPG zulässig. Im Sinne eines geordneten Fremdenwesens könne nicht hingenommen werden, dass sich Fremde über die für die Einreise und den Aufenthalt geltenden fremdenrechtlichen Normen einfach hinwegsetzen und die Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen versuchen, weshalb seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und daher die aufschiebende Wirkung einer Berufung abzuerkennen gewesen sei.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 2.3.2012. Der Bw argumentierte, er habe gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.4.2009 zeitgerecht Berufung eingebracht. Diese Berufung sei erst durch den UVS im November 2011 abgelehnt worden. Er gehe davon aus, dass er, solange seine Berufung nicht entschieden gewesen sei, sich legal in Österreich aufgehalten habe und er auch legal nach X und zurück nach Österreich gereist sei und somit einem geordneten Fremdenwesen nicht geschadet habe.

 

Der UVS gab der Bundespolizeidirektion mit Schreiben vom 12.3.2012 die Gelegenheit, näher darzulegen, weshalb nach der Berufungsentscheidung vom 15.11.2011, VwSen-730194/13/Wg/Gru, nun eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde. Zusammengefasst vertrat der UVS in diesem Schreiben die Ansicht, dass eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach Vorliegen einer bereits rechtskräftigen Ausweisung nur bei Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 53 Abs 2 oder 3 FPG und entsprechend dringlichem öffentlichen Interessen erlassen werden dürfe.

 

Dazu teilte die Bundespolizeidirektion Linz mit Schreiben vom 14.3.2012 Folgendes mit:

 

"Die BPD Linz hat mit Bescheid vom 29.2.2012 gegen die im Betreff genannte Person eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen, dies deshalb da die BPD Linz der Ansicht war, dass die Ausweisung der BPD Linz vom 9.4.2009 (gem. § 54 Abs. 1 Zi 2 FPG in der damals geltenden Fassung ), welche jedoch mit Erkenntnis des UVS O.Ö. vom 15.11.2011 unter der GZ: VwSen - 730194/13/Wg/Gru vollinhaltlich bestätigt wurde, durch eine während des anhängigen Berufungsverfahren erfolgte Ausreise des Berufungswerbers gegenstandslos geworden wäre.

Die BPD Linz war der Rechtsansicht, dass zum Zeitpunkt der Ausreise aus Österreich, bezw. Einreise nach X (It. NS mit dem Berufungswerber vom 23.02.2012: 29.03.2010) im Sinne von § 59 Abs.1 FPG in der damals geltenden Fassung , eine Ausweisung gegenstandslos wird , Wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung im Sinne von § 67 FPG nachgekommen ist.  

Nach ha. Ansicht bezog sich § 59 i.V.m. § 67 FPG auf Ausweisungen gem. § 53 FPG und § 54 FPG.

Zu bedenken wäre jedoch hier allenfalls, dass zum Zeitpunkt der Ausreise noch keine Ausreiseverpflichtung auf Grund der erlassenen, jedoch noch nicht durchsetzbaren Ausweisung gem. § 54 FPG bestand. (§ 67 Abs.1 FPG ).

Da nun auf Grund des Erkenntnisses des UVS O.Ö. vom 15.11.2011 eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung gem. § 54 FPG besteht, welche gem. § 125 Abs. 15 FPG in der Fassung des FrÄG 2011 als Ausweisung gern. § 62 FPG in der Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011 weiter gilt, diese somit eindeutig dem Rechtsbestand angehört und der Berufungswerber It. Akteninhalt seiner Ausreiseverpflichtung auch noch nicht nachgekommen ist, beabsichtigt die Behörde nun diese Ausweisung durch die Abschiebung des Berufungswerbers nach X ehebaldigst zu effektuieren.

Was nun die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes nach Rechtskraft der ersten Ausweisung anbelangt, so ist die Behörde der Ansicht, dass nun sehr wohl bestimmte Tatsachen im Sinne von § 53 Abs.2 FPG i.d.g.F. vorliegen - siehe auch die Überlegungen in Ihrem e-mail vom 12.3.2012 (vorletzter Absatz). So ist das Verhalten des Berufungswerbers, trotz Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes auf dessen Antrag (Bescheid der BPD Linz vom 29.11.2911 ) von einem Monat , nicht aus Österreich ausgereist zu sein, somit beharrlich die Entscheidung des UVS O.Ö. vom 15.11.2011 zu missachten, unter die Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu subsumieren und läuft den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen massiv zuwider. Ebenso verhält es sich mit der Tatsache, dass der Berufungswerber den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt im Sinne von § 53 Abs. 2 Zi 6 FPG i.d.g.F. nicht nachzuweisen vermag. Er ist nicht rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und war nicht innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er gab bei seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme am 23.02.2012 an, dass er zur Zeit mittellos sei, keiner Beschäftigung nachgehe und lediglich von einem Bekannten mit einem Betrag in der Höhe von etwa € 250,00 monatlich unterstützt werde und auch keine Miete bezahlen müsste. Dass er auf diese Leistungen einen Rechtsanspruch hätte, wird von ihm nicht behauptet."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat führte am 11.4.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser Verhandlung konnte der Bw nicht erscheinen, da er am 23.3.2012 abgeschoben worden war. Es erschien die Rechtsberaterin Frau X vom Verein X. Nach einer Verlesung des Aktes wurde mit Frau X vereinbart, dass sie mit dem Bw per Mail Kontakt aufnehmen und versuchen werde, eine Abgabestelle in Erfahrung zu bringen. Sofern der Bw den Verein X zur Vertretung im Verfahren bevollmächtige, werde sie dem Verwaltungssenat die Vollmachtsurkunde vorlegen.

 

Mit Schreiben vom 16.4.2012 informierte Frau X den Verwaltungssenat über die Adresse des Bw in X. Diese lautet wie folgt: "X, X, X, X, X."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am 1. Jänner 1978 geboren und ist Staatsangehöriger von X.

 

Der Bw reiste im Oktober 2005 rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde in weiterer Folge eine Aufenthaltsbewilligung für "Studierende" erteilt und zuletzt bis 10. März 2008 verlängert. Mit Eingabe vom 13. August 2008, beim Amt der oö. Landesregierung am 9. Oktober 2008 eingelangt, stellte er einen Verlängerungsantrag. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23. September 2008, GZ. 304-3-AEG/30761, zurück. Das Bundesministerium für Inneres hat der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom 7. November 2008, GZ. 152.694/2-III/4/08, mit der Maßgabe der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides stattgegeben. Der Magistrat hat daraufhin mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 den Akt zur Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen an die Bundespolizeidirektion Linz übermittelt. Die Bundespolizeidirektion Linz erließ daraufhin mit Bescheid vom 9.4.2009, AZ. 1062015/FRB, gegen den Bw gem. § 54 Abs. 1 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG i.d.F. vor dem 1.7.2011 eine Ausweisung. Dagegen wurde Berufung erhoben. Der Unabhängige Verwaltungssenat wies mit Erkenntnis vom 15.11.2011, VwSen-730194/13/Wg/Gru, die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid. Am 1.12.2011 erfolgte der Zustellversuch am damaligen Hauptwohnsitz X, X, X, X. Beginn der Abholfrist war der 8.12.2011. Das Erkenntnis wurde als nicht behoben an die Bundespolizeidirektion Linz zurückgeschickt. Diese veranlasste eine weitere Zustellung. Der Zustellversuch erfolgte am 27.12.2011 an der Adresse X, X. Beginn der Abholfrist war der 27.12.2011.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz gewährte dem Bw mit Bescheid vom 29.11.2011 einen Durchsetzungsaufschub von 1 Monat. Dies deshalb, da er in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 7.11.2011 um eine Frist von 4 Wochen ersucht hatte, um freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen.  

 

Da der Durchsetzungsaufschub am 28. Jänner 2012 endete, wurde der Bw von der BPD Linz mit Ladungsbescheid vom 14. Februar 2012 für den 23. Februar 2012 vorgeladen.

 

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.2.2012 wurde ihm zunächst zur Kenntnis gebracht, dass die Ausweisung mit 27.12.2011 rechtskräftig und mit 28.1.2012 durchsetzbar sei. Bei seiner Einvernahme gab er an, letztmals 2010 nach X gereist zu sein. Laut seinem Reisepass sei er am 29.3.2010 nach X eingereist, habe X am 4.12.2010 verlassen und sei am 4.12.2010 nach Spanien eingereist. Seither würde er sich ununterbrochen in Österreich aufhalten. Der Leiter der Amtshandlung brachte ihm daraufhin zur Kenntnis, dass seine Einreise von Deutschland nach Österreich Mitte Dezember 2010 illegal erfolgt sei und er sich seither illegal in Österreich aufhalte. Diesbezüglich werde er zur Anzeige gebracht. Die Ausweisung der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.4.2009 sei mit seiner Ausreise 2010 gegenstandslos geworden. Ihm wurde weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Bundespolizeidirektion Linz beabsichtige, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Dazu gab er keine Stellungnahme ab. Weiters wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn das gelindere Mittel angeordnet werde. Er habe sich ab Morgen täglich bei der Polizeiinspektion Kaarstraße, x, zu melden. Der Bw gab bei dieser Einvernahme weiters an, dass er im Lokal "X" arbeiten könnte und legte diesbezüglich eine Bestätigung vor.

 

Im Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.2.2012 wurde gem. § 77 Fremdenpolizeigesetz 2005 zur Sicherung der Abschiebung als gelinderes Mittel angeordnet, dass er sich ab Zustellung dieses Bescheides in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden habe. Es erging die Anordnung, dass er sich ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides jeden zweiten Tag in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr bei der Polizeiinspektion Kaarstraße, x, persönlich zu melden habe. Gem. § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

 

Daraufhin erließ die Bundespolizeidirektion Linz den bekämpften Bescheid. Am 23. März 2012 wurde der Bw nach X abgeschoben.

 

Zu seinen persönlichen Verhältnissen ist Folgendes festzustellen:

Der Bw war eigenen Angaben zufolge auf die finanzielle Unterstützung des Herrn X angewiesen (monatlich 250 Euro).

Der Bw ist ledig und hat keine Kinder. Seine Mutter lebt in X. Er hat im Bundesgebiet keine Freundin oder feste Beziehung. Er baute sich im Bundesgebiet einen Freundeskreis auf. In der Verhandlung am 7. November 2011 gab er neben Herrn X folgende Personen als Freunde bekannt: X, X, X, X und X.

 

Aus einem Versicherungsdatenauszug (Stand: 11. Oktober 2011) geht folgendes hervor: Der Bw war von 4. November 2005 bis 23. September 2007 gemäß § 16 ASVG selbstversichert. Von 21. November 2005 bis 23. März 2006 war er geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Pizzeria X. Von 5. Mai 2006 bis 31. Juli 2006 war er über die X, in der Zeit von 13. Oktober 2006 bis 30. April 2007 über die X und in der Zeit von 1. Jänner 2007 bis 31. März 2007 über die X gem § 4 Abs 4 ASVG versichert. Bei der X war er von 24. Mai 2007 bis 27. Juni 2007 geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 24. September 2007 bis 28. September 2007 sowie von 10. Oktober 2007 bis 11. November 2007 als Arbeiter sozialversichert. Zuletzt war er von 12. November 2007 bis 30. April 2009 gemäß § 16 ASVG selbstversichert. Seither scheinen keine Versicherungszeiten in der Sozialversicherung mehr auf.

 

In seinem Lebenslauf vom 30. April 2009 wird u.a. Folgendes ausgeführt:

 

"Schulbildung:

6/1998                                                 Abitur in X/ X

1995-1998                                           Gymnasium in X/ X

1992-1995                                           Realschule in X/ X

1986-1992                                           Volksschule in X/ X

 

Studium:

1998-2004                                           Lehramtsstudium Physik+Chemie, Universität X/ X

2005-2006                                           X

Deutsch Mittelstufe I + II

2006                                                    Ergänzungsprüfungen Mathematik, Physik,      Chemie, Deutsch, X

2007-2009                                           Technische Chemie, X

 

Weiterbildung:

2001-2002                                           Deutsch als Fremdsprache(Niveau 1-7),

X/ X Abschluss Deutsch als Fremdssprache mit Diplom, X/ X

2002-2003                                           Fortsetzung Deutsch als Fremdsprache

(Niveau 1-6), X/X

 

Berufsausbildung:

2003-2004                                                                                                           Zertifikat "Zucht von Haustieren'' Institut X, X/ X

 

Berufstätigkeiten während des Studiums:

2005                                                    Zeitungsausträger für die X

11/2005-03/2006                                Küchenhilfe in Pizzeria

03/2006-07/2007                                Diverse Arbeiten in einem Reitstall, Pferdepflege, X

 

 

Seit 2007                                             Arbeit mit Champignons und Pilze Traubenernte, Spanien Olivenernte, Spanien

                                                            X, Diverse Tätigkeiten am Bau, in einer Bäckerei, Montage.

                                                            Gartenhilfe, Pflanzen, Ernten, Säen, Ordnen.

 

5/2009                                                 Fairtrade, Promotor

 

Sprachkenntnisse:                            Arabisch in Wort und Schrift

                                                            Französisch in Wort und Schrift

                                                            Deutsch in Wort und Schrift

 

FS:                                                       Staplerschein

 

 

Freizeit/Hobbys:

Lesen, Zeichnen, Malen, Wandern, Schwimmen, Fußball."

 

 

Der Bw verfügt über ein Zertifikat nach den Bestimmungen des Europarates über Deutsch-Kenntnisse auf Niveau B1 vom Juli 2002 vor. Am 30. Jänner 2006 absolvierte er auf der Johannes Kepler Universität in Linz die Prüfung Deutsch als Fremdsprache - Mittelstufe I mit der Beurteilung "Sehr Gut", am 27. Juni 2006 die Prüfung Deutsch als Fremd­sprache – Mittelstufe II mit der Note "Befriedigend". Die Ergänzungsprüfung Mathematik absolvierte er am 13. November 2006 mit der Beurteilung "Gut". Die Ergänzungsprüfungen Physik (Datum: 30. November 2006), Chemie (Datum: 25. Oktober 2006), Deutsch (Datum: 8. Juni 2006) absolvierte er ebenso positiv. Dies geht aus einer Studienerfolgsbestätigung hervor. Der Bw hat seither keine Prüfungen mehr absolviert. Er ist auch nicht mehr an einer Österreichischen Hochschule inskribiert.

 

Im Akt befinden sich Studienzeitbestätigungen der Universität Linz für die Studienrichtung "Technische Chemie" über folgende gemeldete Semester: 2005W, 2006S, 2006W, 2007S, 2007W, 2008W. Laut Studienbestätigung der Universität Linz vom 10. Dezember 2008 war der Bw im Wintersemester 2008/2009 als ordentlicher Studierender der Studienrichtung "Technische Chemie" zur Fortsetzung gemeldet.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der Akt wurde in der mündlichen Verhandlung verlesen. Der Verwaltungssenat stützt die oben angeführten Feststellungen auf die angeführten behördlichen Niederschriften und Bescheide sowie das Vorbringen des Bw.

 

Der Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Fremde halten sich gemäß § 31 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

 

Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde gemäß § 31 Abs 1a FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie

1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,

2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 48 Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,

3. geduldet sind (§ 46a) oder

4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §§ 55 oder 55a erhalten haben.

 

Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 52 Abs 1 FPG, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

Mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 53 Abs 1 FPG ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 2 FPG , vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens

1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird gemäß § 55 Abs 1 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

 

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Erlassung des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

 

Die Behörde hat gemäß § 55 Abs 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Berufung gemäß § 57 aberkannt wurde.

 

Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist gemäß § 55 Abs 5 FPG mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann gemäß § 63 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist gemäß § 57 Abs 1 FPG abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz argumentierte in der Niederschrift vom 23.2.2012, die Ausweisung der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.4.2009 sei mit der Ausreise des Bw im Jahr 2010 gegenstandslos geworden. Seine Einreise von x nach x Mitte Dezember 2010 sei illegal erfolgt und halte er sich seither illegal in Österreich auf. Einzuräumen ist, dass der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgeht, dass durch die Ausreise eines Fremden aus dem Bundesgebiet das Rechtschutzbedürfnis hinsichtlich der Entscheidung über eine Beschwerde/Berufung gegen eine auf Grundlage des § 53 Abs. 1 FPG i.d.F. vor dem 1 Juli 2011 erlassene Ausweisung (wegen unrechtmäßigen Aufenthalts) nachträglich weggefallen ist (vgl. Beschluss des VwGH vom 29.9.2009, GZ. 2009/21/0151 u.v.a.). Der Ausweisungsbescheid vom 9.4.2009 stützte sich aber nicht auf § 53 Abs. 1 FPG i.d.F. vor dem 1. Juli 2011, sondern auf § 54 FPG in der damals geltenden Fassung. § 54 FPG regelte Ausweisungen von rechtmäßig aufhältigen Fremden, die gem. § 125 Abs. 15 FPG i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2011 als Ausweisung gem. § 62 FPG weitergelten.

 

Die Ausweisung vom 9. April 2009 wurde daher mit der Ausreise des Bw nicht gegenstandslos. Die Wiedereinreise in das Bundesgebiet war fraglos rechtswidrig, da der Bw vor Verlassen des Bundesgebietes keine Bestätigung über die rechtzeitige Antragstellung in Vignettenform beantragt und im Reisepass angebracht hatte (vgl. § 24 Abs. 1 NAG). Die Wiedereinreise ohne der erforderlichen Vignette stellte eine Verwaltungsübertretung dar.

 

Da das Ausweisungsverfahren zum damaligen Zeitpunkt aber noch nicht abgeschlossen war, verfügte der Bw gem. § 31 Abs. 1 Z. 2 FPG iVm § 24 Abs. 1 NAG über ein Aufenthaltsrecht. § 24 Abs. 1 NAG ordnet ausdrücklich an, nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Somit war die Wiedereinreise, nicht aber der anschließende Aufenthalt unrechtmäßig (zu dieser Unterscheidung vgl die Verwaltungsübertretungen nach § 120 Abs 1 und Abs 1a FPG)

 

Das Aufenthaltsrecht endete erst mit der am 27.12.2011 erfolgten Zustellung des Erkenntnisses des UVS vom 15.11.2011, VwSen-730194/13/Wg/Gru. Der Aufenthalt des Bw war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig. Daran ändert auch der einmonatige Durchsetzungsaufschub nichts. Dieser Durchsetzungs­aufschub sollte dem Bw lediglich entsprechend Zeit für die freiwillige Ausreise geben.

 

Er verwies in der Berufung vom 2.3.2012 ausdrücklich darauf, er gehe davon aus, dass er, solange seine Berufung nicht entschieden war, sich legal in Österreich aufgehalten habe. Ihm war die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes nach Abschluss des Berufungsverfahrens daher bewusst.

 

Auf Grund des unrechtmäßigen Aufenthaltes ist die Grundvoraussetzung für eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG eindeutig erfüllt. Nun ist vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass nach einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wird. Eine solche Vorgehensweise kommt nur dann in Betracht, wenn nach Rechtskraft der Ausweisung ein besonderes öffentliches Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt einem Einreiseverbot besteht. Der Bw ist entgegen seiner Zusage in der mündlichen Berufungsverhandlung am 7. November 2011 und dem daraufhin gewährten Durchsetzungsaufschub nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist, sondern hielt sich weiterhin im Bundesgebiet auf. Sein Lebensunterhalt war in keiner Weise gesichert. Der Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt ist nicht nachgewiesen. Er war von den Zuwendungen des X angewiesen, auf die er keinerlei Rechtsanspruch hatte. Der Tatbestand nach § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG ist damit erfüllt. In Verbindung mit dem Umstand, dass er entgegen eigener Zusage nicht ausreiste, sondern letztlich abgeschoben werden musste, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot im Sinne eines geordneten Fremdenwesens unbedingt erforderlich.

 

Dem gegenüber steht das persönliche Interesse des Bw an einer Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Er verfügt hier über einen Freundeskreis. Wie schon erwähnt, ist ihm eine berufliche Integration aber nicht gelungen.

 

Das 18-monatige Einreiseverbot entspricht der im § 53 Abs. 2 festgelegten Mindestdauer und ist daher angemessen. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens erfordert die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt einem 18-monatigen Einreiseverbot. Dieses öffentliche Interesse überwiegt die privaten Interessen des Bw. Die Rückkehrentscheidung samt dem festgesetzten Einreiseverbot ist daher gem. § 61 FPG iVm Art. 8 EMRK zulässig.

 

Da der Bw entgegen seiner Zusage nicht freiwillig ausreiste, war die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung unbedingt erforderlich. Im bekämpften Bescheid wurde daher zu Recht gem. § 57 Abs. 1 Z. 1 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt. Eine nochmalige Frist für die freiwillige Ausreise kam nicht in Betracht (§ 55 Abs 4 FPG).

 

Die Frist des Einreiseverbotes begann gem. § 53 Abs. 4 FPG mit Ablauf des Tages der Abschiebung des Bw.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Für dieses Verfahren sind Gebühren (Stempelgebühren 14,30 Euro) angefallen.

 

 

تعليمــات قانونيــة

لا يجوز الإعتراض العادى على هذا القرار.

 

ملحوظــة

يجوز الإعتراض على هذا القرار خلال ستة أسابيع بعد توصيله، ويقدم هذا الإعتراض إلى المحكمة الدستورية العليا و/أو المحكمة الإدارية العليا. يقوم محامى موكل أو محامية موكلة، بغض النظر عن إستثناءات قانونية، بتقديم هذا الإعتراض ويكون مرفق به رسوم قدرها ٢٢٠ يورو.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

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