Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101095/8/Fra/Ka

Linz, 03.06.1993

VwSen - 101095/8/Fra/Ka Linz, am 3.Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des N.M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 17. Februar 1993, VerkR96/5485/1992-Stei/Ga, betreffend Übertretung der StVO 1960, nach der am 3. Juni 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 51e Abs.1 VStG und § 45 Abs.1 Z1 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Straferkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl.VerkR96/5485/1992-Stei/Ga, über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 12. Juni 1992 um 7.30 Uhr den Kombi, Kennzeichen: .. in L., stadteinwärts, gelenkt und dabei an der Kreuzung mit der F.straße trotz Gelblichtes der Verkehrslichtsignalanlage nicht vor der Haltelinie angehalten hat.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Strafkostenbeitrages in Höhe von 10 % der Strafe (30 S) verpflichtet.

Der Schuldspruch wird auf die dienstliche Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorganes gestützt.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung des Beschuldigten. Die Erstbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie legte den Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Laut Anzeige hat der Meldungsleger den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt vom Standort F.straße wahrgenommen. In der Zeugeneinvernahme vom 24. November 1992 führte der Meldungsleger aus, daß er einwandfreie Sicht auf die Verkehrslichtsignalanlage (VLSA), auf das KFZ des Beschuldigten sowie auf die gegenständliche Kreuzung hatte. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt konnte sich der Meldungsleger an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern.

Demgegenüber führt der Berufungswerber aus, daß er nicht bei Gelblicht in die gegenständliche Kreuzung, sondern bei grünblinkendem Licht eingefahren sei. Er bringe seine Kinder täglich mit dem PKW in die W.schule. Seine Kinder (15 und 17 Jahre alt) haben diesen Vorfall nicht beachtet. An der gegenständlichen Kreuzung ist im Bereich des Gehsteiges eine Verkehrsampel, angebracht. Weiters hängt eine VLSA oberhalb der Kreuzung. Er könne sich genau erinnern, daß ihm der Polizist den Rücken zukehrte und in Richtung M.autobahn blickte. Als er sich bereits auf der M.autobahn befand, habe er im Rückspiegel gesehen, daß der Polizist seinen Notizblock zückte und etwas aufschrieb. Der Vorfall sei ihm aus diesem Grunde in Erinnerung geblieben. Die Behauptung des Polizisten, daß er noch 10 m vor der Haltelinie entfernt gewesen sei, als die VLSA von grünblinkend auf Gelblicht umgeschaltet hat, könne er nicht verstehen, denn dies konnte der Polizist aufgrund seiner Blickrichtung gar nicht gesehen haben.

Gemäß § 51i VStG darf einer Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nur das zugrundegelegt werden, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Aufgrund der glaubwürdigen und detaillierten Schilderungen des Berufungswerbers - welche im Widerspruch zu den Angaben des Meldungslegers stehen - konnte sich der unabhängige Verwaltungssenat kein überzeugendes Urteil über den wahren Sachverhalt bilden, weshalb in Anwendung des hier zum Tragen kommenden Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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