Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166844/8/Ki/CG

Linz, 14.05.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der x, x, x, vertreten durch x, x, x, vom 28. März 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. März 2012, VerkR96-22371-2011-Kub, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Mai 2012 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

I.                     §§ 24, 45 Abs.1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

II.                   § 64 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1.         Mit Straferkenntnis vom 13. März 2012, VerkR96-22371-2011-Kub, hat die  Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 20.09.2011, 15:00 Uhr, in der Gemeinde x, Landesstraße Freiland, Nr. x bei km x, als Lenkerin des Fahrzeuges "PKW, Kennzeichen x, Marke x, Farbe x" keine Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt mitgeführt bzw. es unterlassen, trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen. Sie habe dadurch § 102 Abs.5 lit.c KFG verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde über sie eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2.         Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin mit Schriftsatz vom 28. März 2012 Berufung erhoben, dies mit dem Antrag, es wolle jedenfalls vor Entscheidungsfindung durch die Berufungsbehörde Parteiengehör gewährt werden.

 

Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass der Anzeigesachverhalt, x habe die Bescheinigung über Ziel und Zweck nicht mitgeführt oder diese trotz Aufforderung nicht ausgehändigt, wesentlich unklar sei.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 2. April 2012 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaf Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Mai 2012. Die Berufungswerberin hat auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Teilgenommen hat der als Zeuge einvernommene Meldungsleger, x.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich nachstehender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

In einer Anzeige vom 23. September 2011 führte der Meldungsleger als Tatbeschreibung aus, die Lenkerin habe lt. eigenen Angaben keine Bescheinigung mitgeführt oder habe diese nicht vorzeigen wollen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erließ zunächst gegen die Berufungswerberin eine Strafverfügung (VerkR96-22371-2011 vom 28. September 2011), welche von dieser beeinsprucht wurde.

 

In einem Rechtsfertigungsschriftsatz vom 15. November 2011 führte die Rechtsmittelwerberin aus, es sei für das Probefahrtkennzeichen eine Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt ausgestellt worden, das gegenständliche Fahrtenbuch sei von der Berufungswerberin bei der gegenständlichen Fahrt mitgeführt worden. Es sei jedoch dieses Fahrtenbuch vom Organ der Straßenaufsicht nicht zur Einsicht abverlangt worden. Beigelegt wurde die Kopie eines Fahrtenbuches, welche auch die verfahrensgegenständliche Fahrt beinhaltet.

 

Nach weiteren Ermittlungen hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung gab der Meldungsleger zu Protokoll, er habe die Lenkerin aufgefordert, eine Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt vorzuweisen, dieser Aufforderung sei sie jedoch nicht nachgekommen. Ob sie tatsächlich die Bescheinigung mitgeführt habe oder nicht, könne er nicht sagen. Auf Vorhalt der im Verfahren vorliegenden Aufzeichnungen über diverse Probefahrten führte er aus, dass es sich dabei offensichtlich um die Kopie des Fahrtenbuches handelt, würde dieses Fahrtenbuch vorgewiesen worden sein, hätte er es akzeptiert.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 102 Abs.5 lit.c KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten bei Probefahrten den Probefahrtschein (§ 45 Abs.4) und auf Freilandstraßen (§ 2 Abs.1 Z.16 der StVO 1960) und an Sonn- und Feiertagen die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt (§ 45 Abs.6), bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs.1 Z. 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur an Sonn- und Feiertagen mitgeführt werden, bei Probefahrten gemäß § 45 Abs.1 Z.4 die Bescheinigung über die Probefahrt, aus der Beginn und Ende der Probefahrt ersichtlich sind, mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens kann nicht widerlegt werden, dass die Lenkerin tatsächlich das Fahrtenbuch, in welchem die gegenständliche Fahrt bzw. deren Ziel und Zweck eingetragen war, nicht mitgeführt hat. Aus der zu beurteilenden gesetzlichen Bestimmung ist nicht abzuleiten, wie eine mitzuführende Bescheinigung zu beschaffen sein hat, sodass nichts gegen die Annahme spricht, auch Fahrtenbucheintragungen als gesetzeskonforme Bescheinigung anzuerkennen. Dies wurde auch vom Meldungsleger so gesehen.

 

Der Meldungsleger hat zwar entsprechend seinen Angaben die Ausfolgung einer Bescheinigung verlangt, die Ausfolgung bzw. das Vorweisen des Fahrtenbuches dürfte er jedoch nicht aufgetragen haben, weshalb – jedenfalls nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" - von einer Nachweisbarkeit eines strafbaren Verhaltens nicht ausgegangen werden kann.

 

Im Übrigen ist ein Alternativvorwurf "… nicht mitgeführt bzw. es unterlassen…" laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu Verfügungen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Nachdem der Berufungswerberin die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht nachgewiesen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

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