Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523123/2/Fra/Bb/CG

Linz, 08.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, geb. x, x, x, vom 25. März 2012, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12. März 2012, GZ VerkR21-58-2012/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und begleitende Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B, das Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge sowie die Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, auf 6 Monate, gerechnet ab 17. Jänner 2012 (= Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 17. Juli 2012, herabgesetzt wird.

 

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1, 24 Abs.3, 25 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 – FSG. 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Linz-Land hat in Bestätigung des vorangegangenen Mandatsbescheides vom 23. Jänner 2012, GZ VerkR21-58-2012/LL, mit Bescheid vom 12. März  2012, GZ VerkR21-58-2012/LL, x (dem nunmehrigen Berufungswerber – im folgenden: Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) gemäß § 24 Abs.1 FSG für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab 17. Jänner 2012 (= Führerscheinabnahme) bis einschließlich 17. September 2012, entzogen und angeordnet, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Gleichzeitig wurde für dieselbe Zeitdauer gemäß § 32 Abs.1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen untersagt und ihm gemäß § 30 Abs.1 FSG das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Des Weiteren wurde der Bw gemäß § 24 Abs.3 FSG verpflichtet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 16. März 2012, hat der Berufungswerber rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 25. März 2012 - Berufung erhoben und die Herabsetzung der Entziehungsdauer beantragt.

 

Der Bw bestreitet weder das Lenken eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss noch den festgestellten Atemluftalkoholgehalt von 0,44 mg/l.

 

Er schildert zunächst die näheren Umstände die zur gegenständlichen Fahrt geführt haben, wobei seinen diesbezüglichen Aussagen zu entnehmen ist, dass er den Vorfall zutiefst bereut.

 

Weiters merkt er an, in den letzten 25 Jahren über 1 Million Straßenkilometer zurückgelegt zu haben und dabei weder schuldhaft an Unfällen beteilt gewesen, noch auf Grund überhöhter Geschwindigkeit, aufgefallen zu sein. In seinen bisherigen 45 Lebensjahren habe er sich gesellschaftlich sowie auch gesetzmäßig wohlverhalten.

Da er beruflich selbständig im Außendienst tätig sei, würde ihm die Entziehung der Lenkberechtigung sehr nahe gehen; sie habe ihn auch dazu bewogen, nie wieder in alkoholbeeinträchtigem Zustand, auch nicht nach dem Konsum eines einzigen kleinen Biers, ein Kraftfahrzeug in Betrieb zu nehmen. Es sei für ihn klar, Alkohol und Straßenverkehr unter allen Umständen zu trennen, da Alkoholdelikte als schwere Verstöße gelten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat die Berufungsschrift ohne Berufungsvorentscheidung unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 26. März 2012, GZ VerkR21-58-2012/LL, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Der Bw lenkte am 17. Jänner 2012 um 09.55 Uhr den Pkw, x, mit dem nationalen Kennzeichen x, in der Gemeinde Wilhering, auf der xr Bundesstraße (B x), bei Strkm, x, von Linz kommend in Richtung Alkoven.

 

Er befand sich bei der gegenständlichen Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand. Ein bei ihm im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle um 10.23 Uhr bzw. 10.25 Uhr von Exekutivorganen der Polizeiinspektion Wilhering vorgenommener Alkotest ergab einen Alkoholgehalt seiner Atemluft von jeweils 0,44 mg/l. Die Messung erfolgte auf der Polizeiinspektion Wilhering mittels gültig geeichtem Alkomat der Marke Dräger Alcomat 7110 MKIII A mit der Gerätenummer ARLM 0437.  

 

Festzuhalten ist weiters, dass dem Bw laut Zentralem Führerscheinregister bereits im Jahr 2011 die Lenkberechtigung für die Dauer eines Monats (von 19. April bis 19. Mai 2011) entzogen worden war, weil er unter Alkoholeinfluss (0,45 mg/l Atemluftalkoholgehalt) ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und dabei eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO begangen hatte.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (z. B. gemäß § 3 Abs.1 Z2 die Verkehrszuverlässigkeit) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 FSG ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.     um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 achter Satz oder

2.     um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen

hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.     wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.     wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.     wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 25 Abs.3 erster Satz FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

5.2. Der Bw wurde – allseits unbestritten – am 17. Jänner 2012 um 09.55 Uhr als Lenker eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten (festgestellter Atemluftalkoholgehalt von 0,44 mg/l). Er hat damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO begangen, welche eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG darstellt.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036) und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren.  

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG beträgt die Mindestentziehungsdauer bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit mindestens 3 Monate.

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage liegt gegenständlich jedoch kein Fall der Erstmaligkeit einer Alkofahrt vor, vielmehr ist der Bw bereits in jüngster Vergangenheit einschlägig in Erscheinung getreten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass er im Jahr 2011 ein Alkoholdelikt gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO begangen hat, weshalb ihm die Lenkberechtigung für die Dauer eines Monats (von 19. April bis 19. Mai 2011) entzogen wurde.

 

Der Bw hat damit nur rund 9 Monate nach seinem ersten Alkoholdelikt vom 19. April 2011 gemäß § 99 Abs.1b StVO wiederholt eine Alkofahrt unternommen und aktuell wiederum ein Delikt gemäß § 99 Abs.1b StVO verwirklicht. Es handelt gegenständlich nach den Eintragungen im Zentralen Führerscheinregister auch bereits um die zweite Entziehung seiner Lenkberechtigung. Dies wirkt sich nachteilig für ihn aus.

 

Seit der letzten unternommenen Alkofahrt vor rund 4 Monaten ist der Bw zwar aktenkundig nicht weiter nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich im Straßenverkehr offensichtlich wohlverhalten. Dieser Zeitraum erscheint aber noch zu kurz, als dass er seine Verkehrszuverlässigkeit bereits wiedererlangt hätte.

 

Ungeachtet des kurzen Zeitraumes zwischen der Begehung der beiden Alkoholdelikte und deren Verwerflichkeit, ist positiv zu werten, dass sich der Bw geständig und reumutig gezeigt hat und anlässlich der beiden Alkoholfahrten offensichtlich kein allfälliges sonstiges Fehlverhalten (Verschulden eines Verkehrsunfalles, auffälliges Fahrverhalten odgl.) begangen hat.

 

Unter Berücksichtung der aufgezeigten Umstände gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG deshalb zur Auffassung, dass im konkreten Fall eine Entziehungsdauer von zumindest 6 Monaten ausreicht, bis der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt. Dem Berufungsbegehren auf Herabsetzung der Entziehungsdauer konnte damit in diesem Sinne Erfolg beschieden werden. Eine Unterschreitung dieser nunmehr festgesetzten Entzugsdauer im Ausmaß von 6 Monaten ist aber nicht möglich.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108).

 

Persönliche und berufliche Interessen des Berufungswerbers am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

 

Das Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ist eine gesetzliche Folge der Entziehung der Lenkberechtigung und steht daher nicht zur behördlichen Disposition (vgl. § 24 Abs.1 letzter Satz FSG).

 

Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist ebenso zu Recht erfolgt. Die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG.

 

Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid überdies verfügten Maßnahmen der Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker gemäß § 24 Abs.4 FSG sowie die Beibringung eines amtärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG wurden nicht in Berufung gezogen, sodass sich ein Ausspruch darüber erübrigt (VwGH 20. April 2004, 2004/11/0018).

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

 

 

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