Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523145/3/Fra/CG

Linz, 08.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27. März 2012, GZ 12050194/HM, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Auflage: "Sie haben 1 x jährlich aktuelle alkoholspezifische Laborparameter (CDT, LFP, MCV) einzuholen und der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung bis jeweils spätestens am 27.03.2013, am 27.03.2014, am 27.03.2015 und am 27.03.2016 (Code 104)" aufgehoben wird.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 8 Abs.3 Z.1 und 2 FSG

§ 14 Abs.5 FSG-GV 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.                Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid x, x, x, aufgrund seines Antrages vom 23. Jänner 2012 die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt eingeschränkt:

"Die Lenkberechtigung für die Klasse B wird bis zum 27.03.2017 befristet.

Code 104 = Vorlage von Befunden

Sie haben 1 x jährlich aktuelle alkoholspezifische Laborparameter (CDT, LFP, MCV) einzuholen und der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung bis jeweils spätestens am 27.03.2013, am 27.03.2014, am 27.03.2015, am 27.03.2016 und am 27.03.2017 vorzulegen.

Nachuntersuchung mit Vorlage einer aktuellen fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme und aktueller Laborbefunde hinsichtlich der alkoholspezifischen Laborparameter (CDT, LFP, MCV) bis 27.3.2017."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) wie folgt erwogen hat:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 erster Satz FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind,

1)   die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2) die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z.2).

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1)    gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten "geeignet" für diese Klasse zu lauten;

2)    zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlich in Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersucherungen erforderlich sind.

 

Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Diese Verordnungsstelle behandelt Personen, welche mit Alkohol gehäuften Missbrauch begangen haben, in gleicher Weise wie jene Personen, welche alkoholabhängig waren. Sie erfasst somit solche Personen, bei denen zwar nicht der Nachweis einer Abhängigkeit in der Vergangenheit möglich ist, wohl aber der Nachweis des gehäuften Missbrauches.

 

Um von einem gehäuften Missbrauch im Sinne der Verordnungsstelle sprechen zu können, genügt nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um einen häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln, ohne dass allerdings der Nachweis einer damals bestehenden Alkoholabhängigkeit erforderlich wäre; (VwGH vom 18.03.2003, 2002/11/0209; vom 25.05.2004, 2003/11/0310).

 

3.2. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf das amtsärztliche Gutachten vom 27.03.2012, GZ.: San20-121-2012. In der Rubrik "Ergebnis der Befunde" ist unter anderem angeführt, "FA psychiatrische Stellungnahme Dr. x vom 26.03.2012: Zurückliegende Alkoholmissbrauchproblematik und zurückliegender Cannabiskonsum, derzeit abstinent. Aktueller Laborbefund vom 19.03.2012 zeigt einen unauffälligen Befund, ebenfalls ist der psychiatrische Befund unauffällig." In der Rubrik "Anamnese" ist unter anderem angeführt: "Unauffällige Laborwerte seit 2002, St.p.".

 

Zudem befinden sich im Akt weitere Laborbefunde vom 03.02.2011 und vom 26.02.2010. Aus diesen ergibt sich, dass sich sämtliche alkoholspezifischen Laborparameter im Normbereich befinden.

 

Auch das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. x vom 15.03.2010 sowie des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie x vom 23.03.2009 sprechen von einer zurückliegenden Missbrauchsproblematik.

 

Aufgrund der vorliegenden Faktenlage ergibt sich, dass der Bw über einen längeren Zeitraum keinen Alkoholmissbrauch mehr begangen hat. Demnach sind die angeordneten Kontrolluntersuchungen wegen des als unwahrscheinlich anzunehmenden Rückfallsrisikos an nicht mehr erforderlich (vgl. u.a. VwGH vom 24.04.2007, GZ.: 2006/11/0090). Eine völlige Alkoholabstinenz fordert weder das FSG noch die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (VwGH vom 8.3.2003, 2002/11/0143).

 

Aufgrund der angeführten Sach- und Rechtslage waren demnach die angeordneten Kontrolluntersuchungen spätestens am 27.03.2013, am 27.03.2014, am 27.03.2015 und am 27.03.2016 zu beheben.

 

Der Bw hat sein Rechtsmittel gegen die Befristung der Lenkberechtigung bis 27.03.2017 einschl. angeordneter Nachuntersuchung mit Vorlage einer FA psychiatrischen Stellungnahme und aktueller Laborbefunde hinsichtlich der alkoholspezifischen Laborparameter (CDT, LFP, MCV) bis 27.03.2017, zurückgezogen. Diese Einschränkung ist sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung zu entfallen hat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

 

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