Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523149/2/Ki/Bb/CG

Linz, 15.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, geb. x, x, x, vom 17. April 2012, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 29. März 2012, GZ FE 235/2012, NSch 57/2012, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und begleitende Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B, das Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge sowie die Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, auf zwölf Monate, gerechnet ab 16. Februar 2012 (= Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 16. Februar 2013, herabgesetzt wird.

 

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3 Z3, 26 Abs.2 Z6, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 – FSG. 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Polizeidirektor von Linz hat mit Bescheid vom 29. März 2012, GZ FE 235/2010, NSch 57/2012, x (dem nunmehrigen Berufungswerber) die von der Bundespolizeidirektion Linz am 21. November 2002 unter GZ F04411/2002, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG für die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab 16. Februar 2012 (= Führerscheinabnahme) bis einschließlich 16. Mai 2013, entzogen und  gleichzeitig für dieselbe Zeitdauer gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges untersagt. Des Weiteren wurde ihm gemäß § 30 Abs.1 FSG das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein während der Entziehungsdauer in Österreich Gebrauch zu machen und der Berufungswerber gemäß § 24 Abs.3 FSG verpflichtet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker zu unterziehen.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 3. April 2012, hat der Berufungswerber rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 17. April 2012 - Berufung erhoben und die Herabsetzung der Entziehungsdauer beantragt.

 

Er bestreitet weder das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand noch das festgestellte Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung von 0,79 mg/l. Er führt jedoch an, dass eine Entziehungsdauer von maximal acht bis zehn Monate für ihn - ohne Arbeitsplatzverlust - überbrückbar sei. Ein Jobverlust wäre für seine ohnehin sehr angespannte finanzielle Lage sehr schlimm, da er auch die Geldstrafe in Höhe von 1.900 Euro zu bezahlen und Kosten für den Unfall zu tragen habe.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat die Berufungsschrift ohne Berufungsvorentscheidung unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 18. April 2012, GZ FE-235/2012, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 16. Februar 2012 um 01.19 – 01.21 Uhr den – auf die Firma x, mit Unternehmenssitz in x, x, zugelassen - x, x, mit dem nationalen Kennzeichen x, in x, auf der x, in Richtung x mit blockierten Hinterrädern.

 

Auf Grund dieses Fahrmanövers wurde er auf Höhe x von Straßenaufsichtsorganen der Polizeiinspektion Linz-Kleinmünchen unter Verwendung des Blaulichtes zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Der Berufungswerber hielt sein Fahrzeug zunächst auch kurz an, setzte jedoch anschließend die Fahrt in Richtung x fort. Von den Exekutivbeamten wurde die Nachfahrt und Verfolgung des Berufungswerbers aufgenommen.

 

Bei der Kreuzung x – x verursachte der Berufungswerber einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, in dem er mit dem Pkw ins Schleudern geriet und einen abgestellten Pkw kollidierte, welcher dadurch in die angrenzende Wiese geschleudert und vorne links beschädigt wurde. Obwohl auch am Pkw des Berufungswerbers Sachschaden entstand, setzte er nach dem Verkehrsunfall seine Fahrt fort und hielt erst im Bereich der Örtlichkeit Schrebergartenanlage x, nächst x den Pkw an.

 

Der Berufungswerber befand sich bei der gegenständlichen Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand. Ein bei ihm im Zuge der anschließenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle um 01.55 Uhr von den Exekutivorganen der Polizeiinspektion Linz-Kleinmünchen am Wachzimmer Kleinmünchen vorgenommener Alkotest ergab einen Alkoholgehalt seiner Atemluft von (niedrigster Wert) 0,79 mg/l. Die Messung erfolgte mittels gültig geeichtem Alkomat der Marke Siemens mit der Gerätenummer W02-368.  

 

Festzuhalten ist weiters, dass dem Berufungswerber bereits im Jahr 2005 die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten (von 18. Jänner bis 18. Mai 2005) auf Grund eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr (Atemluftalkoholgehalt von 0,77 mg/l) verbunden mit einem Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden entzogen worden war.

 

Die bislang letzte Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers ist im Jahr 2009 aktenkundig. Es wurde ihm damals wiederum auf Grund des Lenkens unter Alkoholeinfluss (0,69 mg/l Atemluftalkoholgehalt) seine Lenkberechtigung im Ausmaß der Dauer von vier Monaten (von 24. Jänner bis 24. Mai 2009) entzogen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (z. B. gemäß § 3 Abs.1 Z2 die Verkehrszuverlässigkeit) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 FSG ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.     um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 achter Satz oder

2.     um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen

hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.     wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.     wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.     wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO.

...

 

Wird gemäß § 26 Abs.2 Z6 FSG beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

 

5.2. Dem angefochtenen Entziehungsbescheid liegt der - allseits unbestrittene - Sachverhalt zu Grunde, dass der Berufungswerber am 16. Februar 2012 als Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in einem deutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten wurde (Atemluftalkoholgehalt von 0,79 mg/l). Er hat damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO begangen, welche eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG darstellt.  

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren.

 

Mit dem aktuellen Vorfall ist der Berufungswerber allerdings nicht erstmalig als Alkolenker in Erscheinung getreten. Am 24. Jänner 2009 war bei ihm anlässlich des Lenkens eines Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichen Verkehr eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,69 mg/l (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO) festgestellt worden, weshalb ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten (von 24. Jänner bis 24. Mai 2009) entzogen wurde.

 

Der Berufungswerber hat somit innerhalb von rund drei Jahren zwei Alkoholdelikte gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z6 FSG beträgt die Entziehungsdauer im Falle der Begehung von zwei Delikten gemäß § 99 Abs.1a StVO innerhalb von fünf Jahren mindestens acht Monate.

 

Es ist jedoch konkret weiters zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber anlässlich des aktuellen Alkoholdeliktes vom 16. Februar 2012 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldete, indem er ins Schleudern geriet und einen abgestellten Pkw kollidierte, wodurch beide beteiligten Pkw beschädigt wurden. Darin zeigt sich deutlich die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit seiner Fahrt. Auch sein Verhalten unmittelbar nach diesem Unfall wirkt sich für den Berufungswerber nachteilig aus. Er war offenbar zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht bereit, die Konsequenzen seines Verhaltens zu tragen, da er nach dem Verkehrsunfall mit dem Pkw die Unfallstelle verlassen und erst wenig später das Fahrzeug angehalten hat.

 

Unabhängig von den beiden Alkoholdelikten (2009 und aktuell 2012) ist der Berufungswerber schon in früherer Vergangenheit einschlägig in Erscheinung getreten ist. Sein erstes Alkoholdelikt verbunden mit einem Verkehrunfall, bei dem Sachschaden verursacht und der Berufungswerber selbst verletzt wurde, hat er bereits im Jahr 2005 begangen. Wenngleich dieses Delikt, wofür ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten (von 18. Jänner bis 18. Mai 2005) entzogen werden musste bereits rund sieben Jahre zurückliegt und eine mögliche Bestrafung längst getilgt ist, ist dieses Vergehen, da es einen Schluss auf seine verkehrsrelevante Sinnesart zulässt, im Rahmen der Wertung noch zu berücksichtigen (vgl. VwGH 28. September 1993, 93/11/0142).

 

Ungeachtet der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit seines bisherigen Verhaltens seit der Erteilung der Lenkberechtigung im Jahr 2002 ist indes positiv zu werten, dass der Berufungswerber seit der letzten unternommenen Alkofahrt aktenkundig nicht weiter nachteilig in Erscheinung getreten ist und sich zumindest seither offensichtlich Wohlverhalten hat.

 

Unter Abwägung sämtlicher aufgezeigter Umstände gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass im konkreten Fall mit einer Entziehungsdauer von zwölf Monaten das Auslangen gefunden werden kann. Dem Berufungsbegehren auf Herabsetzung der Entziehungsdauer konnte damit in diesem Sinne Erfolg beschieden werden. Eine Unterschreitung dieser Entzugsdauer ist aber auf Grund der Begehung von mittlerweile drei Alkoholdelikten im Straßenverkehr innerhalb von nur rund sieben Jahren und des verschuldeten Verkehrsunfalls und des Verhaltens nach dem Umfall anlässlich der letzten Alkofahrt nicht möglich.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108).

 

Persönliche und berufliche Interessen des Berufungswerbers am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

 

Das Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ist eine gesetzliche Folge der Entziehung der Lenkberechtigung und steht daher nicht zur behördlichen Disposition (vgl. § 24 Abs.1 letzter Satz FSG).

 

Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist ebenso zu Recht erfolgt. Die Nichteignung infolge Verkehrsunzuverlässigkeit ist hinsichtlich des Lenkens der in § 32 FSG genannten Kraftfahrzeuge nicht anders zu beurteilen als in Bezug auf andere Kraftfahrzeuge (VwGH 21. Oktober 2004, 2002/11/0166).

 

Die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG und ist jedenfalls dann auszusprechen, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen (VwGH 13. August 2003, 2002/11/0023).

 

Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid überdies verfügte Maßnahmen der Anordnung der Nachschulung ist bei dem vorgelegenen Alkoholisierungsgrad gesetzlich zwingend in § 24 Abs.3 Z3 FSG vorgeschrieben.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Alfred  K i s c h  

 

 

 

 

 

 

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