Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166849/2/Zo/REI

Linz, 15.05.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J D A, geb. x, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, X, Deutschland, vom 27.03.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 05.03.2012, Zl. VerkR96-11-2012, wegen mehrerer Übertretungen des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.              Hinsichtlich Punkt 1) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Bei den angewendeten Strafnormen wird § 20 VStG ergänzt.

 

II.           Bezüglich der Punkte 2), 6), 11), 12), 15) und 18) des Straferkenntnisses wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass diese Punkte zu einem Delikt zusammengefasst werden und der Tatvorwurf wie folgt lautet:

         "Sie haben als Fahrer des Sattelzugfahrzeuges x, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Bei der Kontrolle am 14.11.2011 um 09.58 Uhr wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige zweimalige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden:

-         Vom 17.10.2011, 10.17 Uhr bis 18.10.2011, 14.40 Uhr betrug die Lenkzeit 16 Stunden 8 Minuten,

-         vom 19.10.2011, 01.41 Uhr bis 21.10.2011, 21.22 Uhr betrug die Tageslenkzeit 38 Stunden 42 Minuten,

-         vom 24.10.2011, 22.14 Uhr bis 26.10.2011, 22.24 Uhr betrug die Tageslenkzeit 29 Stunden 23 Minuten,

-         vom 27.10.2011, 08.48 Uhr bis 28.10.2011, 19.49 Uhr betrug die Lenkzeit 16 Stunden 34 Minuten,

-         vom 02.11.2011, 01.14 Uhr bis 03.11.2011, 16.20 Uhr betrug die Tageslenkzeit 21 Stunden 20 Minuten,

-         vom 07.11.2011, 01.35 Uhr bis 10.11.2011, 13.46 Uhr betrug die Lenkzeit 38 Stunden 42 Minuten.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idF der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar."

 

Die von der Erstinstanz in diesen Punkten insgesamt verhängten Geldstrafen von 900 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen 360 Stunden) werden zu einer einheitlichen Strafe zusammengefasst und in dieser Höhe bestätigt.

 

III.         Bezüglich der Punkte 3), 4), 10), 13), 16) und 17) des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass diese Punkte zu einem Delikt zusammengefasst werden und der Tatvorwurf wie folgt lautet:

         "Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen:

Bei der angeführten Kontrolle wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes:

- 17.10.2011, 10.17 Uhr, die Ruhezeit betrug nur 4 Stunden 50 Minuten,

- 19.10.2011, 01.41 Uhr, die Ruhezeit betrug nur 2 Stunden 56 Minuten,

- 24.10.2011, 22.14 Uhr, die Ruhezeit betrug nur 2 Stunden 17 Minuten,

- 27.10.2011, 08.48 Uhr, die Ruhezeit betrug nur 3 Stunden 21 Minuten,

- 02.11.2011, 01.14 Uhr, die Ruhezeit betrug nur 3 Stunden 10 Minuten,

- 07.11.2011, 01.35 Uhr, die Ruhezeit betrug nur 3 Stunden 49 Minuten.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idF der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar."

 

Die von der Erstinstanz in diesen Punkten verhängten Strafen von insgesamt 900 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen 360 Stunden) werden zu einer einheitlichen Strafe zusammengefasst und in dieser Höhe bestätigt.

 

IV.        Bezüglich der Punkte 5), 7), 8), 9), 14) und 19) des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass diese zu einem Delikt zusammengefasst werden und der Tatvorwurf wie folgt lautet:

"Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen:

Bei der angeführten Kontrolle wurde festgestellt, dass sie in einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden:

-         Am 19.10.2011 wurde von 01.41 Uhr bis 08.17 Uhr bei einer Lenkzeit von 6 Stunden 1 Minute nur eine Lenkpause von 18 Minuten eingehalten,

-         am 19.10.2011 von 16.30 Uhr bis 22.46 Uhr wurde bei einer Lenkzeit von 5 Stunden 32 Minuten nur eine Lenkpause von 19 Minuten eingehalten,

-         am 22.10.2011 von 14.18 Uhr bis 22.30 Uhr wurde bei einer Lenkzeit von 6 Stunden 21 Minuten nur eine Lenkpause von 26 Minuten eingehalten,

-         am 21.10.2011 von 15.42 Uhr bis 21.22 Uhr wurde bei einer Lenkzeit von 5 Stunden 18 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt,

-         vom 21.10.2011, 17.26 Uhr bis 28.10.2011, 02.47 Uhr wurde bei einer Lenkzeit von 9 Stunden nur eine Lenkpause von 19 Minuten eingehalten,

-         am 09.11.2011 von 0.43 Uhr bis 08.02 Uhr wurde bei einer Lenkzeit von 5 Stunden 59 Minuten nur eine Lenkpause von 34 Minuten eingehalten.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idF der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar."

 

Die von der Erstinstanz in diesen Punkten verhängten Geldstrafen von insgesamt 750 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen 288 Stunden) werden bestätigt.

 

 

 

V.           Bzgl. Punkt 20) wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

VI.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 265 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 530 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der in den Punkten I. bis IV. bestätigten Geldstrafen).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. bis IV.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu V.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG

zu VI.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"Sehr geehrter Herr D A!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.Sie haben die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf. Wochen von 17.10.2011 bis 30.10.2011 Lenkzeit 105 Stunden 52 Minuten. Die Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, Parkplatz Josefiberg, A 9, Km. 55,0 Nr. A9 bei km 55.000.

Tatzeit: 14.11.2011, 09:58 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 EG-VO 561/2006

 

2) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

Datum: 17.10.2011, 10.17 Uhr bis 18.10.2011, 14.40 Uhr Lenkzeit: 16 Stunden 08 Minuten. Sehr schwerwiegender Verstoß.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, Parkplatz Josefiberg, A 9, Km. 55,0, FR Graz.

Tatzeit: 14.11.2011, 09:58 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

3)   Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 17.10.2011 um 10.17 Uhr. Ruhezeit von 17.10.2011, 10.17 Uhr bis 18.10.2011, 10.16 Uhr, das sind 4 Stunden 50 Minuten. Sehr schwerwiegender Verstoß.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, Parkplatz Josefiberg, A 9, Km. 55,0.

Tatzeit: 14.11.2011, 09:58 Uhr.        

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:                                 

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

4)   Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 19.10.2011 um 01.41 Uhr. Ruhezeit von 19.10.2011, 01.41 Uhr bis 20.10.2011, 01.40 Uhr, das sind 2 Stunden 56 Minuten. Sehr schwerwiegender Verstoß.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, Parkplatz Josefiberg, A 9, Km. 55,0.

Tatzeit: 14.11.2011, 09:58 Uhr.        

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:   

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

5)   Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie in einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 19.10.2011 wurde in einer Lenkzeit von 01.41 Uhr bis 08.17 Uhr, das sind 6 Stunden 01 Minuten nur 18 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, Parkplatz Josefiberg, A 9, Km. 55,0.

Tatzeit: 14.11.2011, 09:58 Uhr.

 Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:  

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

6) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Datum: 19.10.2011, 01.41 Uhr bis 21.10.2011, 21.22 Uhr Lenkzeit:38 Stunden 42 Minuten. Sehr schwerwiegender Verstoß.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, Parkplatz Josefiberg, A 9, Km. 55,0.

Tatzeit: 14.11.2011, 09:58 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

7) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie in einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 19.10.2011 wurde in einer Lenkzeit von 16,30 Uhr bis 22.46 Uhr, das sind 5 Stunden 32 Minuten nur 19 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit und stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, Parkplatz Josefiberg, A 9, Km. 55,0.

Tatzeit: 14.11.2011, 09:58 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

8) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie in einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 20.10.2011 wurde in einer Lenkzeit von 14.18 Uhr bis 22.30 Uhr, das sind 6 Stunden 21 Minuten nur 26 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, Parkplatz Josefiberg, A 9, Km. 55,0.

 

Tatzeit: 14.11.2011, 09:58 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

9) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 21.10.2011, 15.42 wurde nach einer Lenkzeit von 15,42 Uhr bis 21.22 Uhr, das sind 5 Stunden 18 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, Parkplatz Josefiberg, A 9, Km. 55,0.

Tatzeit: 14.11.2011, 09:58 Uhr.

 Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

10) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 24.10.2011 um 22.14 Uhr. Ruhezeit von 24.10.2011, 22.14 Uhr bis 25.10.2011, 22.13 Uhr, das sind 2 Stunden 17 Minuten. Sehr schwerwiegender Verstoß.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, Parkplatz Josefiberg, A 9, Km. 55,0.

Tatzeit: 14.11.2011, 09:58 Uhr.        

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

11) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Datum: 24.10.2011, 22.14 Uhr bis 26.10.2011, 22.24 Uhr Lenkzeit: 29 Stunden 23 Minuten. Sehr schwerwiegender Verstoß.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, Parkplatz Josefiberg, A 9, Km. 55,0.

Tatzeit: 14.11.2011, 09:58 Uhr.        

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

12) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Datum: 27.10.2011, 08.48 Uhr bis 28.10.2011, 19.41 Uhr Lenkzeit: 16 Stunden 34 Minuten. Sehr schwerwiegender Verstoß.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, Parkplatz Josefiberg, A 9, Km. 55,0.

Tatzeit: 14.11.2011, 09:58 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

13) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen .Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 27.10.2011 um 08.48 Uhr. Ruhezeit von 27.10.2011, 08.48 Uhr bis 28.10.2011, 08.47 Uhr, das sind 3 Stunden 21 Minuten. Sehr schwerwiegender Verstoß.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, Parkplatz Josefiberg, A 9, Km. 55,0.

Tatzeit: 14.11.2011, 09:58 Uhr.        

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:   

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

14) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt Ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie in einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 27.10.2011 wurde in einer Lenkzeit von 17,27 Uhr bis 28.10.2011, 02.47 Uhr, das sind 9 Stunden 00 Minuten nur 19 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, Parkplatz Josefiberg, A 9, Km. 55,0.

Tatzeit: 14.11.2011, 09:58 Uhr.        

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

15) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Datum: 2.11.2011, 01.14 Uhr bis 3.11.2011, 16,20 Uhr Lenkzeit: 21 Stunden 20 Minuten. Sehr schwerwiegender Verstoß.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, Parkplatz Josefiberg, A 9, Km. 55,0.

Tatzeit 14.11.2011, 09:58 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

16)       Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 2.11.2011 um 01.14 Uhr. Ruhezeit von 01.14 Uhr bis 3.11.2011, 01.13 Uhr, das sind 3 Stunden 10 Minuten. Sehr schwerwiegender Verstoß.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, Parkplatz Josefiberg, A 9, Km. 55,0.

Tatzeit: 14.11.2011, 09:58 Uhr.        

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

17)       Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 7.11.2011 um 01.35 Uhr. Ruhezeit von 01.35 Uhr bis 8.11.2011, 01.34 Uhr, das sind 3 Stunden 49 Minuten. Sehr schwerwiegender Verstoß.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, Parkplatz Josefiberg, A 9, Km. 55,0.

Tatzeit: 14.11.2011, 09:58 Uhr.        

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006     

 

18) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf .Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Datum: 7.11.2011, 01.35 Uhr bis 10.11.2011, 13.46 Uhr Lenkzeit: 38 Stunden 42 Minuten. Sehr schwerwiegender Verstoß.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, Parkplatz Josefiberg, A 9, Km. 55,0.

Tatzeit: 14.11.2011, 09:58 Uhr.        

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften) verletzt

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006      

 

19) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie in einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 9.11.2011 wurde in einer Lenkzeit von 00.43 Uhr bis 08.02 Uhr, das sind 5 Stunden 59 Minuten nur 34 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, Parkplatz Josefiberg, A 9, Km. 55,0.

Tatzeit: 14.11.2011, 09:58 Uhr.        

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften) verletzt:    

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

           

20) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, weiches mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 ausgerüstet ist, sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes nicht an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes gehalten. Obwohl haben Sie am Ende Ihrer Fahrt die Angaben gemäß Art. 16 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 nicht eingetragen, da Sie die Fahrerkarte eines K S an 17 Tagen des Beobachtungszeitraumes verwendet haben. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, Parkplatz Josefiberg, A 9, Km. 55,0.

Tatzeit: 14.11.2011, 09:58 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften) verletzt:

§ 102a Abs. 5 Ziffer 2 KFG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von                        falls diese uneinbringlich       gemäß

                                               ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                                               von

 

100,00             36 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

150,00             60 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

150,00             60 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

150,00             60 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

150,00             60 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

150,00             60 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

100,00             36 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

150,00             60 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

100,00             36 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

150,00             60 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

150,00             60 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

150,00             60 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

150,00             60 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

150,00             60 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

150,00             60 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

150,00             60 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

150,00             60 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

150,00             60 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

100,00             36 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

150,00             60 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

280,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.080,00 Euro."

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er die Ruhezeiten durchgehend eingehalten habe, jedoch nicht innerhalb der sogenannten Schichtzeit. Er sei jedoch ausreichend ausgeruht gewesen, sodass eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen werden könne. Es sei oftmals schwierig, die Ruhepause innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes einzuhalten, da sich die Lenkzeiten durch lange Wartezeiten an den Be- und Entladestellen oftmals verzögern und somit die Ruhezeit nach hinten verschoben wird. Weiters sei er ständig auf der Suche nach einem Parkplatz, allein in Deutschland würden 22.000 Parkplätze für LKWs fehlen.

 

Weiters sollte berücksichtigt werden, dass die Überschreitung der täglichen Lenkzeit automatisch eine Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit bedingt. Dies sollte daher als Folgeverstoß gewertet und nicht gesondert geahndet werden. Auch bedinge die Überschreitung der Lenkzeit eine Unterschreitung der Ruhezeit. Es stelle daher eine doppelte Bestrafung für den Betroffenen dar, wenn beide Delikte gesondert geahndet werden.

 

Positiv sei zu werten, dass der Berufungswerber unbescholten sei. Das hohe Bußgeld übersteige die Leistungsfähigkeit des Betroffenen erheblich und gefährde seine wirtschaftliche Existenz. Er sei selbstfahrender Unternehmer und sein Einkommen richte sich nach der Auftragslage. Er beantragte daher die Geldstrafe um die Hälfte zu reduzieren.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug. Bei der Kontrolle am 14.11.2011 um 09.58 Uhr hatte der Berufungswerber im Kontrollgerät die Fahrerkarte des K S eingelegt. Er händigte zur Kontrolle seine eigene Fahrerkarte aus und gab auf Befragen an, dass er die Fahrerkarte des S in den letzten 3 Monaten regelmäßig benutzt habe, damit auf seiner Fahrerkarte weniger Lenkzeit aufscheine. S habe davon nichts gewusst und er habe seinen LKW im letzten Monat ausschließlich selbst gelenkt.

 

Die Auswertung der beiden Fahrerkarten ergab, dass der Berufungswerber die ihm in den Punkten 1) bis 19) des Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretungen tatsächlich begangen hat. Die Rechtfertigung betreffend der Ruhezeiten, dass er diese zwar tatsächlich eingehalten habe, jedoch nicht zur Gänze innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes, ist durch die Auswertung der Fahrerkarte widerlegt. So hat der Berufungswerber am 17.10.2011 (Punkt 3 des Straferkenntnisses) eine ausreichende Ruhezeit erst ca. 28 Stunden nach Fahrtantritt begonnen. Am Mittwoch, 19.10.2011 (Punkt 4 des Straferkenntnisses) hat der Berufungswerber eine ausreichende Ruhezeit erst am Freitag, dem 21.10.2011 um ca. 21.20 Uhr, also fast 3 Tage später, begonnen. Auch in den anderen Fällen hat der Berufungswerber eine ausreichende Ruhezeit erst weit nach Ablauf des 24-Stunden-Zeitraumes begonnen. Daraus ergibt sich auch zwingend, dass der Berufungswerber die Ruhezeiten nicht deshalb verspätet begonnen hatte, weil er nicht rechtzeitig einen Parkplatz finden konnte, sondern ganz offensichtlich deshalb, weil er noch längere Fahrtstrecken zurücklegen wollte.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 6 Abs.3 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.

 

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens

15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

Gemäß § 102a Abs.4 KFG 1967 haben die Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) 3821/85 ausgerüstet sind, sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird.

 

Gemäß § 102a Abs.5 Z2 KFG hat der Lenker, wenn die Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht im Besitz des Lenkers befindet, am Ende seiner Fahrt die Angaben gemäß Artikel 16 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 zu machen.

 

5.2. Bezüglich Punkt 20) des Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass dem Berufungswerber lt. Anzeige offenbar vorgeworfen werden soll, dass er bei der Kontrolle (sowie an 16 weiteren Tagen) die Fahrerkarte des K S anstelle seiner eigenen Fahrerkarte verwendet hat. Die Behörde hat diesen Tatvorwurf jedoch mit dem Vorwurf vermischt, dass er sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes nicht an die Bedienungsanleitung des Gerätes gehalten habe und am Ende der Fahrt die Angaben gemäß Artikel 16 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 nicht eingetragen habe. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Verpflichtung zur Verwendung (ausschließlich) der eigenen Fahrerkarte aus § 102a Abs.4 zweiter Satz KFG 1967 ergibt. Die Verpflichtung, sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung zu halten, ist in § 102a Abs.4 erster Satz KFG enthalten und die Verpflichtung zur handschriftlichen Aufzeichnung der relevanten Zeiten im Sinne des Artikel 16 Abs.2 ist in § 102a Abs.5 KFG geregelt, wobei diese Verpflichtung dann in Kraft tritt, wenn die (eigene) Fahrerkarte des Lenkers beschädigt ist oder er sich nicht im Besitz seiner Fahrerkarte befindet.

 

Die Erstinstanz hat also in Punkt 20) des Straferkenntnisses 3 verschiedene Verpflichtungen des Lenkers zu einer einzigen Übertretung vermischt, wobei aufgrund der Formulierung nicht klar ist, welche Übertretung bzw. welches konkrete Verhalten dem Berufungswerber tatsächlich vorgeworfen wurde. Dieser Tatvorwurf entspricht daher nicht den Voraussetzungen des § 44a Z1 VStG und es ist diesbezüglich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb in diesem Punkt der Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

Bzgl. aller anderen Übertretungen ergibt die im Akt befindliche Auswertung der Fahrerkarte, dass der Berufungswerber diese in objektiver Hinsicht begangen hat. Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass eine Überschreitung der täglichen Lenkzeit automatisch eine Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit zweier Wochen bedinge, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn der Berufungswerber an mehreren Tagen innerhalb des zweiwöchigen Zeitraumes die jeweilige Tageslenkzeit überschritten haben sollte, ist es ohne weiteres möglich, dass er die erlaubte Gesamtlenkzeit von 90 Stunden (im 2-Wochen-Zeitraum) nicht überschreitet, sofern er eben an den anderen Tagen entsprechend weniger fährt. Die jeweilige Überschreitung der Tageslenkzeit sowie der summierten Gesamtlenkzeit zweier Wochen sind daher nebeneinander und unabhängig voneinander zu bestrafen.

 

Weiters ist nicht zutreffend, dass eine Überschreitung der Lenkzeit automatisch eine Unterschreitung der Ruhezeit bedingt. Die erlaubte Tageslenkzeit beträgt max. 10 Stunden und die erforderliche tägliche Ruhezeit beträgt maximal 11 Stunden. Selbst unter Berücksichtigung der erforderlichen Lenkpausen von zweimal 45 Minuten ist es daher möglich, eine Tageslenkzeit von 10 Stunden einzuhalten und dennoch innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes rechtzeitig eine ausreichende Ruhezeit von 11 Stunden einzulegen. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass ohnedies an 3 Tagen in der Woche eine Ruhezeit von 9 Stunden ausreichend ist und die Tageslenkzeit nur an 2 Tagen in der Woche auf 10 Stunden (anstatt 9 Stunden) verlängert werden darf.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH v. 28.3.2003, 2002/02/0140)  handelt es sich bei der Überschreitung der Tageslenkzeiten, der Unterschreitung der Tagesruhezeiten sowie dem Nichteinhalten von Lenkpausen jeweils (nur) um 1 fortgesetztes Delikt, sofern diese Fahrten in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und es sich um ineinandergreifende Transporte handelt. Es waren daher die jeweiligen Überschreitungen der Tageslenkzeit, Unterschreitungen der täglichen Ruhezeit sowie Nichteinhaltung der ausreichenden Unterbrechungen sowohl hinsichtlich der Spruchformulierung als auch hinsichtlich der verhängten Strafen jeweils zu einem einzigen Punkt zusammenzufassen.

 

Zum Verschulden des Berufungswerbers ist festzuhalten, dass dieser offenbar bewusst eine zweite Fahrerkarte verwendete, um mögliche Überschreitungen verheimlichen zu können. Er hat also die jeweiligen Lenkzeitüberschreitungen, Ruhezeitunterschreitungen sowie nicht ausreichenden Lenkpausen zumindest ernstlich für möglich gehalten und diese in Kauf genommen, sodass ihm zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die jeweiligen Übertretungen beträgt gemäß      § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5000 Euro.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG 1967 werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Die vom Berufungswerber eingehaltene summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgenden Wochen von 105 Stunden 52 Minuten stellt nach Anhang III der Richtlinie 2009/5/EG einen schwerwiegenden Verstoß dar, sodass die gesetzliche Mindeststrafe 200 Euro beträgt. Die Erstinstanz hat jedoch lediglich eine Strafe von 100 Euro (unter Anwendung des § 20 VStG) verhängt, sodass diese Strafe keinesfalls als überhöht angesehen werden kann.

 

Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit um mehr als 2 Stunden stellt nach Anhang III der Richtlinie 2009/5/EG vom 30.01.2009 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt daher 300 Euro. Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber die erlaubte Tageslenkzeit insgesamt sechsmal überschritten hat, wobei er in einem Fall sogar eine Tageslenkzeit von 38 Stunden 42 Minuten (mit nur 2 relativ kurzen Pausen von weniger als 7 und etwas mehr als 4 Stunden) und ein weiteres Mal eine Tageslenkzeit von mehr als 29 Stunden (mit Pausen von weniger als 5 und mehrmals etwas mehr als 2 Stunden) eingehalten hat. Auch in den anderen 4 Fällen waren die Überschreitungen massiv. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretungen ist daher ganz massiv. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe von 900 Euro, welche den gesetzlichen Strafrahmen nicht einmal zu 20 % ausschöpft, keinesfalls überhöht, sondern als durchaus milde zu betrachten.

 

Einige tägliche Ruhezeit von weniger als 7 Stunden stellt nach Anhang III der Richtlinie 2009/5/EG vom 30.01.2009 jedenfalls einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Auch diesbezüglich ist zum Nachteil des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er die tägliche Ruhezeit gleich in 6 Fällen nicht eingehalten hat, wobei jede einzelne Unterschreitung bereits für sich genommen ganz massiv ist. So betrug die tägliche Ruhezeit in 2 Fällen weniger als 3 Stunden, in 3 Fällen weniger als 4 Stunden und in einem Fall weniger als 5 Stunden. Auch bezüglich dieser Übertretung ist der Unrechtsgehalt daher als sehr hoch einzuschätzen, weshalb die von der Erstinstanz verhängte Strafe, welche den gesetzlichen Strafrahmen zu weniger als 20 % ausschöpft, keinesfalls überhöht, sondern - ganz im Gegenteil – als milde zu betrachten ist.

 

Das Nichteinlegen der erforderlichen Fahrtunterbrechungen stellt nach Anhang III der Richtlinie 2009/5/EG vom 30.01.2009 dann einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, wenn die Lenkzeit mehr als 6 Stunden beträgt. Auch diesbezüglich hat der Berufungswerber daher einen sehr schwerwiegenden Verstoß zu verantworten, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe 300 Euro beträgt. Auch diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber in einem Fall eine Lenkzeit von 9 Stunden mit einer nur sehr kurzen Lenkpause und in 2 weiteren Fällen eine Lenkzeit von mehr als 6 Stunden mit ebenfalls nur kurzen Lenkpausen eingehalten hat. Auch in den 3 anderen Fällen hat er die erlaubte Lenkzeit deutlich überschritten. Auch diesbezüglich ist der Unrechtsgehalt der Übertretungen daher als sehr schwerwiegend einzuschätzen und die Erstinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu 15 % ausgeschöpft. Auch diese Strafe erscheint keinesfalls überhöht, sondern durchaus angemessen.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass die Regelungen betreffend die maximale Lenkzeit, die erforderlichen Fahrtunterbrechungen und die Mindestruhezeiten dazu dienen, eine Überbeanspruchung und Übermüdung der Lenker von Schwerkraftfahrzeugen zu verhindern. Es ist bekannt, dass bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw. deutlich zu kurzen Ruhezeiten die Konzentration und Aufmerksamkeit der Kraftfahrzeuglenker stark nachlässt, weshalb dadurch die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet wird. Gerade aus diesen Gründen kommt es auch immer wieder zu Verkehrsunfällen, welche aufgrund der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schwersten Verletzungen und auch zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Hauptverkehrsstraßen führen. Es ist daher erforderlich, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicherzustellen.

 

Im konkreten Fall kommt dem Berufungswerber als einziger Strafmilderungsgrund seine aktenkundige Unbescholtenheit zu Gute. Straferschwerend sind jedoch die Häufung und die massive Begehung der Verstöße sowie der Umstand zu werten, dass dem Berufungswerber zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist. Aus spezialpräventiven Gründen ist die Strafe auch so hoch zu bemessen, dass damit der vom Berufungswerber durch die Übertretungen erzielbare wirtschaftliche Gewinn deutlich überschritten wird. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass der Berufungswerber nicht in Zukunft weitere ähnliche Übertretungen begehen wird.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände erscheinen die von der Erstinstanz verhängten Strafen keinesfalls überhöht sondern erscheinen im Gegenteil gerade noch ausreichend. Eine Erhöhung der Strafen kommt jedoch aufgrund des im Berufungsverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes ohnedies nicht in Betracht.

 

Zu VI.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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