Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166854/9/Br/REI

Linz, 15.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn O K, S, D-...,  nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz – Bezirksverwaltungsamt, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, A-4041 Linz, v. 6.3.2012, GZ: 0023845/2011, wegen einer Übertretung nach dem KFG 1967, nach der am 15.5.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,  zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 73 Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.

Zu II.:  § 64 Abs.1 u.2  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Wider den Berufungswerber wurde mit dem o.a. Straferkenntnis, wegen einer Übertretung nach  § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 365 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x (D) der Aufforderung der Behörde vom 9.6.2011 bis zum 4.7.2011 nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, nämlich bekannt zu geben, wer dieses KFZ am 24.2.2011 gelenkt hat.    

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führt begründend im Wesentlichen aus, dass durch den Lenker des Pkws mit dem bezeichneten Kennzeichen, am 24.2.2011 ein Verstoß gegen das Bundesstraßen-Mautgesetz begangen worden sei.

Der Berufungswerber sei folglich aufgefordert worden den Lenker zur fraglichen Zeit bekannt zu geben. Darauf sei lediglich in der Form reagiert worden, dass der Fahrer nicht bekannt gegeben werden könne. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim Lenker um eine nahe stehende Person handle, welche unter dem Schutzbereich des Zeugnisverweigerungsrechtes nach der deutschen Rechtslage stehe.

Im Übrigen zitiert die Behörde erster Instanz die Rechtsvorschrift und verweist auf eine Entscheidung des Höchstgerichtes über die auch in diesem Fall anzuwendende österreichische Rechtslage (VwGH 27.6.1997, 97/02/0220).

Hinsichtlich der Strafzumessung wurde auf § 19 VStG verwiesen.

 

 

1.2. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Ergebnis im Recht!

 

 

2. Der Berufungswerber bezeichnet in der durch seine ursprüngliche Rechtsvertreterschaft (Y) als fristgerecht eingebracht zu qualifizierenden Berufung. Der Poststempel ließ sich auf der dem Akt beigefügten Kopie nicht nachvollziehen. Auf Grund der Datierung des Rechtsmittels konnte jedoch nach Rückfrage bei der Erstbehörde von der rechtzeitigen Aufgabe desselben ausgegangen werden.

Inhaltlich bestreitet der Berufungswerber den Tatvorwurf und verweist insbesondere auf ein von ihm persönlich der Behörde erster Instanz übermitteltes Schreiben vom 3.4.2011, worin auf die sichtbare Anbringung einer  österreichischen Vignette an der Windschutzscheibe hingewiesen wird.

Abschließend wird eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat beantragt.

 

 

2.1. Mit der durch den erst anlässlich des Berufungsverfahrens einschreitenden Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 14.5.2012 vorgetragenen Berufungsergänzung wird ein mangelhafter Tatvorwurf iSd § 44a VStG gerügt und damit Verfolgungsverjährung eingewendet. Dies insbesondere weil der Spruch durch das Fehlen des Zustelldatums des Auskunftsbehrens unvollständig geblieben sei. Ebenfalls wird gerügt, dass die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe nie in die Sphäre des Berufungswerbers gelangt wäre.

Im Übrigen wird dargelegt, dass es eines Lenkerauskunftsbegehrens nicht bedurft hätte, zumal diese bereits aus dem Verfahren des sogenannten Grunddeliktes betreffend die Lenkerschaft klar hervorgegangen wäre, weil darin der Kauf der Vignette und deren Befestigung an der Windschutzscheibe durch den Berufungswerber klargestellt gewesen sei (Seite 4 oben des Schriftsatzes).

Abschließend beantragt der Berufungswerber die Verfahrenseinstellung und  in Anführung in einem ständig verwendeten Textbaustein Milderungsgründe  in eventu eine bloße Ermahnung auszusprechen und die Geldstrafe unter Anwendung des § 20 VStG zu ermäßigen.

Was die Anwendung des § 20 VStG anlangt, scheint dem Berufungswerbervertreter die Rechtslage nicht geläufig zu sein, weil die gegenständliche Strafnorm keine Mindeststrafe vorsieht, sodass eine Halbierung der Mindeststrafe nicht in Betracht kommen kann.

 

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat vorerst Parteiengehör betreffend die vorerst nicht gesichert erachtete fristgerecht erhobene Berufung gewährt. Dies wurde auch von Seiten des Berufungswerbers insoweit klargestellt, dass wohl von der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ausgegangen werden konnte. Beweis geführt wurde ferner durch Verlesung des Verfahrensaktes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.5.2012. Weder die Behörde erster Instanz noch der Berufungswerber nahm daran persönlich teil.

 

 

4. Folgender Sachverhalt steht fest:

Im Akt erliegt eine Anzeige der ASFINAG vom 31.5.2011 wegen Verletzung der Mautpflicht am 24.2.2011 um 11:40 Uhr auf der mautpflichtigen Bundesstraße, A1, Strkm 164,057 (Walserberg), betreffend den PKW mit dem Kennzeichen x (D). Laut Straßenaufsichtsorgan soll sich am Fahrzeug keine gültige Mautvignette befunden haben.

Mit Schreiben vom 9.6.2011, Zl.: 0023845/2011, wurde der Berufungswerber von der belangten Behörde zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers aufgefordert. Diese Aufforderung wurde ihm mit der Postsendung, RO 992502221A7, am 27.6.2012 nachweislich persönlich zugestellt (eigenhändige Unterschrift am Zustellnachweis).

Diese Aufforderung wurde am 1.7.2011 von der für ihn bislang im Akt ausgewiesen gewesenen Rechtsanwaltschaft Y dahingehend beantwortet, "nicht bekannt geben zu können wer zum Vorfallszeitpunkt gefahren ist."

Dies geschah offenbar unter Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht.

In der dem Berufungswerber am 27.6.2011 zugegangenen Aufforderung befand sich bereits der Hinweis auf die Strafbarkeit einer Verweigerung dieser Auskunft bzw. deren nicht fristgerechten Erteilung.

 

4.1. Der Berufungswerber vermag sich demnach nicht entschuldigend auf die deutsche Rechtslage bzw. einen Rechtsirrtum berufen.  Mit dem Hinweis auf die vermeintliche Klarstellung des Lenkers in einem Schreiben worin sich der Berufungswerber als Lenker bekannte, ist festzuhalten, dass dieses sich  nicht an die Behörde, sondern an die ASFINAG gerichtet hatte.

 

 

4.2. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 103 Abs.2 KFG 1967 kann (und hat) die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Mit seiner Verantwortung verkennt der Berufungswerber die hier anzuwendende Rechtslage!

Damit wurde der Auskunftspflicht offenbar ganz gezielt, wenngleich mit Blick auf das nach der deutschen Rechtslage obwaltenden Zeugnisverweigerungsrecht, nicht nachgekommen.

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die angeführte Lenkeranfrage eindeutig und klar verständlich. Er hat die geforderte Auskunft nicht erteilt und damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen und subjektiv zu verantworten. Umstände, welche ein Verschulden ausschließen würden, sind, alleine mit Blick auf die gegen den Berufungswerber geführten Vorverfahren, nicht erkennbar.

 

 

4.3. Dem Einwand der mangelhaften Tatanlastung war ebenfalls nicht zu folgen. Beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z1 VStG kommt es darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, Erfordernis sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs.1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG vorliegt oder nicht (s. VwGH 19.12.2005, 2001/03/0162). Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. VwGH 18.10.2011, 2011/02/0281 mit Hinweis auf VwGH 26. Juni 2003, 2002/09/0005 u. 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).

Der Berufungswerber konnte das ihm zur Last gelegte Fehlverhalten als solches zweifelsfrei feststellen. Nämlich die an ihn gerichtete und mit Datum bezeichnete Aufforderung der Behörde nicht nachgekommen zu sein, indem er keine Auskunft darüber erteilte, wer zu einem ebenfalls bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt hat.

 

 

4.4. Die Normierung des letzten Satzes des § 103 Abs.2 KFG 1967 als sogenannte Verfassungsbestimmung erachtete der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit den Baugesetzen des B-VG stehend und (derzeit) nicht im Widerspruch zu Art. 6 EMRK. Der Verfassungsgerichtshof hebt das in dieser Bestimmung rechtspolitische Anliegen des Gesetzgebers, welchem dieser nur durch das Institut der Lenkerauskunft in dieser Form nachkommen zu können glaubt, besonders hervor, bemerkt jedoch auch kritisch die Problematik der Durchbrechung des Anklageprinzips gem. Art. 90 Abs.2 B-VG und den durch eine Strafsanktion ausgeübten Zwang zur Ablegung eines Geständnisses oder – was hier nicht der Fall zu sein scheint – der Auslieferung einer nahe stehenden Person (VfSlg. 9950/1984, 10394/1985 VfGH 29.09.1988, Zl.:G72/88 u.a.). Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann (vgl. u.a. Erk. vom 29. September 1993, 93/02/0191).

In diesem Sinne ist auch das Urteil des EGMR v. 8.4.2004, Nr. 38544/97 – WEH gegen Österreich – begründet worden. Danach ist mit der Benennung des Fahrzeuglenkers noch nicht zwingend eine "strafrechtliche Anklage" und damit keine Konventionswidrigkeit hinsichtlich der wohl damit zum Teil verbundenen Durchbrechung des Rechtes im Falle einer drohenden Selbstbeschuldigung schweigen zu dürfen, verbunden.

Kein Widerspruch zur EMRK wurde ebenfalls im Erkenntnis des Verfassungs­gerichtshofes – VfGH v. 29.09.1988, Zl. G72/88 zumindest nicht aus innerstaatlicher Sicht - erblickt.

Dieser Intention schließt sich auch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in seiner Rechtsprechung an, weil aus der Sicht der Praxis eine effektive Verkehrsüberwachung sonst nicht ausreichend gewährleistet scheint.

In dieses Konzept müssen alle die österreichischen Straßen benützenden Fahrzeuge (auch  Ausländer) einbezogen werden können (vgl. auch VwGH 28.2.1997, 96/02/0508). Gemäß § 2 Abs.1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen – hier ist keine Ausnahme gegeben – nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach § 2 Abs.2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat ODER HÄTTE HANDELN SOLLEN ODER WENN DER – zum Tatbestand gehörende – ERFOLG IM INLAND EINGETRETEN IST. Bei Verweigerung der Erteilung der Lenkerauskunft gilt – anders als nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7. Juli 1989, Zl. 89/18/0055) – nicht der Ort, an welchem etwa eine solche Aufforderung dem "Verpflichteten" zugekommen ist, sondern – als Tatort gilt – der Sitz der anfragenden Behörde, als Ort der geschuldeten Handlung (VwGH 14. Juni 1995, Zl. 95/03/0102 u. VwGH [verst. Senat] 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156).

 

Das letztlich der Geist und das Ziel dieser Norm mit dem deutschen Grundgesetz nicht in Einklang zu stehen scheint wird hier durchwegs nicht übersehen.

 

Der staatliche Gebotsbereich erstreckt sich in der Figur des "Schutzprinzips" auch auf außerhalb des Staates befindliche Personen, sofern sich deren Handeln gegen ein inländisches Rechtsgut richtet (Walter-Mayer, Grundriss des Bundesverfassungsrechtes, 8. Auflage, RZ 176). Anknüpfungsfaktum ist hier die offenkundig zumindest vom Willen des Berufungswerbers getragene Verwendung seines in Deutschland registrierten KFZ im Bundesgebiet der Republik Österreich.

Aus dieser Verwendung leiten sich jedenfalls Ingerenzpflichten gegenüber der österreichischen Rechtsordnung ab. Ausgelöst wurde die Lenkeranfrage durch eine vermutlich nicht entrichtete Straßenbenützungsabgabe. Diese am Gesetzeszweck orientierte Auslegung ist einerseits gemäß der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Zl. G72/88) bindend, andererseits ergibt sich mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Hoheitsgebiet eines anderen Staates ein Ingerenzverhältnis zu den einschlägigen Gesetzen dieses Staates, was wiederum einen ausreichenden inländischen Anknüpfungsgrund begründet. Die Einbeziehung auch ausländischer Fahrzeugverantwortlicher in dem vom § 103 Abs.2 KFG 1967 erfassten Regelungsinhalt ist hier als Ausübung der staatlichen Souveränität in Form der Berufung auf das völkerrechtlich anerkannte Schutzprinzip begründet.

Der Berufungswerber vermag sich daher einerseits angesichts des Hinweises bezüglich der Strafbarkeit der Verweigerung der Lenkerbekanntgabe bereits in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, aber auch der ihm bekannten Vorverfahren nicht iSd § 6 VStG entschuldigend auf einen Rechtsirrtum berufen.

 

 

5.3.1. Der Vollständigkeit halber wird abschließend noch auf eine jüngere Entscheidung des EGMR in einer großen Kammer mit 15 zu 2 Stimmen in den Fällen O´Halloran und Francis (Beschwerde Nr. 15809/02 bzw. 25624/02) verwiesen. Der zur Folge verstößt eine mit der h. Norm vergleichbare britische Regelung ebenfalls nicht gegen Artikel 6 Abs.1 EMRK.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der § 134 Abs.1 KFG sieht für Übertretungen dieser Rechtsvorschrift eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Der Berufungswerber ist laut Briefpapier Gewerbetreibender oder Unternehmer. Sein Monatseinkommen wurde mangels diesbezüglicher Informationen auf 3.000 Euro geschätzt. Dem wurde anlässlich der Berufungsverhandlung nicht widersprochen. Obwohl ihm der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute zu halten ist, vermag an der hier ausgesprochenen Geldstrafe bei einer Ausschöpfung des Strafrahmens im Umfang von 7,3% der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe mit Blick auf den Tatunwert und die Tatschuld ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Vielmehr ist diese Geldstrafe der Tatschuld angemessen und aus präventiven Überlegungen durchaus geboten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r