Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240870/3/Gf/Rt

Linz, 14.05.2012

VwSen-240871/3/Gf/Rt

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des H St, vertreten durch die RAe Dr. F H, gegen das aus Anlass mehrerer Übertretungen des Arzneimittelgesetzes ergangene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 14. Dezember 2011, Zl. 40206/2011, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die zu den Spruchpunkten 1) und 2) verhängten Geldstrafen jeweils auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen jeweils auf 12 Stunden sowie die zu den Spruchpunkten 3) und 4) verhängten Geldstrafen jeweils auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen jeweils auf 6 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. 

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf insgesamt 200 Euro;  für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war dem Berufungswerber kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 14. Dezember 2011, Zl. 40206/2011, wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 27 Stunden) und zwei Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 22 Stunden; zu zahlender Gesamtbetrag: 5.500 Euro) verhängt, weil er am 7. Juni 2011 – ohne im Besitz einer Apothekenkonzession zu sein – insgesamt 128 Stück nicht zugelassene Arzneispezialitäten in Verkehr gebracht habe, hinsichtlich deren weder eine schädliche Wirkung mit Sicherheit ausgeschlossen noch eine Gebrauchsinformation beigegeben gewesen sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 1, des § 7 Abs. 1, des § 16 Abs. 1 und des § 59 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl.Nr. 185/1983, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 146/2009 (im Folgenden: ArzneiMG), begangen, weshalb er nach § 83 Abs. 1 Z. 2 bzw. Z. 5 und § 84 Abs. 1 Z. 1 bzw. Z. 5 ArzneiMG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass diese dem Rechtsmittelwerber angelasteten Übertretungen auf Grund des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 15. Juni 2011, Zl. 670052-14-11-INS, mit dem die verfahrensgegenständlichen Produkte als Arzneimittel eingestuft worden seien, als erwiesen anzusehen seien.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd, die Menge der in Verkehr gebrachten Waren hingegen als erschwerend zu werten und seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 2.000 Euro; keine Sorgepflichten).

 

1.2. Gegen dieses ihm am 23. Dezember 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. Jänner 2012 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte, mit Schriftsatz vom 2. Mai 2012 auf die Strafhöhe eingeschränkte Berufung.

 

In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die Strafbarkeit seines Verhaltens eingestehe.

 

Bezüglich seiner Vermögensverhältnisse sei jedoch darauf hinzuweisen, dass er – entgegen der Annahme der belangten Behörde – 2009 bloß über ein jährliches Bruttoeinkommen von 24.971,91 Euro und 2008 gar nur über 11.467,60 Euro (brutto) habe verfügen können.

 

Daher wird eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu Zl. 40206/2011; da sich bereits aus diesem der entscheidungsrelevante Sachverhalt klären ließ und der Berufungswerber hierauf überdies explizit verzichtet hat, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende (Einzel-)Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 84 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 ArzneiMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen, der Arzneimittel in Verkehr bringt, hinsichtlich derer es nicht gesichert erscheint, dass diese keine über ein vertretbares Maß hinausgehenden schädlichen Wirkungen haben.

 

Nach § 84 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. § 7 Abs. 1 ArzneiMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen, der Arzneispezialitäten in Verkehr bringt, ohne dass diese zuvor vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zugelassen wurden.

 

Gemäß § 83 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 ArzneiMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro zu bestrafen, der Arzneimittel ohne Gebrauchsinformation in deutscher Sprache in Verkehr bringt.

 

Nach § 83 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. § 59 Abs. 1 ArzneiMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro zu bestrafen, der Arzneimittel ohne Apothekenbefugnis abgibt.

 

3.2. Von entscheidender Bedeutung für die Strafbemessung ist im gegenständlichen Fall der – von der belangten Behörde nicht berücksichtigte – Umstand, dass jener Bescheid, mit dem die im Geschäftslokal des Rechtsmittelwerbers beanstandeten Produkte als Arzneimittel qualifiziert wurden (s.o., 1.1.), erst nach dem Kontrolltag (7. Juni 2011), nämlich am 15. Juni 2011, konzipiert und erst in der Folge tatsächlich erlassen wurde. Zum Tatzeitpunkt stand daher objektiv besehen noch keineswegs fest, ob es sich bei diesen Waren überhaupt um Arzneimittel bzw. Arzneispezialitäten im Sinne des ArzneiMG handelt. Weiters ist eine letztinstanzliche Klärung dieser Frage hier offenkundig bloß deshalb unterblieben, weil es der – damals noch unvertretene – Beschwerdeführer infolge Rechtsunkundigkeit sowohl unterlassen hat, gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel zu erheben, als auch, ein weiteres (Gegen-)Gutachten erstellen zu lassen.

 

Bezogen auf den Vorfallszeitpunkt kann ihm daher bloß ein minder gravierendes Verschulden angelastet werden, während ex post betrachtet der faktische Rechtsmittelverzicht hier zu einer wesentlichen Erleichterung des Strafverfahrens geführt hat.

 

Dies sowie weiters den Umstand, dass objektiv keineswegs feststeht, dass die beanstandeten Produkte tatsächlich eine über ein vertretbares Maß hinausgehende schädliche Wirkung hatten – was die Bewertung von deren Menge als straferschwerend erheblich einschränkt –, als auch die gegenüber den erstbehördlichen Annahmen wesentlich ungünstigeren Einkommensverhältnisse des Rechtsmittelwerbers berücksichtigend erachtet es der Oö. Verwaltungssenat daher als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG die zu den Spruchpunkten 1) und 2) verhängten Geldstrafen jeweils auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 12 Stunden sowie die zu den Spruchpunkten 3) und 4) verhängten Geldstrafen jeweils auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 6 Stunden herabzusetzen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf insgesamt 200 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war dem Beschwerdeführer hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r ó f

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum