Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-301165/2/Br/Th

Linz, 30.01.2012

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über den Antrag des Herrn X, Landwirt, X, vom 23.12.2011, den Beschuss auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers für das Berufungsverfahren betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 07.03.2011, Zl. Pol96-273-2011/ST, jeweils wegen Übertretungen des TschG iVm 1. TierhalteVO, gefasst.

 

 

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird bewilligt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a Abs.1 VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat dem Berufungswerber im o.a. Straferkenntnis in elf Übertretungspunkten Fehlverhalten nach dem Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Anlage 7 der 1. Tierhaltungsverordnung zur Last gelegt. Insgesamt wurden wider ihn Geldstrafen in Höhe von je 600 Euro (insgesamt also 6.600 Euro + 660 Euro an Verfahrenskosten) und für den Nichteinbringungsfall 10 x 120 Stunden und im Punkt 5.) 60 Stunden an Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

 

2. Zu diesen Verfahren hat der Berufungswerber rechtzeitig die Beigabe eines Verteidigers für die Berufung beantragt. Dies begründete er im Ergebnis mit seiner finanziellen Armut und seinen hohen Betriebskosten. Deshalb könne er sich keinen Verteidiger leisten, welcher jedoch auf Grund der Kompliziertheit dieser Rechtsmaterie erforderlich wäre. Er legt ein für Gerichtsverfahren unter Hinweis auf die ZPO vorgesehenes Formular mit Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen bei.

3. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

 

3.2. Die Genehmigung der Verfahrenshilfe ist daher an zwei Voraussetzungen geknüpft, einerseits daran, dass der Beschuldigte die Kosten eines Verteidigers nicht tragen kann und andererseits daran, dass die Vertretung durch einen Verteidiger im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere zu einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nur in jenen Ausnahmefällen zu bewilligen, in welchen dies wegen der besonderen Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage bzw. wegen der besonderen persönlichen Umstände des Beschuldigten oder der besonderen Tragweite des Rechtsfalles notwendig ist. Beide Voraussetzungen liegen hier vor.

 

Im gegenständlichen Fall wird der Sachverhalt vom Berufungswerber  im Ergebnis zur Gänze bestritten.   In der am 15.1.2012 von ihm selbst noch ausgeführten Berufung tritt der Berufungswerber den Tatvorwürfen sehr ausführlich entgegen.

Auf Grund der kasuistischen Rechtslage und die darauf gestützten, weitgehend an den Gesetzeswortlaut angelehnten Tatbestandsformulierungen, scheint zur Wahrung des Rechtsschutzes die Beiziehung eines rechtskundigen Vertreters auf Seite des Berufungswerbers durchaus sachgerecht. Auch die verhängten Geldstrafen indizieren eine entsprechende rechtsfreundliche Vertretung.  Dem Berufungswerber drohen ferner - sofern die Straferkenntnisse bestätigt werden - für den Fall der (durchaus wahrscheinlichen) Uneinbringlichkeit der Geldstrafen (unter Berücksichtigung auch der weiteren Delikte) siebeneinhalb Wochen (Ersatz)arrest. Diese Strafen sind unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 29.4.2010, Zl. 2009/09/0300) so schwerwiegend, dass  trotz der relativ einfachen Sach- und Rechtslage die Verteidigung des Berufungswerbers durch einen rechtskundigen Vertreter erforderlich erscheint.  Aus den Anträgen ergibt sich auch glaubwürdig, dass der Berufungswerber mittellos ist und nur über eine geringe Pension verfügt.

Dies wurde auch nach fernmündlicher Rückfrage beim dem, wie aus dem Verfahrensakt ersichtlich, in dieser Sache bereits ebenfalls befasst gewesenen Gerichtes, bekräftigt.

Es ist daher nachvollziehbar, dass er die Kosten einer anwaltlichen Vertretung nicht bezahlen kann.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum