Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301165/18/Br/REI

Linz, 10.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E K, Landwirt, R, V , vertreten durch Frau Maga. V S, Rechtsanwältin, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 07.12.2011, Zl. Pol96-273-2011/ST, jeweils wegen Übertretungen des TschG iVm  1. TierhalteVO, nach der am 23. April 2012 im Rahmen eines Ortsaugenscheins durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht:

 

 

I.    Der Berufung wird in den Spruchpunkten 1a, und 1b, sowie 5.,  7., 9. und 10 Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesen Punkten behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 und Z3 VStG eingestellt.

 

In den Punkten 2., 3., 4., 6., 8. u. 11. werden die Schuldsprüche mit der Maßgabe bestätigt, dass die Punkte 2., 8. und 11. als einheitlicher Tatvorwurf unter der Norm des § 5 Abs.1 u. 2 Z13 TSchG zusammengezogen werden, wobei im Punkt 8. die ersten zwei Sätze des Spruches zu entfallen haben.

 

Hiefür wird eine einheitliche Strafe in der Höhe von 1.500 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 260 Stunden ausgesprochen.

In den Punkten 3., 4. und 6. werden die Geldstrafen auf 150 Euro (gesamt 450 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 36 Stunden ermäßigt.

 

Als verletzte Rechtsvorschrift gelangt in den Punkten 3., 4. und 6.  der § 13 Abs.2 Tierschutzgesetz (TSchG) in Verbindung mit Art 7 Abs.2.2, Abs.2.3 u. Abs.2.3 Z3 der 1. Tierhaltungs­verordnung (BGBl II Nr. 485/2004 idF BGBl II Nr. 219/2010) und als Strafnorm § 38 Abs.3 TschG zur Anwendung.

Betreffend die zu einer Gesamtstrafe zusammengefassten Punkte 2., 8. und 11.  gelangt § 5 Abs.1 iVm § 38 Abs.1 Z1 TSchG zur Anwendung.

Der Hinweis auf § 24 Abs.1 Z1 TSchG hat jeweils zu entfallen.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 195 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24, 51 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sowie 

Zu II.: §§  65, 66 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider den Berufungswerber nachfolgende Tatvorwürfe formuliert:

'Aufgrund der Feststellungen beim durchgeführten Lokalaugenschein am 04. Juli 2011 zwischen 10.30 und 14.00 Uhr durch den Tierschutzsachverständigen beim Amt der Oö. Landesregierung Herrn Dr. H G, dem Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden Herrn Mag. R G, gemeinsam mit Herrn Mag. D D (Tierschutzombudsmann des Landes Oberösterreich), bei welchem Sie auch anwesend waren, haben Sie als Halter der auf dem Areal Ihrer Straußenzucht gehaltenen Strauße zu verantworten, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen (1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7) betreffend der Haltung von Straußen wie folgt nicht eingehalten wurden:

 

"1a) Im ehemaligen Rinderstall, Abteilung 1, befanden sich 3 Jungstrauße mit Deckfedern deutlicher älter als 3 Monate, ohne Zugang zu einem Außengehege.

 

1b) Auf der südlichen Seite des Elterntierstalles wurden zwei Strauße, ein adulter Hahn und eine Henne, isoliert ohne Zugang zu einem Auslauf gehalten.

       Tieren über 3 Monaten ist ausgenommen bei Glatteis, Temperaturen unter -10 °C, Dauerregen oder stauender Nässe ständiger Zugang von den Stallungen zum Gehege zu gewähren.

 

2.  In Ihren Stallgebäuden sowie in den Außengehegen konnten folgende Missstände festgestellt werden, welche für die Tiere eine Verletzungsgefahr darstellten:

a)   An verschiedenen Stellen der Außengehege lagen Drähte der Umzäunung auf dem Boden im Tierbereich  (Während der Begehung wurde beobachtet, wie eine Straußenhenne sich in einem solchen Draht verfing und diesen mehrere Meter weit mitschleifte).

b)   Im unbewachsenen Teil im Westen der Fahrsilos befand sich ein Gerät aus rostigem Stahl in Form einer Schaufel.

c)   Die Umzäunung im südlich gelegenen Obstgarten (Auslauf für junge erwachsene Tiere) bestand aus einem Wildzaun mit rechteckigen Maschen, der an der niedrigsten Stelle zum Güterweg hin eine Höhe von 1,11 m aufwies. Das Maschengeflecht war an mehreren Stellen gebrochen, wodurch spitze Drahtenden in das Gehege hineinreichten.

d)   Im Jungvogelstall (alter Kuhstall) war im Tierbereich eine alte Luftleitung einer Melkanlage über einen Großteil der Raumlänge angebracht. Die nach unten ragenden Ventile befanden sich unter der Kopfhöhe der jungen erwachsenen Tiere.

e)   In den Stallgebäuden und in den Außengehegen wurden zu niedrige und schadhafte Begrenzungseinrichtungen, Bodenunebenheiten sowie offene Schächte vorgefunden.

Die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, sind so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen, insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können. Es dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, an denen sich die Tiere verletzen können.

3.   Der Boden in den Gehegen war nicht trittsicher. Es wurden zahlreiche Moraststellen festgestellt. Vereinzelt konnte eine mangelhafte Sanierung durch Bodenplatten festgestellt werden. Der Boden muss trittsicher und trocken sein. Flächen, auf denen bei Niederschlägen Morast entsteht, sind durch Drainagen oder Aufbringung von Sand oder Kies trocken zu legen.

4.   Windgeschützte Sandflächen waren im gesamten Gehegebereich nicht vorhanden. Jedes Gehege muss mindestens eine überdachte, trockene und möglichst windgeschützte Sandfläche im Mindestausmaß von 200,00 x 200,00 cm als Platz für das Sandbaden aufweisen.

5.   Eine Unterteilung in Zuchtgehege war nicht zu erkennen. Im Elterntierauslauf befanden sich zwar segmentierende Zäune, die eine Art Koppeleinteilung erkennen ließen, Durchlässe ermöglichten den Vögeln jedoch Zugang zum gesamten Areal. Zwischen Zuchtgehegen muss ein direkter Zaunkontakt verhindert werden.

6.   Die 4 Türen, die den Zugang zum nördlich gelegenen Auslauf darstellten, wiesen ein lichtes Maß von 0,80 m x 1,90 m auf. Tore müssen so groß sein, dass auch mehrere Tiere gleichzeitig passieren können.

7.   Strauße sind in Gruppen zu halten. Ausgenommen hieven ist die vorübergehende Einzelhaltung von zugekauften Tieren und Tieren, die besonders aggressiv sind oder behandelt werden. Einzeln gehaltene Strauße müssen Sichtkontakt zu anderen Straußen haben. Eine Gruppe bei Tieren von 14 Monaten darf höchstens 40 Tiere umfassen. In Ihrem Fall fand keinerlei Unterteilung und somit keine Gruppenhaltung statt.

8.   Durch die Wahl der Besatzdichte ist die Erhaltung der Bodenvegetation sicherzustellen, die eine Weidemöglichkeit bietet. Davon ausgenommen ist die Haltung von Straußen in den Zoos.

      Im Obstgarten wurden 34 Zuchttiere über 14 Monate im Geschlechterverhältnis 1:1 gehalten und wurde die Größe laut Katastermappe mit 2.765 m2 errechnet. Der Platzbedarf gemäß Tierhalteverordnung für diese Tiere wurde mit 14.150 m2 errechnet.

      Das Platzangebot bei den Innenlagen wurde im Stallabteil 2 (laut Skizze) mit 18,72 m2 angegeben und muss laut Tierhalteverordnung eine Größe von 60,00 m2 aufweisen. Das Stallabteil 3 (lt. Skizze) betrug 18,72 m2 und muss laut Tierhalteverordnung eine Größe von 136 m2 aufweisen.

      Die Mindestmaße für Stall- und Gehegeflächen werden somit nicht eingehalten und zum Teil erheblich unterschritten.

9.   Zur Untersuchung oder Behandlung von Tieren ist eine Möglichkeit zur Separierung einzelner Tiere vorzusehen. Eine solche Möglichkeit war nicht vorhanden.

10. Über Zu- und Abgänge, Bruterfolge, Behandlungen, Befunde, Todesfälle und sonstige Vorfälle sind Aufzeichnungen in einem Gehegebuch zu führen. Ein Gehegebuch lag nicht vor.

11.  An den Straußen wurden folgende Verletzungen festgestellt:

       a) Im großen Elterntiergehege:

An der Brust (ca. ein Drittel bis die Hälfte der Tiere):

-   Federnlose Bereiche

-   Knotenartige Auftreibung

-   Verkrustete großflächige Zusammenhangstrennungen der Haut

An der Unterbrust:

-  Bei einem männlichen Tier eine annähernd kreisrunde, erhabene, dunkelrote, verkrustete, scharf begrenzte Stelle mit einem Durchmesser von etwa 8-10 cm.

Am Hals:

-    Bei den 6 erwachsenen Tieren in der großen Gruppe fielen nur vernarbte Wunden auf. Es waren Dreiecks-Lappenwunden, wobei die Spitze des Lappens nach unten zeigte, die nach oben (cranial) zurückgezogene Spitze des Lappens ist angeheilt und steht vom Hals ab. Länge der Verletzungen zwischen 20 und 25 cm.

   Weiters gerade vertikale Wunden (Schnittwunden).

Am Steiß:

a)  Bei einer Henne zeigte sich eine etwa 20 cm lange gerade, scharfrandige   rot gefärbte Wunde.

b)  Bei den jungen Vögeln im Obstgarten:

 

Am Hals:

- Ein männlicher Jungstraße mit 2 etwa 30 cm langen klaffenden vertikalen frischen Schnittwunden mit dunkelroter Wundfläche.

 

An den Extremitäten (5 Hennen):

-  Am unteren Ende des Röhrbeines in der Beuge vor Beginn der Zehe oder am körpernahen Ende der Zehe frische gerade, horizontale, etwa 2 - 3 cm lange Verletzungen.

 

Die Verletzungen stammen einerseits aus innerartlichen Rangkämpfen, durch die vor allem im Obstgartengehege um die 5-fach übersteigende Besatzdichte von der Mindestnorm und auf die oben beschriebenen Verletzungsquellen zurückzuführen. Da auch Vögel bei Zusammenhangstrennungen der Haut Wundschmerz empfinden, muss von akutem Schmerz ausgegangen werden. Es wurde den Tieren dadurch ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt.'

 

Dadurch erachtete die Behörde erster Instanz nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt, welche in der zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung geltenden Fassung zitiert wurden:

Zu 1a + 1b)    §§ 13 Abs.2 und 24 Abs.1 Z1 TSchG, BGBl. I 118/2004, iVm 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7, Abs.4 Z4.2.

 

Zu 2.) §§ 13 Abs.2 und 24 Abs.1 Z1 TSchG, BGBl. I 118/2003, iVm 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7, Abs.2 Z2.1. und Abs.3

 

Zu 3.) §§ 13 Abs.2 und 24 Abs.1 Z1 TSchG, BGBl. I 118/2003, iVm 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7, Abs.2 Z2.2.

 

Zu 4.) § 5 Abs.2 Z10 und Z13 TSchG, BGBl. I 118/2003, iVm 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7, Abs. 2Z2,3.

 

Zu 5.) §§ 13 Abs.2 und 24 Abs.1 Z1 TSchG, BGBl. I 118/2003, i.Vm. 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7, Abs.2 Z2.3.

 

Zu 6.)         § 5 Abs.2 Z13 TSchG, BGBl. I 118/2003, iVm 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7, Abs. 3

Zu 7.) §§ 13 Abs.2 und 24 Abs.1 Z1 TSchG, BGBl.I 118/2003, iVm 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7, Abs.4 Z.4.1.

 

Zu 8.) §§ 13 Abs.2 und 24 Abs.1 Z1 TSchG, BGBl.I 118/2003,  iVm 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7, Abs.4 Z4.3.

 

Zu 9.) §§ 13 Abs.2 und 24 Abs.1 Z1 TSchG, BGBl. I 118/2003, iVm 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7, Abs.4 Z4.3.

 

Zu 10.) §§ 13 Abs.2 und 24 Abs.1 Z1 TSchG, BGBl.I 118/2003,  iVm 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7, Abs.6

 

Zu 11.) § 5 Abs.2 Z13 TSchG, BGBl. I 118/2003, iVm 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7

 

Wegen dieser Übertretungen wurden wider den Berufungswerber je eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 120 Stunden und im Punkt 5. von 60 Stunden verhängt.

Insgesamt wurden auf § 38 Abs.3 TSchG, BGBl.I Nr. 118/2004 idgF (gemeint wohl idF BGBl. I Nr. 80/2010)  gestützt Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 6.600 Euro zuzüglich 10% an Verfahrenskosten verhängt.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"§ 5 Abs.1 TSchG besagt, dass es verboten ist, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gemäß § 5 Abs.2 TSchG verstößt gegen § 5 Abs.1 TSchG insbesondere, wer: Z10 ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.

Z13 die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden, oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

 

§ 13 Abs.2 TSchG besagt, dass wer ein Tier hält, dafür zu sorgen hat, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

 

§ 18 Abs.2 TSchG besagt, dass die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, so auszuführen und zu warten sind, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können.

 

§ 24 Abs.1 TSchG regelt, dass der Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs.2 genannten Haltungsbedingungen zu erlassen.

 

§ 38 Abs.1 TSchG besagt: Wer

1.    einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder

2.    ein Tier entgegen § 6 tötet oder

3.    an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder

4.    gegen § 8 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,00 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000,00 Euro zu bestrafen. § 38 Abs.3 TSchG normiert, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.750,00 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.500,00 Euro zu bestrafen ist, wer außer in den Fällen der Abs.1 und 2 des § 38 Tierschutzgesetz (= Tierquälerei, verbotene Tötung und verbotene Eingriffe an Tieren) gegen die §§ 9, 11 bis 32, 36 Abs.2 oder 39 Tierschutzgesetz oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.

 

Die Mindestanforderungen für die Haltung von Straußen sind in der Anlage 7 der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr. 485/2004 detailliert geregelt.

 

1.         Grundsätzliche Anforderungen

Die Haltung muss in mit Zäunen gesicherten Gehegen mit einem ständigen Zugang zu einem Stallgebäude erfolgen.

2.    Gehege

2.1. Umzäunung

Die Gehege müssen für Tiere über 14 Monate eine Mindestbreite von 12 m und eine längliche

Form aufweisen. Der Gehegezaun muss eine Mindesthöhe von 160,00 cm für bis 14 Monate

alte Tiere und von 200,00 cm für über 14 Monate alte Tiere aufweisen.

Der Zaun ist so auszuführen, dass er für die Tiere gut erkennbar ist und die Tiere sich nicht

verletzen oder verfangen können. Er muss elastisch und stark genug sein. Stacheldraht oder

elektrische Weidezäune dürfen nur als zweiter Zaun außerhalb des Geheges verwendet

werden

 

2.2. Bodenbeschaffenheit

Der Boden muss trittsicher und trocken sein. Flächen, auf denen bei Niederschlägen Morast entsteht, sind durch Drainagen oder Aufbringung von Sand oder Kies trockenzulegen.

 

2.3. Weitere Anforderungen

Jedes Gehege muss mindestens eine überdachte, trockene und möglichst windgeschützte Sandfläche im Mindestausmaß 200,00 cm x 200,00 cm als Platz für das Sandbaden aufweisen.

 

Treibwege müssen so breit sein, dass auch mehrere Tiere nebeneinander Platz finden können. Zwischen Zuchtgehegen muss ein direkter Zaunkontakt verhindert werden. Dies kann zB durch einen mindestens 100,00 cm breiten Zwischenraumstreifen, Vorrichtungen wie Stangen und Rohre oder durch Verhinderung des Sichtkontakts durch Verblenden oder Baum- und Strauchbewuchs erfolgen.

 

In jedem Zuchtgehege ist an einer höher gelegenen und trockenen Stelle ein Nistplatz mit einem Durchmesser von mindestens 150,00 cm zu errichten. Der Nistplatz muss durch eine entsprechende Überdachung gegen Witterungseinflüsse geschützt sein.

 

3.    Stallgebäude

Stallräume für Tiere über 14 Monate müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 300,00 cm aufweisen. Tore müssen so groß sein, dass auch mehrere Tiere gleichzeitig passieren können. Gegenstände, an denen sich die Tiere verletzen könnten, dürfen im Stallraum nicht vorhanden sein. Der Boden muss geschlossen, rutschfest und trocken sein. Die Stallräume müssen für Strauße geeignete Futter- und Tränkeeinrichtungen aufweisen.

 

4.    Bewegungsfreiheit, Platzangebot

4.1. Strauße sind in Gruppen zu halten. Ausgenommen hiervon ist die vorübergehende Einzelhaltung von zugekauften Tieren oder Tieren, die besonders aggressiv sind oder behandelt werden. Einzeln gehaltene Strauße müssen Sichtkontakt zu anderen Straussen haben.

4.3. Durch die Wahl der Besatzdichte ist die Erhaltung einer Bodenvegetation sicherzustellen, die eine Weidemöglichkeit bietet. Davon ausgenommen ist die Haltung von Straussen in Zoos. Die Mindestmaße für Stall- und Gehegeflächen betragen:

 

Die Mindestmaße für Stall- und Gehegeflächen können der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 7 entnommen werden.

 

6. Betreuung und Ernährung

Küken sind mindestens vier Mal täglich zu füttern. Sie müssen zusätzlich mit Futterkalk versorgt werden. Allen Tieren sind stets Magensteine in einer dem Alter entsprechenden Größe anzubieten. Es ist auf eine ausreichende Mineral- und Ballaststoffgabe zu achten.

 

Ab einem Alter von drei Wochen muss den Tieren im Stall Einstreu (z.B. Sand, Sägemehl oder Strohhäcksel) geboten werden.

 

Zur Untersuchung oder Behandlung von Tieren ist eine Möglichkeit zur Separierung einzelner Tiere vorzusehen. Über Zu- und Abgänge, Bruterfolge, Behandlungen, Befunde, Todesfälle und sonstige Vorfälle sind Aufzeichnungen in einem Gehegebuch zu führen.

 

Das Abschneiden ausgereifter Schwanz- und Flügelfedern muss mindestens 2,50 cm über der Haut erfolgen und es müssen ausreichend Federn verbleiben, damit das normale Verhalten nicht beeinträchtigt wird.

 

Der Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Feststellungen beim durchgeführten Lokalaugenschein am 04. Juli 2011 durch den Tierschutzsachverständigen beim Amt der Oö. Landesregierung Herrn Dr. H G, dem Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden Herrn Mag. R G, gemeinsam mit Herrn Mag. D D (Ombudsmann des Landes Oberösterreich), bei welchem Sie auch anwesend waren, wobei die im Spruch angeführten Abweichungen zur 1. Tierhaltungsverordnung und zum derzeit gültigen Tierschutzgesetz festgestellt wurden.

 

Die Tatbestände wurden Ihnen mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.11.2011, Pol96-273-2011, nachweislich mittels RSa-Brief, der am 11.11.2011 von Ihnen übernommen wurde, zur Last gelegt.

 

In diesem Schreiben wurden Sie weiters informiert, dass der Bescheid auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden wird, soweit es Ihre Stellungnahme nicht anders erfordert.

 

Der Tierschutzombudsmann , Herr Mag. D D, der Tierschutzombudsstelle, 4021 Linz, Bahnhofplatz 1, hat sich mit Schreiben vom 09.11.2011, Ges 940005/95-2-2011-Dd, vollinhaltlich den zur Last gelegten Missständen wegen wiederholter und eindeutiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und die 1. Tierhalteverordnung angeschlossen. Auch konnte er sich auf Grund seiner Anwesenheit beim Lokalaugenschein am 04.07.2011 selbst von den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen überzeugen.

 

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafandrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

Betrachtet man nun Ihren Fall, haben Sie von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht, was fast einem Schuldeingeständnis gleich kommt.

 

Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sind die mit Aufforderung zur Rechtfertigung vorgeworfenen 11 Verwaltungsübertretungen auf jeden Fall erwiesen.

Bei der Strafbemessung wurde auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen. Laut Ihren niederschriftlichen Angaben aus einem früheren Verwaltungsstrafverfahren haben Sie einen landwirtschaftlichen Besitz von 23.000,00 Euro Einheitswert, verfügen über kein sonstiges Einkommen, sind ledig und haben keine Sorgenpflichten.

 

Straferschwerend ist zu werten, dass Sie betreffend der gleichen Verwaltungsübertretungen wie in den Punkten 1. bis 11. angeführt, von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden bereits in früheren Verfahren schon rechtskräftig bestraft wurden und diese somit als Wiederholungsfälle anzusehen sind. Sie wurden von der Verwaltungsbehörde insgesamt bereits 45 Mal IM wegen Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz und der dazugehörigen Verordnungen rechtskräftig bestraft. Strafmildernd war kein Umstand zu werten. Sämtliche verhängte Geldstrafen bewegen sich um unteren Bereich des Strafrahmens und erscheinen unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen. Die Höhe der Geldstrafen erscheint ausreichend, um Sie in Zukunft von der Übertretung dieser Normen abzuhalten und besitzt darüber hinaus auch generalpräventive Wirkung.

Die Vorschreibung der Strafverfahrenskosten begründet sich auf die im Spruch zit. Gesetzesstelle.

 

Bei der Strafbemessung sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner persönlich und ebenfalls noch als fristgerecht erhoben zu wertenden Berufung:

"Ich fechte auch die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit des Straferkenntnis wegen Nichtigkeit an, weil das Straferkenntnis meines Erachtens U S als Verwaltungsbedienstete nicht berechtigt ist das Straferkenntnis zu unterschrieben. Es fehlt daher eine gültige Unterschrift des Straferkenntnis eines gesetzlich dafür vorgesehenen Juristen und Verwaltungsbeamten.

 

Die Berufungsgründe werden gemeinsam ausgeführt.

 

Die Berufung ist fristgerecht auf Grund der beantragten Verfahrenshilfe und des mir am 3. 1. 2012 per Post zugestellten Beschlusses GZ. VwSen-301132/2/ 2/ Br/Th vom 28. 12. 2011 des UVS des Landes O.Ö.

 

Die Berufungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird mir vorgeworfen, dass ich die gesetzliche Tierverhaltungsverordnung, Anlage 7 betreffend der Haltung von Straußen nicht eingehalten habe und dies wird begründet mit der Auflistung der Punkte 1 a bis 11 des angefochtenen Bescheides. Diese Behauptungen im Straferkenntnis sind absolut unrichtig und frei erfunden. Vielmehr ist Faktum, dass sehr wohl meine Straußen in einen sehr gutem und dem Tierschutzgesetz und der oben genannten Tierschutzverordnung entsprechenden Gehege und Stallung untergebracht sind, und auch einen genügenden Freiraum haben, sich ungehindert und ohne Beeinträchtigung und ohne Gefahr deren Gesundheit frei zu bewegen. Wie ich durch die Ausführung des angefochtenen Straferkenntnis feststellen konnte, wird mir durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie durch die beigezogenen Sachverständigen und Wichtigmacher in absurder Art und Weise vorgeworfen, dass die Umzäunung der Außengehegen in einer der Tierschutzverordnung nicht gerechten Zustand sich befindet und angeblich eine Verletzungsgefahr für Tiere darstellt, die Stallgebäuden nicht ihren Vorstellungen entsprechen. Und mir auch vorwarfen und auch behauptet wird, das auch keine Möglichkeit besteht für die Untersuchung oder Behandlung von Tieren. Diese laut

dem angefochtenen Strafbescheid mir gegenüber gemachte Anschuldigungen sind absurd und wahrheitswidrig und entsprechen nicht den Tatsachen .

 

Weitere Berufungsgründe gegen das Straferkenntnis zu den Punkten

 

la. und Ib.: Es ist absolut unrichtig, dass im ehemaligen Rinderstall und Elterntierstall Straußen isoliert ohne Zugang zu den Gehegen gehalten werden. Tatsache ist, es können die Straußen ungehindert von den Stallungen ins Freigehege oder in die Stallungen zurück laufen, ohne Hindernis und ohne Verletzungsgefahr.

 

2.: Ich bestreite auch die mir unterstellten Missstände, dass freiliegende Drähte der Umzäunung auf den Boden im Tierbereich lagen und dadurch Tiere Verletzungen davontragen könnten. Es ist noch nie vorgekommen, dass sich ein Strauß an Drähten verletzten oder verhängt hat oder Schaden oder Verletzungen davontrugen.

 

 

3., 4., 5. & 8.: Es ist auch unrichtig, das der Boden der eingezäunten Gehegen nicht trittsicher für die Straußen ist. Sehr wohl ist die Bodenbeschaffenheit für die Straußenzucht bestens geeignet. Auch die notwendige Unterteilung des Geheges und der Grünflächen erfolgt jahresbedingt. Auch die notwendigen Grund- und Rasenflächen für die vorhandenen Tiere sind zweifelsfrei im Bestzustand vorhanden. Auch das notwendige Gras und gesundes Fressmaterial ist für die Tiere vorhanden. In den drei unterteilten Gehegen, im Schutze des Rundsilos befindet sich eine dementsprechende und in einer ausreichende Größe vorhandene Sandfläche. Auch Obstbäume befinden sich im Gehege, die genügenden Schutz gegen Wind und Witterungseinflüssen für die Straußen bitten.

 

6.: Die Tore der Ausläufe sind tiergerecht und können ungehindert und ohne Verletzungsgefahr von Straußen passiert werden. Die Ställe haben mehr als 9 Türen mit mehr als 1 Meter Lichte und auch genügend Fenster. Durch diese Türen gingen ehemals viele Mastrinder und Stiere von 600 bis 700 Kilo hindurch. Zwei Türstöcke haben sogar eine Lichte von 2,5 Meter. Strauße sind „vornehme" Tiere, sie gehen grundsätzlich einzeln im „Gänsemarsch". Dies hätte der beigezogene Tierarzt und die anwesenden Beteiligten erkennen und feststellen müssen. Durch die vielen Türen und Fenster habe die Tiere genügend Licht und Luft zum Leben.

 

11.: Die BH Gmunden verkennt diese Sach- und Rechtslage derartig, wobei sie sich auf mögliche Verletzungen von Tieren beruft. Tatsache ist, dass die BH Gmunden durch ihr diskriminierendes, mir gegenüber feindseliges und voreingenommenen Verhaltens und Vorgehens gegen meine Straußenzucht und gegen meine Person in Kauf nimmt, mir durch ständige Kriminalisierung und durch akten- und faktenwidrige, insbesonders durch gesetzlich unvertretbare Amts- und Entscheidungshandlungen und durch rechtsverletzende und tatsachenunrichtig begründete Straferkenntnisse und Behördenentscheidungen meinen Beruf als Landwirt zu zerstören und mir durch hohe und mit unrechte Straferkenntnisse und Behördenentscheidungen unwiederbringlichen Schaden zuzufügen.

 

Obwohl sämtliche in dem am 4. Juli 2011 behördlich durchgeführten Lokalaugschein anwesenden Personen über den Bestzustand der getrennten Weideflächen und der Stallungen und des guten Ernährungszustand der Tiere in Kenntnis davon kamen, fehlt auch in diesem Straferkenntnis eine behördliche Feststellung zur Tatsache, dass die Straußen zur Zeit des durchgeführten Lokalaugenschein im besten Ernährungs- und Gesundheitszustand waren. Es

wird in dem angefochtenen Erkenntnis durch falsche Beweiswürdigung immer nur negative Sachen vorgebracht und Behauptungen aufgestellt, die den Tatsachen nicht entsprechen.

 

Es fehlt gemäß den Denkgesetzen der Logik auch eine behördliche Stellungsnahme und ein Vorbringen zur Tatsache, dass ich als Landwirt sehr wohl Wert lege und dafür trachte, meine sämtlichen Tiere in meinem Landwirtschaftlichen Betrieb in einem gesunden und lebensglücklichen Zustand zu halten und immer gehalten habe, dies auch zur Zeit der Rinderhaltung, sowie auch kein berufliches Interesse haben kann, meine Tiere gesundheitsschädigend und in einem tierquälend Zustand zu halten, wenn man bedenkt, dass ein Landwirt mit alle erdenklichen Mitteln und Maßnahmen in Kauf nimmt, um keine Tierarztkosten bezahlen zu müssen, seine Tiere im besten Gesundheitszustand und artengerecht zu halten.   Und auch entgegen der rechtsirrigen Ansicht der BH Gmunden und den zur Begutachtung beigezogenen Personen sehr wohl die Gebäude der Unterbringung von Tieren dem gesetzlichen Standart der Tierverordnung und der Bauweise entsprechen. Ich konnte auch erkennen und den letzten 10 Jahren feststellen, dass durch Hintermänner und Drahtzieher immer wieder versucht wird mit falschen Anzeigen und behördlichen Meldungen und Intrigen mich bewusst in Verwaltungs- und Gerichtstrafverfahren hineinzuziehen, um mir Schaden an meiner Person, Beruf und an der Landwirtschaft und an den Einkünften zuzufügen. Auch in den an mir willkürlich abgeführten Verwaltungsstrafverfahren vermisse ich die gesetzliche Grundlage IN DUBIO PRO REO, meines Menschenrechts des Art. 6 (1) & 7 (1) & 1 ZP des Art.1 der MRK.

 

Die mir durch wissentlich unrichtige Anzeigen und Meldungen und in gesetzlich unvertretbarer Weise im gegenständlichen und früheren angefochtenen Straferkenntnissen vorgeworfenen und unterstellten Verwaltungsstraftaten und Übertretungen konnten nie solche bewiesen werden. Die Strafverfügungen und Straferkenntnisse gründen ausschließlich auf behördlichen Annahmen und durch unrichtiges Vorbringen von denen im durchgeführten Lokalaugenschein anwesenden und von der BH Gmunden für die Entscheidungsfindung verwendeten Personen, wie Dr. H G, Dr. D und Mag. G und andere Personen.

 

Es stellt sich die Frage, die auch sich die Verwaltungsbehörde zu stellen hat: welches Interesse hätte ich als Landwirt, meine auf meinem Hof, auf meinen Grundstücken und Stallungen lebenden und befindlichen Tiere zu quälen und in einem unerträglichen Zustand zu halten, wenn ich diese Tiere und Straußeneier als Erwerbseinkommen benötige und als Lebewesen zu meiner Lebensfreude mir angeschafft und auf meinem Hof halte? Ich frage mich, wie kann eine Verwaltungsbehörde die keine Ahnung vom Landwirtschaftleben hat auf solche Idee kommen, dass ich wider der Gesetze meine Straußen auf meiner Landwirtschaft halte und Qualen zufüge?

 

Zuletzt führe ich noch aus, dass ich mit dem Strafakt des Bezirksgericht Gmunden den Beweis erbringen kann, das in dem durch wissentlich falscher Strafanzeige und wider besseres Wissens gemachte Beschuldigung des gegen mich geführte Strafverfahren der mir vorgeworfenen Tierquälerei freigesprochen wurde und das Strafverfahren eingestellt wurde. Dieser gerichtliche Freispruch und die Strafverfolgungseinstellung ist auch eine Präjudiz für dieses Verwaltungsstrafverfahren. Es können mit diesem strafgerichtlichen Freispruch die mir unterstellte Gesetzesverletzungen entkräfte werden.

 

Beweis: Strafakt des Bezirksgericht Gmunden. Es wird die Beischaffung und Verlesung dieses Strafaktes zu meiner Verteidigung und zum Beweis meiner Unschuld beantragt.

Ich fechte auch die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit des Straferkenntnis wegen Nichtigkeit an, weil das Straferkenntnis meines Erachtens U S als Verwaltungsbedienstete nicht berechtigt ist dass mir zugestellte Straferkenntnis zu unterschreiben. Es fehlt daher eine gültige Unterschrift und die Rechtmäßigkeit des mir zugestellten Straferkenntnis durch einen gesetzlich dafür vorgesehenen Juristen und Verwaltungsbeamten. Daher ist dieses Straferkenntnis bzw. Bescheid nichtig und ungültig.

 

Aus all diesen oben angeführten Gründen habe ich ein Rechtschutzinteresse und Rechtschutzbedürfnis zu dieser Berufung und zu meiner Rechtsverteidigung gegen das nichtige und angefochtene Straferkenntnis, weil deren Ausführungen falsch, akten- und tatsachenwidrig und gesetzlich unvertretbar und die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe nicht rechtens und berufs-, existenz- und lebenszerstörend ist. Es wurden auch keine Gesetzesübertretungen von mir begangen, und auch die Behörde konnte bei objektiver und subjektiver Betrachtung und Ermittlung keine Rechtsverletzung bei mir feststellen. Sodaß ich unschuldig und zu unrecht von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden durch das angefochtene Straferkenntnis von Gesetzesübertretungen verurteilt und zur Bezahlung von Geldstrafen Ersatzhaftstrafen und der Kosten des Strafverfahrens bestraft und genötigt wurde.

 

Ich stelle daher die

 

BERUFUNGSANTRÄGE:

 

1.    Meiner Berufung Folge zu geben,

2.    das von der unzuständigen und gesetzlich nichtberechtigten U S unterschriebenen Straferkenntnis als nichtig zu beheben.

3.    auf jeden Fall eine mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle in V 8, 4661 R durchführen,

4.    mich von der Berufungsverhandlung schriftlich in Kenntnis zu setzen,

5.    eine Beweiswiederholung durchzuführen und den Tierschutzsachverständiger beim Amts der O.O. Landesregierung Dr. H G, den Tierschutzombudsmann Mag. D D, den Amtstierarzt von der BH Gmunden Dr. R G, den Fachtierarzt und zertifizierter Sachverständiger medr. D K von 9971 M in Osttirol und mich als Berufungswerber an Ort und Stelle zu vernehmen und den Strafakt des BG Gmunden beizuschaffen,

6.    das Straferkenntnis samt der verhängten Geldstrafe wegen Gesetzeswidrigkeit sowie wegen akten- fakten- und wahrheitswidriger Begründung ersatzlos aufheben und gemäß § 45 (1) 1 und 2 VStG das Strafverfahren einzustellen.

 

R, am 15. 1. 2012                                                                             E K."

 

 

 

2. Die über Antrag des Berufungswerbers vom 23.12.2011 mit Beschluss vom 30.1.2012 bewilligte Verfahrenshilfe und die folglich von der Rechtsanwaltskammer zugewiesene Verfahrenshilfeanwältin Maga. V S-G ergänzte nach Zumittlung des Straferkenntnisses und des Amtssachverständigengutachtens  die Berufung mit Schriftsatz vom 3. April 2012, welcher hier am 17.4.2012 einlangte.

Angeschlossen wurde dieser Berufungsergänzung das Sachverständigengutachten von Dr.  K v. 2.8.2001 (richtig wohl 2011) welches betreffend des Vorwurfes der Tierquälerei zur Verfahrenseinstellung führte.

Inhaltlich wird in der Berufungsergänzung im Ergebnis abermals zum Ausdruck gebracht, das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach, insbesondere wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, anzufechten. Unter Hinweis auf die Verfahrenseinstellung wegen § 222 StGB scheide schon im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 38 Abs.7 TSchG eine Bestrafung nach § 38 Abs. 1 iVm § 5 TSchG aus. Selbst wenn die Berufungsbehörde von einer nicht (Ver)ordnungskonformen Haltung der Tiere ausgehen würde, käme eine Bestrafung lediglich nach § 38 Abs. 3 iVm Abs. 6 TSchG in Betracht.

Abschließend wird auch die Strafzumessung gerügt und die Behebung des Straferkenntnisses und Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz beantragt.

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat dem Oö. Verwaltungssenat den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hat, da jeweils keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Berufungsverhandlung wurde mit dem in die Zuständigkeit des Mitgliedes Dr. Weiß fallendes Verfahren wegen eines berufungsanhängigen Tierhalteverbotes VwSen-710005/39/WEI/Ba verbunden.

Nach § 41 Abs.4 TSchG hat der Tierschutzombudsmann im Verwaltungs(straf)verfahren Parteistellung. Er wurde als Verfahrenspartei zur Berufungsverhandlung eingeladen.

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Verlesung der erstinstanzlichen Schuldvorwürfe und des Gutachtens des Amtstierarztes des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Dr. H G v. 23.12.2011, GZ: ESV-520019/3-2011-G/N. Das Gutachten wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung vom Amtssachverständigen insbesondere mit Blick auf die Frage der zur Last liegenden Zufügung von Schmerzen und Leiden an den gehaltenen Tieren erörtert. Einsicht genommen wurde in den Strafakt des BG Gmunden, 4 U 160/09, welcher zum h. Verfahren, VwSen-710005/39/Wei/Ba beigeschafft wurde. Ebenfalls verlesen wurde das dem gegenständlich Akt in Kopie beigeschlossene Gerichtsgutachten des allgemein gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen, Fachgebiet u. A. die Zucht & Haltung landwirtschaftlicher Haustiere,  Dr. D K. Ebenfalls beigeschafft wurde die Berufungsentscheidung zu VwSen-301014/2/WEI/Ba v. 17.4.2012.

Im Rahmen der öffentlichen Berufungsverhandlung, welche mit einem Ortsaugenschein verbunden worden ist, wurde der Berufungswerber als Beschuldigter zu den Tatvorwürfen gehört. Zur Berufungsverhandlung zog der Berufungswerber als Vertrauensperson den Präsidenten des Vereins "Bürgerhilfe Linz", Dr. J H bei. An der Berufungsverhandlung nahm ebenfalls die belangte Behörde in Vertretung durch Mag. Sch sowie der Umweltanwalt Mag. D als Amtspartei teil. Als Auskunftsperson wurde ad hoc der als Zuhörer im Verhandlungsraum (am Gemeindeamt R) anwesende Bürgermeister der Gemeinde R (A G) gehört.

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden vier Dokumente vorgelegt, welche als Beilagen ./1 bis ./4 zum Akt genommen wurden.

 

 

4. Das nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Gutachten sollte sich, wie unten ausgeführt, insbesondere mit Blick auf dessen Erörterung durch Dr. G im Rahmen der Berufungsverhandlung als überzeugend und nachvollziehbar erweisen.

Auszug aus dem Gutachten des Amtssachverständigen:

"In Zeiten mit knappem Nahrungsangebot müssen sie (die Straußenvögel) große Wanderungen unternehmen und sind in der Lage, in der Mittagssonne zu wandern. Nachts ruhen sie, wobei sie für gewöhnlich die Hälse aufrecht und die Augen geschlossen halten. Nur für kurzzeitige Tiefschlafphasen werden Hals und Kopf auf das Rückengefieder oder auf den Boden gebettet (Wikipedia: Abfrage nach "Struthio camelus" 11.7.2011).

 

 

Ernährung (A.- C. Schulz, 2004)

„Die Tiere ernähren sich hauptsächlich, jedoch nicht ausschließlich von Pflanzen (BREHM, 1992, MILTON et al., 1994) verschmähen aber auch Insekten und kleine Wirbeltiere nicht... Strauße sind wenig geschmacks- und geruchsempfindlich und entscheiden mit dem Auge über die Attraktivität eines Gegenstandes (REINER, 2000). Gepaart mit der ausgeprägten Neugier der -Tiere und dem Schnabel als Explorationsinstrument kommt es, dass alles, was den Tieren reizvoll erscheint, bepickt und geschluckt wird (BREHM, 1992; Kimminau, 1993).

Bevorzugt werden dabei Objekte mit starken Kontrasten oder glänzende Gegenstände. Der wohl außergewöhnlichste Fund aus einem Straußenmagen war ein 2,5 m langes Stück Stacheldraht( DEGEN etal., 1989).

In Gefangenschaftshaltung wird das Weiden der Tiere bei extensiver Haltung durch eine Zufütterung von Konzentratnahrung in Form von Getreidemischungen ergänzt, bzw. bei intensiver Haltung mit Getreidemischungen und geschnittener Luzerne vollständig ersetzt (VERWOERD et al., 1999). Dabei soll der Rohfaseranteil der angebotenen Ration bei adulten Tieren nicht unter 15% liegen (GÖBBEL, 1994; REINER, 2000).

 

Trinken (A.- C. Schulz, 2004)

Obwohl der Strauß einen Teil seines Wasserbedarfs über Sukkulenten deckt, sucht er regelmäßig, wenn möglich täglich, Wasserstellen auf (SAUER und SAUER, 1967; HAGEN und HAGEN, 1996). Jost (1993) beobachtete dies bei frei lebenden Tieren vorwiegend in der heißen Mittagszeit, die von anderen Tieren gemieden wird. Nach Untersuchungen von WILLIAMS et al. (1993) deckt der wild lebende Strauß seinen Wasserbedarf zu etwa 80% über die Nahrung, nur gut 3% werden durch etwa 1 l Trinkwasser pro Tag aufgenommen.

Die übrigen 17% stellt Stoffwechselwasser dar. WITHERS (1983) ermittelte eine tägliche Trinkwasseraufnahme von 8 l pro Tag. KISTNER und REINER (2002) geben einen täglichen Wasserbedarf von durchschnittlich 10 l pro Tier und Tag an, der bis auf 20 l ansteigen kann.

 

Sozialverhalten

Außerhalb der Brutzeit leben Strauße für gewöhnlich in lockeren Verbänden, die zwei bis fünf, in manchen Gegenden aber auch hundert und mehr Tiere umfassen können. In Wüstengegenden sammeln sich bis zu 680 Tiere um Wasserlöcher. Der Zusammenhalt der Straußenverbände ist locker, denn die Mitglieder der Gruppe kommen und gehen nach Belieben. Oft sieht man auch einzelne Strauße. Trotzdem gibt es innerhalb der Gruppen klare Hierarchien. Rangstreitigkeiten werden meistens durch Drohlaute und Drohgebärden geregelt; dabei werden Flügel und Schwanzfedern aufgestellt und der Hals aufrecht gehalten. Der rangniedrigere Vogel zeigt seine Unterwerfung, indem er den Hals U-förmig biegt und den Kopf nach unten hält; auch Flügel und Schwanz zeigen nach unten. Selten kann eine Rangstreittgkett in einen kurzen Kampf münden.

 

Zur Fortpflanzungszeit lösen sich diese losen Verbände auf, und geschlechtsreife Männchen beginnen mit dem Sammeln eines Harems.

 

Straußenhähne verhalten sich territorial. Die Territoriumsgrenze lässt sich auf 1 m genau bestimmen. Meist endet das Territorium an auffallenden Geländestrukturen oder einzelnen Pflanzen. Gelegentlich wird das Territorium verlassen. Dies gilt insbesondere für Hähne, in deren Territorium kein Futterplatz bzw. keine Tränke ist. Außerhalb ihres Territoriums sind die Hähne sexuell inaktiv (Wikipedia: Abfrage nach "Struthio camelus" vom 11.7.2011).

 

Nicht jeder Hahn hat ein eigenes Territorium. Meist halten sich in einem Territorium mehrere 'Hähne auf. Diese Hähne haben untereinander eine Rangordnung; stets ist einer absolut dominant. Der dominante Hahn ist sexuell am aktivsten. Er toleriert meist die Sexualaktivität eines anderen Hahnes (Beihahn). Weitere im Territorium vorhandene Hähne sind im Rang weit unterlegen. Sie versuchen nur selten eine Henne zu umwerben und zu begatten, und werden dann regelmäßig vom Haupthahn vertrieben. ( H.H. Sambraus, 1994)

 

Innerspezifisches Verhalten (A.- C. Schulz, 2004)

Strauße sind sozial lebende Tiere. Während der Brutzeit leben sie in kleinen Familiengruppen, bestehend aus Hahn, einer Haupthenne und meist 2-3 Nebenhennen. Die Zahl der Nebenhennen Kann schwanken; auch monogame Paare werden beobachtet (BERTRAM, 1993). In Gefangenschaft werden die Tiere vornehmlich als Paare oder Trios (1 Hahn und 2 Hennen) .gehalten (SALES und SMITH, 1995).

 

Fortpflanzung und Entwicklung

In Mitteleuropa fällt die Brutsaison in die Zeit zwischen März und September, aber auch hier fallen außerhalb der eigentlichen Saison Eier an (KISTNER und REINER, 2002 in A.- C. Schulz, 2004)

 

Strauße legen ihre Eier in Gemeinschaftsnester. Eine Straußenhenne legt in der Regel jeden zweiten Tag ein El. Selten kommt es zu Abweichungen von diesem Rhythmus (A.- C. Schulz, >004).

 

Mit drei Monaten wechseln die Jungen vom Daunen- zum Jugendkleid. Nach einem Jahr sind sie so groß wie die Elternvögel. Geschlechtsreif werden weibliche Strauße mit zwei Jahren. Männliche Jungstrauße tragen das Federkleid adulter Hähne bereits mit zwei Jahren. Fortpflanzungsfähig find sie jedoch erst mit drei bis vier Jahren. Afrikanische Strauße haben eine Lebenserwartung ?on etwa 30 bis 40 Jahren. In Zoos erreichen sie auch ein Lebensalter von 50 Jahren oder mehr, wikipedia: Abfrage nach "Struthio camelus" vom 11.7.2011)

jer Geschlechtsdimorphismus im Gefieder zeigt sich bei Wildtieren ab etwa 2 Jahren, bei irmstraußen setzt diese Jugendmauser bereits mit 1 Jahr ein. Die Geschlechtsreife setzt beim /ildtyp mit 4-5 Jahren, bei Zuchttieren in Afrika mit 3-4- Jahren und in Europa mit 1,5 -2 Jahren (KISTNER und REINER, 2002 in A.- C. Schulz, 2004)

 

Befund

 

Gehaltene Tiere:

Herr K gab an, Strauße der Zuchtrasse Zimbabwe Blue Neck zu halten, die direkt aus Afrika abstammen würden. Wie viele Strauße er halte, wisse er selbst nicht genau. Es wäre vielleicht möglich, die Vögel zu zählen, wenn sie durch die Tür am Morgen oder Abend zwischen Innen- und Außenanlage wechseln würden. Ansonsten wäre es einer Einzelperson nicht möglich, genaue Zählung vorzunehmen, weil unter Tags die Tiere ständig zwischen Stall und Weide wechseln und durcheinander laufen würden. Er schätzte die Gesamtanzahl auf 120 Strauße. Bei der Umrundung der Weidezäune konnte das große nördliche Außengehege gut eingesehen werden, sodass jedenfalls jene erwachsenen Vögel erfasst werden konnten, die sich dort aufhielten. Das Stallgebäude war nicht einzusehen. Nachdem unsere Gruppe eine Attraktion darstellte, dürften nur wenige Tiere dort zurückgeblieben sein.

Die  Gesamtanzahl betrug 54 Vögel, etwa zur Hälfte Hähne und Hennen.

In den Stallungen war die Zählung möglich:

In den Abteilungen des für Jungstrauße vorgesehenen alten Rinderstalles befanden sich in Abteilung 1: 3 Jungstrauße mit Deckfedern deutlich älter als 3 Monate (Abbildung 1).

 

Es findet sich sodann eine umfassende Fotodokumentation im Gutachten, an die 35 Bilder, auf deren Darstellung an dieser Stelle verzichtet werden muss. Ebenso auf die Ausführungen über die Anforderungen an die Haltung, sowie die detaillierten Ausführungen über die Bewegungsfreiheit und das Platzangebot (Seite 18 bis 24 des Befundes) zu verweisen. Die von der Behörde an den Gutachter gerichtete Fragestellung wird folgendermaßen beantwortet.

 

Gutachten

 

Werden den Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt oder sie in schwere Angst versetzt ?

1. Beim männlichen Strauß im Jungstraußengehege mit den beiden frischen Wunden am Hals, wie auch bei anderen noch frisch verletzten Vögeln (Z.B. 5 Hennen mit Schnittwunden an den Beinen) muss von akutem Schmerz ausgegangen werden, da auch Vögel bei Zusammenhangstrennungen der Haut Wundschmerz empfinden.

 

2. Es wurden bei zahlreichen Straußen wie im Befund angeführt Schäden, an Gewebeteilen in Form von frischen und abgeheilten Verletzungen festgestellt, die wie folgt kategorisiert werden können:

-    Verletzungen und Schäden an der Brust besonders bei den Hähnen sind auf innerartliche Rangkämpfe zurückzuführen.

-    Verletzungen am Hals: Die beschriebenen Wunden am Hals mit nach unten zeigender Spitze sowie vertikale Schnittverletzungen am Hals rühren von der Neugier der Vögel, die sie dazu treibt, den Kopf aus der Umzäunung zu strecken. Werden sie dabei gestört und ziehen den Kopf fluchtartig zurück, kommt es offensichtlich vornehmlich im Obstgartengehege durch gebrochene Drahtenden zu den Schnittverletzungen, die wenn es zu Lappenwunden kommt, von der Spitze zur Basis in Richtung zum Kopf einreißen. Auf die Ursache im Obstgartenauslauf weist sowohl der frisch verletzte Vogel in dieser Gruppe hin als auch die Tatsache, dass am Hals von 6 Hennen im Erwachsenengehege abgeheilte und keine frischen Wunden zu finden sind. Im Obstgartengehege ist die Besatzdichte am höchsten und weicht hier um mindestes das 5 - fache von der Mindestnorm ab, wodurch die bereits geschlechtsreifen Tiere bei Rangauseinandersetzungen nicht ausweichen können.

-    Verletzungen an den Extremitäten. Schnittwunden an der Beuge zwischen Zeh und Mittelfuß lassen sich auf die im Gehege verstreuten Drahtstücke zurückführen, die von den Tieren, wie auch bei der Kontrolle beobachtet, mitgeschleift werden. Drähte verhadern sich genau an der beschriebenen Körperstelle. Bleibt der Draht in der Umgebung hängen, verletzen sich die Tiere.

-    Wunden die keiner Ursache zugeordnet werden können, wie jene bei einer Henne am Steiß

 

Sind die Schäden und Schmerzen insofern gerechtfertigt, als sie nicht vermieden hätten werden können?

 

Maßnahmen zur Verletzungsvermeidung in der Straußenhaltung dienen:

 

1.   Ungefährliche Umgebung

2.   Vermeidung   von   Rangauseinandersetzung   durch   adäquate   Gruppengrößen   und

      Geschlechtsverhältnisse wie in der 1THVO vorgesehen

3.   Adäquate Besatzdichten

 

Zu 1.: Gefährdende Materialien und Ausrüstungsgegenstände wie im Befund beschrieben

Zu 2.: Die Gruppengröße im Elterntiergehege übersteigt die Höchstzahl von 40 Tieren. Es sind unverhältnismäßig viele Hähne in der Herde (Verhältnis männlich: weiblich etwa 1:1) In freier Wildbahn und in üblichen Haltungen beträgt das Verhältnis mindestens 1:2.

 

Nachdem die Tiere im Obstgartengehege bereits geschlechtsreif sind, muss es zu erheblichen Auseinandersetzungen kommen, insbesondere wenn man auch das eingeschränkte Platzangebot in Betracht zieht.

Zu 3. Im Obstgarten stehen etwa 2.765 m2 zur Verfügung. Der Bedarf beträgt 14150 m2. In der dazugehörigen Innenanlage 2 wird das Platzangebot erheblich unterschritten, ebenso wie in den Ställen 1 und 3. Dieser Bereich ist als der für die Tiere am gefährlichste zu betrachten, da dort alle negativen Faktoren zusammenwirken:

 

Agonistisches Verhalten junger erwachsener Tiere auf engstem Raum bei klar erkennbaren Verletzungsgefahren.

 

Wieso Herr K seine Tiere derart gefährdet, kann nur vermutet werden. Tatsache ist, dass Herr K rechtskonform nur Erlöse aus dem Verkauf von Eiern erzielen kann. Der Absatz von Straußenfleisch ist ihm nicht möglich, da die Schlachtanlage über keine lebensmittelrechtliche Zulassung verfügt. Die Tierzahlen und die Altersverteilung in der Herde zeigen, dass Herr K in den letzten Jahren sehr wohl Bruterfolge verzeichnet hat. Das Fleisch der Hähne war für ihn nur für den Eigenverbrauch nutzbar, wodurch es zu einer steigenden Tierzahl mit einem höher werdenden Anteil männlicher Tiere kommen musste. Diese größere Anzahl unterzubringen, erforderte das Zusammenlagen von Zuchtgehegen, weshalb er die Abtrennungen der Gehege entfernte.

Ob Vögel zur Fleischgewinnung entnommen wurden und wie viele verendeten, kann auf Grund der bisher stets verweigerten Aufzeichnungen über die toten Tiere nicht bestimmt werden.

 

Nachdem Herr K sich im Zuge der Begehung sich als versierter und bestens mit der Haltung von Straußen vertrauter Tierhalter zu erkennen gegeben hat, ist davon auszugehen, dass er die entstehenden Schmerzen, Leiden und Schäden an den Vögeln bewusst in Kauf nimmt und für sich selbst auf Grund der Gesamtsituation des Betriebes rechtfertigt. Aus Sicht des Tierschutzes muss von ungerechtfertigter Zufügung von Schmerzen, Leiden und Schäden gesprochen werden, da Mindestanforderungen des Tierschutzgesetzes zum Nachteil der Vögel nicht eingehalten werden.

 

Reichen die Betreuungspersonen unter Bezug auf §§ 12 und 14 TSchG aus?

 

Als Betreuungsperson ist bei der Begehung nur Herr E K selbst in Erscheinung getreten. Seine Eignung hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten wurde nicht in den Unterlagen geprüft. Im Gespräch mit ihm konnten aber sehr wohl positive Rückschlüsse darauf gezogen werden. Ob Herr K als Person zur Betreuung seiner mehr als 108 Vögel ausreicht, darf angesichts der Befunde bezweifelt werden. Offensichtlich war es ihm auch aus Gründen der Sicherheit und seines Schutzbedürfnisses vor aggressiven Hähnen nicht mehr möglich, gefährdende Materialien (Drähte) aus den Gehegen zu entfernen. Schadhafte Stellen mit Drahtenden und zu niedrige offensichtlich durch Kämpfe eingedrückte Stellen des Maschendrahtzaunes im Obstgarten weisen darauf hin, dass Herr K soweit überfordert ist, dass er selbst das mögliche Entweichen von Tieren in Kauf nehmen muss, von der Verletzungsgefahr ganz zu schweigen. Eine Verbesserung der Zustände zu vorangegangen Kontrollen war ebenfalls nicht feststellbar. Es muss daher und auf Basis bisheriger Kontrollergebnisse der Schluss zulässig sein, dass Herr K im Sinne des § 12 Tierschutzgesetz nicht als in der Lage bezeichnet werden kann, sich in der gegebenen Situation an die Bestimmungen dieses Gesetzes zu halten.

 

Kann Herr K als Lebensmittelunternehmer die Lebensmittelsicherheit der von ihm abgegebenen Straußeneier gewährleisten?

 

Herr K konnte bis jetzt noch nie gegenüber der Behörde Aufzeichnungen, die sein Handeln im Bezug auf seine Lebensmittelproduktion nachvollziehbar und rückverfolgbar machen, vorlegen. Demgegenüber wurden Reste von Arzneimitteln, die zur Anwendung am Lebensmittel liefernden Tier durch VO (EU) 470/2009 verboten sind, aufgefunden: Die in Abbildung 29 dargestellte Packung der Augensalbe Cortison-Kemicetin enthält den antibiotischen Wirkstoff Chloramphenicol. Die Augensalbe Refobacin mit dem antibiotischen Wirkstoff Gentamycin ist nicht für Tiere zugelassen. (Abbildung 30)

 

Der antibiotische Blauspray mit dem antibiotischen Wirkstoff Chlorterazyklin wird zur Wundbehandlung eingesetzt. Die Menge an leeren Gebinden zeigt, wie häufig der Behandlung zugängliche Verletzungen in der Herde auftreten (Abbildungen 31-33).

 

Es ist davon auszugehen, dass Herr K Arzneimittel, die nicht zur Anwendung an Tieren  bestimmt sind oder die überhaupt aus Gründen des Gesundheitsschutzes bei Konsumenten zur Anwendung am Lebensmittel liefernden Tier verboten sind, verwendet bzw. zur Anwendung bereit  hält, wodurch die Lebensmittelsicherheit in Frage gestellt wird"  (dem Gutachten findet  sich abschließend ein Literaturverzeichnis angeschlossen).

 

 

 

4. Allgemeine Feststellungen des UVS zum vorgelegten Verfahrensakt:

Am 4.7.2011 wurde zwischen 10:30 und 14:00 eine Kontrolle der gegenständlichen Tier(Straußen)haltung durch Mag. R G, Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden unter Mitwirkung von Tierschutzombudsmann Mag. D D und Dr. H G, Tierschutzsachverständiger beim Amt der O.Ö. Landesregierung, Abteilung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen, im Beisein des Berufungswerbers mit dem Ziel  einer  Gesamtkontrolle im  Hinblick auf veterinärrechtliche  Bestimmungen  und Tierschutzbestimmungen durchgeführt.

An dieser Stelle ist zu bemerken, dass gegen den Berufungswerber in relativ kurzen Zeitabfolgen immer wieder Kontrollen durchgeführt und Anzeigen wegen mehrerer auch in diesem Verfahren wieder zur Last gelegter Mängel erstattet wurden.  Ebenfalls gilt es vorweg anzumerken, dass der Berufungswerber in den letzten Jahren wegen der Übertretung des Tierschutzgesetzes bereits vielfach verwaltungsstrafrechtlich rechtskräftig bestraft wurde.

Für den Zeitraum von Anfang 2009 bis 12.8.2009 beschäftigten sich das Bezirksgericht Gmunden, 4U 160/09x und ein gerichtlich beeideter Sachverständiger mit einer in der Straußenhaltung gründenden Anzeige wegen des Verdachtes der Tierquälerei. Eine durchaus auch mit diesem Verfahren vergleichbare Ausgangslage führte jedoch zu einem Freispruch des Berufungswerbers.

Eine bereits wieder am 28. September 2010 im Beisein eines Amtssachverständigen und des Tierschutzombudsmanns durchgeführte behördliche Kontrolle führte abermals zu einer im Ergebnis inhaltsgleichen  Anzeige mit sechs Übertretungspunkten, welche mit Ausnahme eines Punktes, nämlich des fehlenden Zuganges zu einem Außengehege für Jung- und Aufzuchttiere, zur Verfahrenseinstellung mangels hinreichender Beweise und teils gravierender Tatumschreibungsmängel führte (h. Erk. vom 17.4.2012). 

 

 

4.1. Beim Gutachten des Gerichtsverfahrens (4 U 160/09x), zur Frage der Zufügung von Qualen durch Unterlassung idZ v. Anfang bis 9. August 2009 handelt es sich laut Dr. med.vet. K offenbar um ein bloßes Aktengutachten [ON 16 d. h. Aktes]. Ein Ortsaugenschein wurde im Gegensatz zum gegenständlichem und wohl durchaus mit vergleichbarer Ausgangslage einzuschätzenden Verfahren von diesem Gutachter nicht vorgenommen. Er bezieht sich lediglich auf die damalige Verantwortung des Berufungswerbers in der Hauptverhandlung am 27.01.2011. Darin nimmt der Gutachter u. A. auf die Zeugenaussage des Bezirkstierarztes in der Hauptverhandlung und dessen Aktenvermerk v. 17.7.2009 sowie Lichtbilder im Befund des Gutachters Dr. K v. 12.8.2009 Bezug, wobei Letzteres im Hinblick auf die Fragen des Gerichtes als nicht relevant erachtet wurden. Der Sachverständige hebt darin hervor, dass es nicht seine Aufgabe (als Gutachter) sei Beweise zu würdigen und rechtliche Überlegungen anzustellen.

Der Gerichtsgutachter erklärt das Tatbild des Tatbestandes nach § 222 StGB, wofür es subjektiv tatseitig des Vorsatzes bedarf, wobei sich dieser auf die Frage der "Unnötigkeit" des Zufügens von Qualen beziehe. 

Dieser Sachverständige stellte ferner fest, dass es sich beim Berufungswerber um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle, dessen Tierhaltung u. A. auch auf die Erzielung von Einkommen gerichtet qualifiziert wurde.

Davon ist wohl auch noch heute auszugehen, wenngleich der Berufungswerber die Erwirtschaftung eines Einkommens in Abrede stellte.

Auch dieser Gutachter verweist bereits auf die Problematik des Platzbedarfes und die Klimabedingungen im Voralpenraum und das Regelungsziel der hierfür geschaffenen Rechtsvorschriften.

Ein Aussetzen eines oder mehrerer Tiere in einen "qualvollen Zustand" sah der Gerichtsgutachter letztlich aber nicht.

Andererseits verweist auch bereits dieser Gutachter auf die zweifelsfrei vorhandenen "Baumängel" (gemeint wohl Beschaffenheit der Stallungen u. Gehege), die Mängel am Erhaltungszustand der Strauße [(Verschmutzungen der Hautoberfläche und Veränderung des Federkleides, Entzündungen der Haut und an Gliedmaßen etc.), Gutachten, Seite 10 unten]. Ein direkter Zusammenhang der Verletzungen mit scharfkantigen Gegenständen konnte von diesem Gutachter im Gerichtsverfahren aber nicht hergestellt werden. Sehr wohl jedoch wurden diese Mängel fachlich als Verletzungsgefahr gesehen.

Letztlich wurde mangels erkennbaren Vorsatzes von Dr. K die subjektive Tatseite betreffend die offenbar objektiv festgestellten Qualen nicht gesehen.

Mit der Beilage ./3 legt der Berufungswerber ein an ihn adressiertes Schreiben des offenbar in einem noch früheren, zu einer Verurteilung nach § 222 StGB führenden und diesem Verfahren beigezogen gewesenen Gerichtsgutachter, des Dr. med. vet. A P-T aus S, vor. Darin räumt dieser ein, er hätte im Falle der Durchführung eines Ortsaugenscheines allenfalls zu einer für den Berufungswerber günstigeren Faktenbeurteilung gelangen können.

Soweit aus anderen h. Verfahren bekannt ist, führte dieses Einbekenntnis eines möglichen Fehlgutachtens jedoch zu keiner Wiederaufnahme des mit Verurteilung nach § 222 StGB endenden Verfahrens.

 

 

4.3. Beweiserhebung im Berufungsverfahren:

Der 74-jährige Berufungswerber hält bzw. züchtet laut eigenen Angaben in den Stallungen des ehemals der Rinderhaltung dienende Gehöfts schon seit 18 Jahren Strauße. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt bezeichnet er seine Landwirtschaft mit einem Einheitswert von 10.600 Euro. Er habe keine Sorgepflichten. Laut eigenen Angaben bezieht er eine monatliche Pension in Höhe von 1.100 Euro. Der Berufungswerber weist wegen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und wegen Übertretungen des Oö. Polizeistrafgesetzes bereits  40 Verwaltungs(straf)vormerkungen auf.

Anlässlich der Berufungsverhandlung legt der Berufungswerber bzw. die von ihm beigezogene Vertrauensperson ein abstrus anmutendes Schreiben vom 13.8.2010 an den Bezirkshauptmann des Bezirks Gmunden vor (Beilage ./1). Darin wird einerseits auf frühere, im Ergebnis inhaltsgleiche Verfahren Bezug genommen, andererseits findet sich eine als unsachlich zu erachtende Behördenschelte und es werden nach h. Auffassung nicht sachbezogene weltanschauliche wie politische Überlegungen angestellt.  Der Berufungswerber legt ferner ein Schreiben über die Heilwirkung von Straußenfett vor, welches ebenfalls nicht als verfahrensrelevant festzustellen ist.

Der Tierschutzombudsmann legte eine Checkliste über die Straußenhaltung vor (Beilage ./2). Ferner wurde ein Schreiben des Dipl.-Tierarztes Dr. P-T v. 30.3.2009 an den Berufungswerber zum Gerichtsverfahren 4U242/05z vorgelegt, worin der Gutachter offenbar sein zu einer Verurteilung nach § 222 Abs.1 Z1 StGB führendes Gutachten relativiert (Beilage ./3). Die Benachrichtigung des BG Gmunden, GZ: 4 U 160/09x, über die Einstellung des Verfahrens nach § 227 Abs.1 StPO wegen § 222 Abs.1 StGB (Tatzeitraum Anfang 2009 bis 12.8.2009) am 14.9.2011 (Beilage ./4).

Im Rahmen des Ortsaugenscheines wurden Fotos aufgenommen, welche im Ergebnis insbesondere mit den Verletzungsbildern an den Tieren,  mit denen im Gutachten betreffend den 4.7.2011, in Einklang gebracht werden können.

 

 

4.4. Befragung des Berufungswerbers:

Den Tatvorwürfen vermag der Berufungswerber selbst im Rahmen seiner Verantwortung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts von Substanz entgegen zu setzen. Er räumt Mängel an der Umzäunung ein, erblickt jedoch im Zusammenhang mit der damit einhergehenden Verletzung der Tiere aber kein Verschulden seinerseits (TP Seite 4 2. Absatz). Der Vorhalt der Gruppenhaltung von höchstens 40 Tieren wird von ihm lapidar als nicht zweckmäßig abgetan. Die im Verhältnis zur Anzahl der Tiere vom Gutachter festgestellten viel zu kleinen Flächen werden ebenso wie die nicht vorhandenen Separationsräumlichkeiten im Ergebnis als unrichtig hingestellt.

Die bei den Tieren im Punkt 11. festgestellten Verletzungen tut der Berufungswerber insgesamt als unvermeidbar ab. Federlose Bereiche kämen immer wieder vor. Er verweist diesbezüglich auf einen nicht  zu nennen wollenden Betrieb wo sämtliche Hennen völlig nackt wären. Konkret zu den festgestellten Verletzungen gefragt, vermeinte der Berufungswerber im Ergebnis, diese nicht zu verantworten zu haben bzw. wird seitens der Rechtsvertretung eine Verhaltenskausalität verneint (TP Seite 5 unten u. 6 oben).

 

 

4.2.1. Der Amtssachverständige Dr. G erklärt anlässlich der Berufungsverhandlung in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf sein Gutachten, dass er sehr wohl eine Kausalität zwischen den hier festgestellten Verletzungen der Tiere und den Mängeln im Areal sehe, wobei über Befragen durch den Verteidiger auf die Abbildung 10 u. 11 des Gutachtens hingewiesen wird (langer Schnitt am Kragen eines Vogels), welche lt. Gutachter eindeutig auf den beschädigten Zaun zurückzuführen ist. Dies sei im Rahmen der  Beweiswürdigung zu beurteilen, so Dr. G. Die Verletzungen durch Rangkämpfe werden vom Gutachter als multifaktorelles Geschehen erklärt, wobei im Ergebnis eine zu dichte Haltung Rangkämpfe gleichsam vorprogrammiere, weil ein adulter Hahn eben nur einen weiteren Hahn neben sich dulde. Die Verletzungen an der Brust seien die Folge dieser Rangkämpfe. Insgesamt werden derartige Verletzungen an fünf Prozent der gehaltenen Tiere als unvermeidbar bezeichnet. Wenn diese Marke jedoch überschritten werde sei Handlungsbedarf gegeben. Hier könne jedoch von bloß 5 % nicht die Rede sein, sondern vielmehr von einem Drittel bis zur Hälfte der Tiere (TP Seite 10, 4. Absatz).

 

 

4.3. Im Zuge des eineinhalbstündigen Ortsaugenscheines konnte wohl das ca. 2,5 Hektar umfassende Außengehege eine weitgehende Herstellung der erforderlichen Zaunhöhe, sowie die Reparatur der zur Vorfallszeit obwaltenden Mängel und Lücken in der Umzäunung festgestellt werden. Durchgehend wurden zwischen den Hauptstehern auch zusätzliche Holzlatten als Versteifungen des Zaunes eingezogen. Ebenfalls wurde das Außengehege mehrfach unterteilt, wobei eine Feststellung der Haltung nach Alter und Geschlecht der Tiere nicht wirklich feststellbar gewesen ist. Der Berufungswerber hat sich viel Mühe und Arbeit gemacht in diesem Punkt die gerügten Mängel weitgehend zu beheben. Obwohl mit Blick auf die Beschaffenheit des Geheges gegenüber den berufungsgegenständlichen Feststellungen auch vom Amtssachverständigen Verbesserungen gesehen wurden, hat sich der Gesamtzustand der Vögel jedoch nicht gebessert (TP Seite 12 unten u. 13 oben).

Mängel waren immer noch im sogenannten Obstgartengehege in Form einer schadhaften Stelle am Zaun feststellbar und in den Stallgebäuden weitere Mängel vorhanden, die nach wie vor zu Verletzungen bei den Tieren führen konnten und wohl auch geführt haben.

Die ursprünglichen Rinderstallungen scheinen mehr oder weniger notdürftig und nach Maßgabe der eigenen Möglichkeiten für die Straußenhaltung adaptiert worden zu sein, wobei – wie auch in diesem Fall wieder bemängelt – diesen bis zu zwei Meter groß gewachsenen Tieren immer wieder Hindernisse, etwa im Laufstall ein in Augenhöhe der Tiere in den Bewegungsraum der Tiere hineinragendes Rohr, und andere Hindernisse im Wege sind und waren. Ein Tier mit einer scheinbar schweren Augenverletzung fand sich in einem der Laufställe (TP Seite 12, 2. Absatz).

In  der sogenannten Tenne (inmitten der Laufställe gelegen) befindet sich etwa ein alter und offenkundig seit Jahren nicht mehr betriebener und vor sich hin rostender Traktor ohne Motorhaube. Mehrere alte und verstaubte landwirtschaftliche Gerätschaften sind dort gelagert. Im westlichen Bereich der Liegenschaft außerhalb des umzäunten Geheges findet sich ein abgestelltes Autowrack.

All dies bekräftigt die Überzeugung der Berufungsinstanz, dass für den Berufungswerber selbst das äußere Erscheinungsbild der Liegenschaft kein Anliegen zu sein scheint. Sein Sinn und Streben scheint offenbar zur Gänze der Straußenhaltung gewidmet zu sein.

Just zum Ende der Berufungsverhandlung vor Ort machte die im Garten anwesende Nachbarin darauf aufmerksam, dass immer wieder Knochen von Straußen in ihren Garten gelangten, welche vermutlich vom Hund des Berufungswerbers dorthin vertragen würden, welche sie entsorgen müsste. Sie zeigte mehrere Knochen in einem Abfallkübel, welche vom Verhandlungsleiter fotografisch dokumentiert wurden.

 

 

4.4. Beweiswürdigung:

Angesichts der auch im Rahmen der Berufungsverhandlung erhobenen Beweise und der daraus geschöpften Überzeugung besteht für den Unabhängigen Verwaltungssenat kein Zweifel daran, dass durch diese seit langem vom Berufungswerber geduldeten und trotz zahlreicher bisheriger behördlicher Beanstandungen und Bestrafungen, den Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden in Form qualifizierter Unterlassungen zugefügt wurden und werden. Das im Rahmen der Berufungsverhandlung als verlesen geltende detailreich ausgeführte und über die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe hinausgehende Gutachten und dessen Erörterung durch den tierärztlichen Amtssachverständigen Dr. G, spricht diesbezüglich eine klare Sprache.  Ebenso die in jüngerer Zeit mit teilweisen Schuldsprüchen abgeschlossenen Berufungsverfahren (TP Seite 2 unten).

Der als informierte Auskunftsperson im Rahmen der Berufungsverhandlung befragte Bürgermeister berichtete etwa von immer wieder vorgebrachten Beschwerden von Bürgern über entlaufene Strauße, welche es im Interesse der Gemeindebürger zu vermeiden gelte. Auch wenn dies nicht unmittelbar mit den hier verfahrensgegenständlichen Vorwürfen, nämlich dem Tierschutzgesetz zusammenhängt, lassen letztlich auch diese Wahrnehmungen Rückschlüsse auf die Qualität dieser Tierhalterschaft zu. Dass mit dem Entlaufen der Tiere angesichts der Nähe zur Autobahn letztendlich jederzeit auch viel gravierendere Schutzziele (Verkehrssicherheit) und Rechtsbereiche betroffen werden könnten, und dem Vernehmen nach angesichts auf der Autobahn gelangter Tiere auch schon betroffen wurden, soll auch hier nicht unausgesprochen bleiben.

Selbst wenn sich männliche Tiere auch durch sogenannte Rangkämpfe Verletzungen zufügen, sind die bei den 30 bis 50 Prozent der Tiere abermals  anlässlich der Berufungsverhandlung festgestellten Verletzungen, laut der Fachmeinung des Gutachters und des Tierschutzombudsmanns, mit Sicherheit nicht (nur) auf Rangkämpfe zurückzuführen.

Die Verletzungsbilder, insbesondere die langen Schnittverletzungen an den Hälsen mehrerer Tiere, sind offenkundig auf Verletzungen an Drähten und dergleichen zurückzuführen. Die zahlreichen Vernarbungen, aber auch noch offenen Wunden im Brustbereich, sind laut Gutachten nachvollziehbar in einer zu dichten Haltung  begründet zu sehen.

Insgesamt konnte beim Berufungswerber der Eindruck gewonnen werden, dass es ihm am Wissen über die Bedeutung rechtlicher Vorschriften zu ermangeln scheint, wobei dies insbesondere auf die detaillierten Bestimmungen der Anlage 7 der 1. Tierhalteverordnung zutreffen mag. Die diesbezüglich zahlreichen Bestrafungen scheinen beim ihm weder am Unrechtsbewusstsein noch an der Haltungs- u. Bewusstseinsänderung zu den hinter dem mit der Straußenhaltung in Zusammenhang stehenden Vorschriften stehenden Schutzzweck ausgelöst zu haben. Nach h. Überzeugung scheint seine subjektive und die rechtlichen Vorgaben außer acht lassende Sichtweise über die Tierhaltung schlichtweg auf eine Realitätsverweigerung hinauszulaufen. Wenn der Berufungswerber betreffend die Straußenhaltung die Tierhalteverordnung sinngemäß als unrichtig bezeichnete, wird in Verbindung mit seinen bisherigen Regelverstößen seine subjektive und die rechtlichen Vorgaben außer Acht lassende Sichtweise und Überzeugung besonders evident.

Die aus der Sicht des Berufungswerbers andererseits durchaus von aufrichtiger Überzeugung getragene Motivation zur Tierhaltung, seine Verbundenheit mit dem Hof,  der bäuerlichen Arbeit und zuletzt zur Straußenhaltung, scheint ihn jedoch allenfalls auch bereits angesichts seines Alters erheblich zu überfordern. Er verkennt oder verweigert letztlich die mit dieser Aufgabe verbundenen  gesetzlichen Anforderungen offenkundig.

Den hier auf einer umfassenden Expertenbegehung am 4.7.2011 und einem aus den dabei gemachten und in das Gutachten vom 23.11.2011 gegossenen Wahrnehmungen und den daraus gezogenen fachlichen Schlussfolgerungen vermag der Berufungswerber mit seinen zum Teil die Behörde persönlich angreifenden und über weite Bereiche nicht wirklich sachbezogenen Ausführungen in der Sache nicht entgegen treten. So muss es doch als vermessen bezeichnet werden, wenn der Berufungswerber die Pflicht der Behörde in Erfüllung des Legalitätsprinzips und Wahrnehmung der vom Berufungswerber verursachten Bürgerbeschwerden als rechtswidrig und als Zerstörung seiner Existenz darzustellen versucht und die Menschenrechte verletzt sehen will. Dass es in zahlreichen Fällen zu Aufhebungen gekommen ist, liegt weniger an der sachlichen Unrichtigkeit der Tatvorwürfe, sondern – wie auch hier teilweise wieder – am Scheitern der Behörde erster Instanz an den anspruchsvollen Formalvorschriften über die fristgerechte Setzung von Verfolgungshandlungen.

 

Im Rahmen der Berufungsverhandlung räumte der Berufungswerber letztlich dem Inhalt nach eine fehlende Übereinstimmung mit den Vorschriften der Straußenhaltung ein. Wenn etwa vermeint wird, dass auch 600 bis 700 kg schwere Rinder durch die vorhandenen Stalltüren gehen konnten, übersieht der Berufungswerber offenbar, dass Strauße nebeneinander durchgehen müssen, weil sie sich sonst einzwängen, zumal es offenbar deren Natur entspricht nicht hintereinander, sondern auch nebeneinander zu gehen. Dass die Stalltüren nicht breiter als etwa einen Meter waren konnte im Rahmen des Ortsaugenscheins nur unschwer nachvollzogen werden.

Sehr wohl ist dem Berufungswerber zu Gute zu halten, dass bei der Begehung das Außengehege auch lt. Überzeugung von Dr. G wesentlich verbessert wurde, indem der Zaun durchgehend repariert, teilweise erhöht, versteift und darin auch Separationsmöglichkeiten geschaffen wurden. Soweit überblickbar war, ist die Anzahl der gehaltenen Tiere offenbar auch reduziert worden. Nicht wesentlich geändert hat sich jedoch die Zahl der verletzten Tiere, die immer noch mit 30 bis 50 Prozent zu schätzen waren.

Abgesehen von Punkt 11 kommt der Berufungsergänzung teilweise Berechtigung zu. Die Zuordnung der Umschreibung eines Tatverhaltens muss klar einer Verwaltungsvorschrift zugeordnet werden können. Hier überschneiden sich zum Teil die Tatdarstellungen in deren Subsumtion nach § 5 Abs.2 TSchG.

Mit dem Hinweis auf die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens ist jedoch für den Berufungswerber, einerseits mit Blick auf einen völlig anderen Zeitraum aber auch mit Blick auf das sich insbesondere mit Blick auf das Vorsatzelement unterschiedlich gestaltete Tatbild des § 222 StGB, nichts zu gewinnen. Der Hinweis auf die Subsidiaritätsklausel nach § 38 Abs.7 TSchG geht daher ins Leere.

 

 

6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu § 44a Z1 VStG:

Die Spruchpunkte im 1a, und 1b, sowie 5.,  7., 9. und 10 lassen keine schlüssige Zuordnung zu, worin konkret die als momentane Wahrnehmung umschriebene Feststellung dem Berufungswerber als Fehlverhalten zugerechnet werden sollte. Mit bloßer Zitierung des Gesetzes- oder Verordnungstextes – wie etwa im Punkt 7. "Strauße sind in Gruppen zu halten…." - begründet keinen geeigneten Tatvorwurf. Nicht nachvollziehbar ist, wenn am 4. Juli bei offenbar trockenem Wetter von Temperaturen unter – 10 Grad Celsius oder Dauerregen die Rede ist und dies unter Anlage 7 Punkt 4.2. subsumiert werden sollte. Ebenfalls lässt die Nichterkennbarkeit eines Zuchtgeheges noch nicht den Vorwurf stichhaltig erscheinen, dass ein solches nicht vorhanden war. Diesbezüglich kann ein Betroffener jedenfalls nicht nachvollziehen und sich zu einem solchen vagen Vorwurf weder effektiv verteidigen, noch besteht die Gewähr dafür, wegen eines dahinter zu vermutenden Verhaltens nicht nochmals verfolgt zu werden. Da diesbezüglich keine tragfähige Verfolgungshandlung iSd § 44a Z1 VStG vorliegt,  war das Verfahren in diesen Punkten nach § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

Die wohl zu weitläufig abgefassten Spruchpunkte 2., 8. und 11. sind als eintätiges und kumulatives Herbeiführen der im Punkt 11. umschriebenen Verletzungen zu sehen, woraus den Tieren jedenfalls ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt wurden. Die vom Sachverständigen am 4.7.2011 an zahlreichen Tieren festgestellten und dokumentierten Verletzungen sprechen diesbezüglich eine klare Sprache. Dass diese Verletzungen nachhaltig waren, konnte insbesondere auch im Rahmen des in diesem Verfahren durchgeführten Ortsaugenscheins festgestellt werden.

Diesbezüglich ist in der inhaltsgleich mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses abgefassten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9.11.2011, die dem Berufungswerber am 11.11.2011 zugestellt wurde, eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden.

Es verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs. 6 VStG), wenn nunmehr die von der Behörde erster Instanz wegen dreier Übertretungen verhängten Einzelstrafen zu einer (herabgesetzten) Gesamtstrafe vereint werden (vgl. VwGH 19.5.2009, 2007/10/0184, mit Hinweis auf  VwGH 8.10.1992, Zl. 90/19/0521 mwN).

Zu den übrigen Spruchpunkten genügt es auf die angezogenen Rechtsvorschriften zu verweisen.

Auch im h. Erkenntnis v. 17. April 2012 mit Hinweis auf das h. Erk. VwSen-300957/3/WEI/Ba, v. 14. Oktober 2011 wurde abermals aufgezeigt, dass mehrere Tatvorwürfe sich als unschlüssig, nicht hinreichend bestimmt und damit die Verteidigungsmöglichkeiten beschränkend erwiesen hatten, indem nicht nachvollzogen werden konnte, welches Verhalten der Berufungswerber konkret "zu Verantworten habe" das zu seiner Bestrafung führen sollte.

Dies trifft in den eingangs genannten Punkten abermals zu, wobei anzumerken ist, dass bereits wenige Monate nach der in inhaltlichen sechs Punkten ausgesprochenen Bestrafung vom 17.2.2011 und ohne diesbezüglich die Rechtskraft – die erst mit Erkenntnis v. 17.4.2012 eintrat -  abzuwarten, bereits am 4. Juli 2011 die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Anzeige erstattet wurde auf die das hier angefochtene Straferkenntnis gestützt wurde.

An dieser Stelle ist zu bemerken, dass es für die Berufungsbehörde geradezu eines archivarischen Fleißes bedurfte, jene Sachverhaltsfeststellungen zu finden die dem Tatbestand des § 5 Abs.1 u. Abs.2 Z13 TSchG zu subsumieren waren und sie von den bloßen Ordnungswidrigkeiten zu unterscheiden.

Zu bemerken gilt es, dass Strafbestimmungen im Hinblick auf ihre hinreichende Bestimmtheit an Art. 18 B-VG und Art.7 EMRK zu messen sind, wobei jedoch Lehre und Rechtsprechung nicht (genau) zwischen deren Anforderungen differenzieren (siehe Thienel, in: Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht Bd. III, Art.7 EMRK Rz 10). Aus beiden Verfassungsnormen lässt sich ableiten, dass Strafbestimmungen inhaltlich so klar zu fassen sind, dass für den Normadressaten jedenfalls erkennbar sein muss, welches Verhalten eine Rechtswidrigkeit begründet und verboten ist. Folglich gilt dies auch für die Vollziehung der Gesetze durch eine entsprechend prägnante Umschreibung der Tatvorwürfe. Eine auszugsweise wörtliche Wiedergabe des Gesetzes- u. Verordnungstextes reicht gemeinhin nicht als tragfähiger Tatvorwurf.

Die im Punkt 11. angeführten, an zahlreichen Tieren festgestellten Verletzungen, begründen in Verbindung mit den Punkten 2. u 8. einen dem Berufungswerber zuzuordnenden Tatvorwurf  und lassen sich - wie oben festgestellt - nur unschwer auf die vielfältig festgestellten Mängel auf den Bewegungsflächen und die flächenbezogene fünffache Überpopulation der Tiere zurückführen. Dies konnte selbst dem Berufungswerber vor allem angesichts der vielen bereits gegen ihn geführten Verfahren nicht entgangen sein. Wenngleich all dies der Berufungswerber in keiner Weise zu beabsichtigen scheint, verkennt und unterschätzt er aber offenbar doch weitgehend die an eine Straußenhaltung gestellten Anforderungen.

Betreffend die in den Punkten 3., 4. u. 6. bestätigten Schuldsprüche genügt es unter Hinweis auf die erwiesenen Fakten auf den klaren Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der 7. Tierschutzverordnung zu verweisen.

 

 

5.2. Die Behörde erster Instanz scheint trotz der bereits in früheren Verfahren auch in diesem Verfahren mehrfach behobenen Mängel in den Tatumschreibungen abermals zu übersehen, dass es sich bei § 24 Abs.1 TschG um eine Verordnungsermächtigung handelt, welche im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens keine Relevanz erlangt und daher im Spruch als Rechtsnorm zu entfallen hat.

Als wenig zweckmäßig iSd § 44a VStG und die Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit des Fehlverhaltens nachhaltig erschwerend darf die Aufnahme zu vieler Details der getroffenen Feststellungen in den Tatvorwurf, wie etwa die Anführung der am Verfahren beteiligten behördlichen Organe u. Hilfsorgane und der Amtspartei festgestellt werden. Nach § 44a VStG hat der Spruch u.a. die als erwiesen angenommene Tat (Z1) und die durch die Tat verletzte Rechtsnorm (Z2) zu umfassen. Dies sollte jedoch nicht so weit gehen, dass wesentliche Begründungselemente und Auszüge von Gutachten in den Spruch aufgenommen werden, sodass dieser nicht nur weitgehend der Lesbarkeit, insbesondere aber einem Beschuldigten die Möglichkeit genommen die konkreten Fakten seines Fehlverhaltens zu erkennen und sich zweckmäßig verteidigen zu können und dadurch nicht der Gefahr einer abermaligen Verfolgung (durch eine etwa veränderte Umschreibung) ausgesetzt zu werden.

Eine Neuformulierung ist hier nicht möglich, weil durch die in der weitgehend in einer Unterlassung gründenden eintätigen Tathandlung und die kumulativen Überschneidungen in den Tatanlastungen diese letztlich von der Berufungsbehörde im Ergebnis erstmals angelastet würden.

Unter Zufügen (von Schmerzen, Leiden oder Schäden) begreift sich gemeinhin ein aktives Tun (Erfolgsdelikt), aber auch eine qualifizierte Unterlassung ist als Erfolgsdelikt zu sehen, wobei der Erfolgseintritt nicht vom Vorsatz umfasst sein muss.

Gemäß einer Definition des deutschen Bundesgerichtshofs (Geschäftszahl nicht verfügbar)  werden als Leiden im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht alle vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen von Wohlbefinden verstanden, etwa solche, die nicht über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern.

In der deutschen Rechtslage findet der Begriff "Leiden" eine zentrale Grundlage im ethisch ausgerichteten Tierschutzgesetz. Der Straftatbestand des § 17 Nr. 2b (deutsches) TierSchG (»Tierquälerei«) ist durch eine Tierhaltungsform dann erfüllt, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass den Tieren entweder erhebliche Schmerzen oder erhebliche Leiden zugefügt werden.

Demnach bedarf es auch dort des Nachweises "erheblicher zugefügter Leiden" und nicht bloß eines mit der Tierhaltung verbundenen möglichen Unbehagens.

In den hier an den Tieren festgestellten Verletzungen, wie etwa die anlässlich der Berufungsverhandlung evidente schwerwiegende Augenverletzung an einem männlichen Vogel (die hier nicht verfahrensgegenständlich ist), macht die fachlichen Einschätzungen des Sachverständigen auf Seite 29 des Gutachtens nachhaltig plausibel.

Dass darüber hinaus auch die wohl wissentlich vom Berufungswerber in Kauf genommenen Ordnungswidrigkeiten in Form der genannten und bereits in zahlreichen früheren Verfahren festgestellten Unzulänglichkeiten in deren Summe, demnach kumulativ kausal zu den Verletzungen und folglich Leiden und Schmerzen geführt haben, kann ebenfalls als evident gelten. Dies steht, wie ebenfalls oben schon festgestellt, keineswegs im Widerspruch zur Zusammenfassung im Gutachten des Dr. K vom 2.8.2001 (richtig wohl: 2011), obgleich das gerichtliche Strafverfahren wegen Tierquälerei iSd § 222 StGB mangels subjektiver Tatseite des vorsätzlichen Quälens vom Gericht eingestellt wurde.

Dass der Berufungswerber, als Halter der Tiere,zweifellos nicht beabsichtigte ihnen Leiden zuzufügen, sei auch an dieser Stelle nochmals gestgestellt. Andererseits konnte er aber auch nicht die Ursachen dieser Verletzungen übersehen haben.

Der Halterbegriff definiert sich gemäß den Erläuterungen zum TSchG (GP XXII RV 446, 6) in Anlehnung an die Legaldefinition in Art. 2 Z2 der Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere in jener (natürlichen oder juristischen) Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Haltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen. Wer zur Tierhaltung berechtigt ist, wird in § 12 Abs.1 dieses Bundesgesetzes geregelt.

Dass jemand anderer als der Berufungswerber selbst als Halter in Betracht käme, behauptet selbst der Berufungswerber nicht.

 

 

5.3. Gemäß der Generalklausel des § 13 Abs.2 TSchG hat ein Tierhalter dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffen­heit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren phy­siologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

Diese Rechtsnorm leitet sich aus dem Grundsatz des Punktes 21. des Anhanges zur Richtlinie 98/58 EG ab (Kepplinger, TSchG mit VO, ProLibris 2005, S42 ff).

§ 24 Abs.1 Z 1 TSchG enthält dazu für die Haltung landwirtschaftlicher Tiere, un­ter die auch Strauße fallen, eine Verordnungsermächtigung des Bundesminis­ters für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Danach sind durch Verordnung die Mindestanforderungen für die  in § 13 Abs.2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestim­mungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsan-forderungen zu erlassen.

Mit der am 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen 1. Tierhaltungsverordnung (BGBl II Nr. 485/2004, zuletzt geändert mit BGBl II Nr. 219/2010) wurden hinsichtlich der im § 24 Abs.1 Z 1 TSchG aufgezählten Tiere entsprechende Vorschriften er­lassen. Nach § 2 Satz 1 der 1. Tierhaltungsverordnung gelten für die Haltung der im § 1 genannten Tierarten die in Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforde­rungen. Fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen sind nach dem 2. Satz für Quarantäne sowie für sonstige auf Grund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebene Schutz- und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere zulässig.

Aus der dargestellten gesetzlichen Systematik folgt, dass § 24 Abs.1 Z1 TSchG selbst keine verletzte Rechtsvorschrift sein kann, handelt es sich doch dabei nicht um ein tierschutzrechtliches Gebot oder Verbot, sondern um eine Verord­nungsermächtigung. Dies wird von der belangten Behörde offenbar nach wie vor verkannt.

 

 

5.4. Beim  Verwaltungsstraftatbestand des § 5 TSchG und der Strafnorm des § 38 Abs.1 Z1 bedarf es des Vorsatzes nicht. Gemäß § 5 Abs.1 VStG, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Das Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden ist bei sinnrichtiger Auslegung zumindest auch in einer qualifizierten Unterlassung zu erblicken.

Gemäß der Blankettstrafnorm des § 38 Abs.3 TSchG begeht eine Verwal­tungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro, im Wiederho­lungsfall bis zu 7.500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs.1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs.2 oder 9 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwal­tungsakte verstößt.

Ein Verstoß nach § 5 ist gemäß § 38 Abs.1 TSchG bis zu 7.500 und im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.

Unter die im § 38 Abs.3 TSchG angesprochenen Verwaltungsakte fällt auch die 1. Tierhaltungsverordnung mit ihren Vorschriften zur Haltung landwirtschaftlicher Tierarten. Die auch auf dem § 13 Abs.2 TSchG basierenden Mindestanforderun­gen für die Haltung von Straußen sind in der Anlage 7 der 1. Tierhaltungsverord­nung zu finden.

 

 

5.5. Zum Vorbringen betreffend die Subsidiaritätsklausel  ist auszuführen, dass diese Bestimmung - wie auch in der Regierungsvorlage zum StRÄG 1971 (39 BlgNr XII. GP 19) empfohlen - mit einer Subsidiaritätsklausel gegenüber gerichtlicher Strafbarkeit ausgestattet ist. Eine Doppelbestrafung wegen eines Deliktes nach § 222 StGB, das auch einen Verwaltungsstrafbestand erfüllt, wäre aufgrund des Art. 4 7. ZPEMRK bedenklich. Eine Bestrafung kommt diesfalls ausschließlich wegen des vorrangigen, schon durch den in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden höheren gesellschaftlichen Störwert determinierten Delikts nach § 222 StGB in Frage.

 

Die Subsidiaritätsklausel des § 38 Abs.7 TSchG stellt nicht auf eine Identität der Tatbestände jener Normen ab, die für eine Ahndung der Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde auf der einen und das Gericht auf der anderen Seite in Betracht kommen. Entscheidend ist vielmehr, wie der Verwaltungsgerichtshof zu den dem § 38 Abs.7 TSchG vergleichbaren Subsidiaritätsklauseln des § 67 Abs.1Kntn NSchG 1986, des § 99 Abs.6 lit.c StVO bzw. § 134 Abs.2 Z2 KFG ausgesprochen hat, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden könnte (vgl. das. hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1998, 98/10/0040, mwN).

 

§ 38 Abs.7 TSchG stellt demnach auf "die Tat" ab, worunter im vorliegenden Zusammenhang jenes menschliche Verhalten zu verstehen ist, welches sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet. Nicht erforderlich ist dabei, dass alle Aspekte dieses Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente. Es ist bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel nicht erforderlich, dass verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben.

 

Nach § 222 Abs.1Z1 StGB macht sich derjenige gerichtlich strafbar, der einem Tier unnötig Qualen zufügt. Darin gelangt insbesondere ein dem aktiven Tun inhärentes Vorsatzelement zum Ausdruck.

 

Nach § 38 Abs.1 Z1 TSchG iVm § 5 Abs.2 Z13 leg. cit. macht sich u.a. auch jemand  strafbar, der die Unterbringung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres (bzw. gehaltener Tiere) in einer Weise vernachlässigt, dass für diese Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind.

 

Das den Tatbestand des § 38 TSchG iVm § 5 Z13 leg. cit. erfüllende Verhalten kann auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes der gerichtlich strafbaren Handlung nach § 222 Abs.1 Z1 StGB bilden, erfüllt aber auch im Falle des Zufügens von Schmerzen, insbesondere durch nachhaltige und qualifizierte Unterlassungen den oben zitierten Tatbestand.

 

Im vorliegenden Fall wurde ein Gerichtsverfahren wegen des Verdachtes der Tierquälerei nicht eingeleitet und eine frühere Anzeige nach § 90 StPO eingestellt. Nur im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, der die Ahndung als Verwaltungsübertretung ausschließt. Bei Freispruch und Einstellung des Verfahrens hat etwa eine selbstständige Prüfung durch die Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen, ob sie zur Ahndung zuständig ist (s. VwGH vom 8. Oktober 1990, Zl. 90/19/0036, und vom 29. Oktober 1980, VwSlg. 10.276/A, mwN). Im letztgenannten Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass dann, wenn das gerichtliche Verfahren nach § 90 StPO eingestellt wird, der Verwaltungsbehörde die Beurteilung obliegt, ob die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 14. November 1984, Zl. 83/03/0217).

Der Verwaltungstatbestand des § 5 TSchG ist, wie oben bereits mehrfach dargelegt, weiter gefasst als der des § 222 StGB (vgl. auch VfGH v. 2. Juli 2009, B 559/08, sowie VwGH 23.11.2001, 98/02/0287, VwGH 17.12.2004, 2002/02/0129 und VwGH 21.4.2006, 2004/02/0405).

 

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

6.2. Der Berufungswerber ist bereits vielfach einschlägig vorgemerkt, was ihm als straferschwerend anzurechnen ist. Als strafmildernd ist hier der Umstand zu werten, dass gegen den Berufungswerber noch während eines nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (hg. Erk. 27.04.2012 VwSen-300014/2/WEI/Ba), bereits schon im Juli 2011 mit weitgehend identen Tatvorwürfen dieses Verfahren eingeleitet wurde. Auch sein sichtbares Bemühen in der Reparatur des Außengehege lässt auf gewisses Bemühen schließen, zumindest vordergründig den behördlichen Anforderungen entsprechen zu wollen, was auch noch als Milderungsgrund gewertet wird.

Letztlich war nunmehr ein Verhältnis zu den bloßen Ordnungswidrigkeiten (Verstöße gegen 1. Tierhalteverordnung) und der Schmerzen u. Leiden herbeiführenden Unterlassungen herzustellen, sodass die dem Grunde nach zu bestätigenden Strafen entsprechend differenziert zu gestalten waren. Insbesondere das geringe Einkommen des Berufungswerbers lässt in Verbindung mit dem Alter des Berufungswerbers und der daraus wohl resultierenden persönlichen Überforderung, die verhältnismäßig geringe Ausschöpfung der Strafrahmen gerechtfertigt erscheinen.

 

 

5.3. Hinsichtlich der aufgehobenen Spruchpunkte entfällt ge­mäß § 66 Abs.1 VStG jede Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kos­ten des Strafverfahrens. In Bezug auf die zu bestätigen gewesenen Schuldvorwürfe waren wegen der herabgesetzten Strafen im Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG kei­ne weiteren Kostenbeiträge vorzuschreiben. Die Kostenbeiträge zum erstin­stanzlichen Strafverfahren waren mit 10 % der nunmehr festgelegten Geldstrafen zu bestimmen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

Beschlagwortung:

Herbeiführen von Tierleid, qualifizierte Unterlassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VwSen-301165/18/Br/Rei vom 10. Mai 2012

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

TSchG §5;

TSchG §38 Abs1;

TSchG §38 Abs3

 

 

Auch eine qualifizierte und nachhaltige Unterlassung, die einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden iSd § 5 Abs 1 und § 38 Abs 1 Z 1 TSchG zufügt, wie etwa durch die Nichtbeseitigung von Mängeln in Stallungen und Gehegen, verwirklicht den Verwaltungsstraftatbestand des § 38 Abs 3 TSchG.

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 16.11.2012, Zl.: 2012/02/0211-6 

 

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