Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523162/4/Br/REI

Linz, 16.05.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W K, geb. X, E, L, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.04.2012, Zl.: FE 396/2012, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 57 Abs.2 u. § 32 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem o.a. Bescheid dem Berufungswerber dessen Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 26.3.2012 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.  

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete dies mit Hinweis auf § 57 Abs.2 AVG, wonach der Bescheid am 29.3.2012 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Demnach habe die Rechtsmittelfrist mit diesem Datum zu laufen begonnen und endete mit Ablauf des 12.4.2012. Der Berufungswerber habe jedoch erst am 14.4.2012 das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht.

 

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung. Darin verweist er auf sein Vorbringen in der Vorstellung (genannt ersten Einspruch), wonach er die Sendung (den Mandatsbescheid) wegen einer schweren Grippe erst zu einem späteren Zeitpunkt habe abholen können.

Im Übrigen bestreitet er die dem Ausgangsverfahren zu Grunde liegende Lenkeigenschaft und den darauf gestützten Entzug der Lenkberechtigung.

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen vermag er jedoch eine Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheides nicht aufzuzeigen.

 

 

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz  hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.  Dessen Zuständigkeit wurde damit begründet.

Im Vorlageschreiben verweist die Bundespolizeidirektion Linz auf die von ihr mit Blick auf die Verspätung mit dem Berufungswerber aufgenommene Niederschrift vom 9.5.2012, weshalb eine Berufungsvorentscheidung nicht in Erwägung gezogen worden sei.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte auf Grund des dem Berufungswerber auch noch im Rahmen des Berufungsverfahrens gewährten Parteiengehörs unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat erwogen:

Eingangs ist festzustellen, dass hier ausschließlich über die Frage des rechtzeitig erhobenen Rechtsmittels in Verbindung mit der rechtwirksam erfolgten Zustellung zu befinden ist.

Der gegenständliche Mandatsbescheid wurde, wie die Bundespolizeidirektion Linz zutreffend ausführte, am 29.3.2012 mit RSa-Sendung durch Hinterlegung zugestellt. Behoben hat der Berufungswerber die Sendung laut eigenen Angaben am 4.4.2012. Die Vorstellung dagegen er jedoch erst am 14.4.2012 erhoben.  Mit dem ebenfalls wieder in Beantwortung des h. Parteiengehörs v. 14.5.2012 mit Schreiben vom 15.5.2012 getätigten Hinweis auf seine angebliche Bettlägrigkeit während der Zeit der Hinterlegung vermag ein Zustellmangel jedenfalls nicht aufgezeigt werden. Auf sich bewenden muss es im Rahmen dieses Verfahrens bleiben, inwieweit der Hinweis auf die Krankheit in der (verspäteten) Vorstellung vom  14.4.2012 (erster Absatz) als Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs.1 AVG gewertet werden könnte. Darüber hätte gegebenenfalls die Bundespolizeidirektion Linz abzusprechen.

Auf das bestreitende inhaltliche Vorbringen betreffend den dem Mandatsbescheid zu Grunde liegenden Führerscheinentzug ist daher hier nicht einzugehen.

Hingewiesen wird jedoch darauf, dass es sich laut Anzeige beim beteiligten Unfallfahrzeug um jenes des Berufungswerbers zu handeln scheint und der Lenker dieses Fahrzeuges laut Zweitbeteiligten nach dem Unfall in sein Wohnhaus gegangen sein soll. Dort wurde er von der Polizei auch 20 Minuten später angetroffen, wobei er den Alkotest verweigerte.  

Inwieweit der Berufungswerber daher inhaltlich mit seinem Begehren durchdringen könnte, darf in diesem Verfahren aber ebenfalls nicht beurteilt werden.

 

 

3.2.1. Wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausführte endete die Frist für die Vorstellung mit Ablauf des 12.4.2012, sodass das am 14.02.2012 erhobene Rechtsmittel jedenfalls als verspätet erhoben qualifiziert werden muss. Bei der Frist nach § 57 Abs.2 AVG handelt es sich um keine erstreckbare Frist. Der Berufungswerber hat demnach seine Vorstellung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung verspätet eingebracht. Das Rechtsmittel war demnach daher als verspätet zurückzuweisen und die dagegen erhobene Berufung abgewiesen werden (vgl. VwGH 1.4.2008, 2006/06/0243).

Die Rechtsmittelfrist beginnt grundsätzlich mit der bewirkten Zustellung zu laufen, wobei auch eine erst spätere Behebung den Fristenlauf nicht verlängert (vgl. unter vielen VwGH 13.4.1989, 88/06/0140).

Der Berufungswerber behauptet in keiner seiner Eingaben je eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung.

Eine inhaltliche Prüfung des eigentlichen Verfahrensgegenstandes ist daher sowohl der Behörde erster Instanz als auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat in dieser Sache verwehrt.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen.

                                                                          

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

                                                                                                   

 

Dr.  B l e i e r

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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