Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560163/5/Kl/TK

Linz, 08.05.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über den Devolutionsantrag des Herrn X, X, X, im Verfahren auf Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Oö. Sozialhilfegesetz 1998 zu Recht erkannt:

 

Der Devolutionsantrag vom 10.4.2012 wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 67 a und 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 66 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und § 53 Abs. 3 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.                Mit Eingabe vom 10.4.2012, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 16.4.2012, wurde ein Devolutionsantrag an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich betreffend einen Antrag des Herrn X auf Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. SHV10-17.522-2010 eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.12.2010, SHV10-17.522-2010-Str/Mü, in der gesetzlichen Frist das Rechtsmittel der Berufung am 21.12.2010 eingebracht worden sei. Bis dato, dem 10. April 2012, sei die Berufung unberücksichtigt geblieben bzw. gebe es keine Reaktion. Es entziehe sich der Kenntnis, warum die Berufung nicht an die örtlich und sachlich zuständige Berufungsbehörde weitergeleitet worden sei. Es werde nicht angenommen, dass die Berufungsbehörde bis dato einfach nicht reagiert habe. "Um ein weiteres Verschwinden von Schriftstücken hinanzuhalten sende ich das geg. Schreiben auch direkt an den UVS für OÖ. und werde damit ohnehin den § 73 Abs. 2 AVG gerecht! Die betroffenen Behörden werden eingeladen, entsprechende Maßnahmen zu setzen, während ich im Voraus danke und zwischenzeitlich mit freundlichen Grüßen verbleibe".

 

2.                Der OÖ. Verwaltungssenat hat bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den bezughabenden Verwaltungsakt sowie eine Stellungnahme eingeholt.

 

3.                Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der Devolutionsantrag zurückzuweisen ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 67 d Abs. 2 Z.2 AVG.

 

4.                Im Grunde der Eingabe vom 10.4.2012 im Zusammenhalt mit dem vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist ersichtlich:

 

Am 3.11.2010 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gestellt. Mit schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.11.2010, SHV10-17522, wurde die Nachreichung von fehlenden Unterlagen, nämlich Lohnzettel Oktober 2010 der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma X, bis spätestens 1.12.2010 eingefordert. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Frist das Sozialhilfeersuchen zurückgewiesen wird.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.12.2010, SHV10-17522-2010-Str/Mü, wurde der Antrag auf Gewährung einer laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 24 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 zurückgewiesen, weil dem Verbesserungsauftrag vom 17.11.2010 nicht nachgekommen worden ist.

Mit Eingabe vom 21.12.2010 wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land rechtzeitig gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.12.2010 Berufung eingebracht.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Schreiben vom 27. Dezember 2010, SHV10-17522, die Berufung unter Anschluss des Gesamtaktes zur Entscheidung dem Amt der oö. Landesregierung, Abt. Soziales, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, vorgelegt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 67 a Z.1 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Anträge und Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied.

Gemäß § 73 Abs. 2 AVG geht, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag).

 

Gemäß § 66 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 ist für die Erlassung von Bescheiden die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz und die Landesregierung in zweiter Instanz zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

Im Grunde der zitierten Gesetzesbestimmungen war daher die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt in erster Instanz gemäß § 66 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz zuständig. Für die Berufung gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde ist gemäß § 66 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz die Landesregierung in zweiter Instanz zuständig. Die Berufung vom 21.12.2010 wurde am 27.12.2010 daher entsprechend dem § 66 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 dem Amt der oö. Landesregierung, Abt. Soziales, vorgelegt.

Da der Unabhängige Verwaltungssenat für eine Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.12.2010 nicht zuständig war, kommt dem Oö. Verwaltungssenat auch keine Zuständigkeit hinsichtlich eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG zu. Darüber hinaus ist aber auch anzumerken, dass ein Instanzenzug von der Landesregierung in zweiter Instanz an den Unabhängigen Verwaltungssenat ebenfalls nicht gemäß § 66 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz vorgesehen ist. Es ist daher auch in dieser Hinsicht keine Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates für einen Devolutionsantrag gegeben.

Es war daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gehalten, mangels seiner Zuständigkeit den Antrag zurückzuweisen. Ergänzend wird aber darauf hingewiesen, dass im Fall der Säumigkeit der oö. Landesregierung als Berufungsbehörde die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichthof in Wien offen steht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Unzuständigkeit des UVS nach dem Oö SHG 1998

 

 

 

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