Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560168/2/Py/Hu

Linz, 08.05.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. Jänner 2012, SO-281-2011, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 30 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl. Nr. 74/2011

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. Jänner 2012, Gz. SO-281-2011, wurde der Antrag des Berufungswerbers (in der Folge: Bw) vom 3. Oktober 2011 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) in Anwendung der Bestimmungen der §§ 27 und 30 Oö. BMSG zurückgewiesen.

 

Begründend wird festgehalten, dass der Bw mit Schreiben vom 2. November 2011 im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ersucht wurde, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen.

In diesem Schreiben sei auch nachweislich darauf hingewiesen worden, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen kann.

 

Da der Bw seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, fehle für seinen Antrag die Entscheidungsgrundlage und war daher sein Antrag zurückzuweisen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw mit Schreiben vom 24. Jänner 2012 eingebrachte Berufung. Darin bringt der Bw vor, dass er alles getan hat, um die Forderungen zu erfüllen und telefonisch mitgeteilt hat, dass er es nicht könne. Von dort wo er wohnt, hat er und bekommt er keinen Mietvertrag bzw. Stromkosten und Heizkosten. Seine Scheidung ist 21 Jahre her, die Ausfertigung eines gerichtlichen Urteils kostet Geld. Insgesamt kann er alles, was von ihm verlangt wird, nicht finanzieren. Er verfüge über monatlich 540 Euro Notstand und hat davon 320 Euro an Mietkosten inkl. zu entrichten, zudem für die BH Gmunden Verkehr 100 Euro monatlich, weshalb ihm für Essen fast nichts bleibt. Auch Bewerbungen versenden und zu Bewerbungsterminen fahren kann er mangels Geld für die Fahrtkosten nicht. Trotzdem hat er sehr wohl Bewerbungen durchgeführt, die derzeit noch laufen.

 

3. Mit Schreiben vom 24. April 2012 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor. Damit ist gemäß § 49 Oö. BMSG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung begründet.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG unterbleiben, zumal sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 beantragte der Bw Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz und legte seinem Antrag handschriftliche Bestätigungen über die Höhe der Mietkosten von 320 Euro inkl. Betriebs- und Stromkosten für die Monate Februar bis September 2011 sowie eine Mitteilung des Arbeitsmarktservices Gmunden vom 17. August 2011 über die Höhe der dem Bw zuerkannten Notstandshilfe bei.

 

In einem dem Bw nachweislich zugestellten Schreiben vom 2. November 2011 wurde er von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zur persönlichen Vorsprache und Vorlage folgender Unterlagen aufgefordert:

  1. Scheidungsurteil mit Vergleichsausfertigung
  2. vergebührter Mietvertrag sowie aktuelle Miet- und Betriebskostenvorschreibung,
  3. Wohnbeihilfebescheid bzw. Kopie des Ansuchens um Wohnbeihilfe,
  4. Kontoauszüge der letzten 6 Monate,
  5. Nachweis über die monatlichen Strom- und Heizkosten,
  6. 10 Eigenbewerbungsaktivitäten (Kopie der Bewerbung sowie Absendebestätigung der Bewerbung oder bei persönlicher Vorsprache Bestätigung der Firma mit Firmenstempel).

Für die Nachreichung der geforderten Unterlagen wurde dem Bw von der Erstbehörde eine Frist von 14 Tagen eingeräumt und er darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Oö. Mindestsicherungsgesetz Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen haben.

 

In einem im Akt einliegenden Aktenvermerk vom 10. November 2011 hat die Erstbehörde festgehalten, dass der Bw in einem Telefonat mitgeteilt hat, dass sein Scheidungsurteil unauffindbar ist und vom Gericht nachgefordert wurde, ein Mietvertrag ausgestellt wird und die Vergebührung vorgenommen wird und das Ansuchen um Wohnbeihilfe/Kopie des Ansuchens bzw. der Wohnbeihilfebescheid oder Ablehnungsbescheid vorgelegt wird. Weiters gab der Bw an, dass sein Konto gesperrt ist und dass er in einem Beherbergungsbetrieb untergebracht ist, in dem Strom und Heizkosten in der Miete enthalten sind, worüber aktuelle Bestätigungen verlangt wurden. Der Bw gab weiter an, kein Auto zu besitzen und entsprechende Bestätigungen für seine 10 Eigenbewerbungen vorzulegen. Am 29. November 2011 habe er einen Termin beim AMS und werde in weiterer Folge bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vorstellig.

 

Trotz dieser Zusage erschien der Bw am 29. November 2011 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden nicht und legte auch die angekündigten bzw. geforderten Unterlagen nicht vor.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt einliegenden Schriftstücken und wird in der Berufung vom Bw auch nicht bestritten.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011, ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Nach § 30 Abs.1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

  1. erforderlichen Angaben zu machen,
  2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen, und
  3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

§ 30 Abs.2 Oö. BMSG lautet:

Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

5.2. Festzuhalten ist, dass dem Bw nachweislich von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Schreiben vom 2. November 2011 eine persönliche Vorsprache sowie die Nachreichung einer Reihe von Unterlagen aufgetragen wurde. Zwar stellte der Bw in einem Telefonat vom 10. November 2011 bei der belangten Behörde sowohl sein persönliches Erscheinen als auch die Nachreichung geforderter Unterlagen in Aussicht, er blieb jedoch beides entgegen seiner Ankündigung schuldig. Der Bw ist daher seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des wesentlichen Sachverhalts zur Entscheidung über seinen Antrag auf Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen, weshalb die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. Jänner 2012 den Antrag des Bw auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes zu Recht zurückgewiesen hat.

 

Da somit der Bw durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, war seine Berufung gegen diesen Zurückweisungsbescheid durch den Unabhängigen Verwaltungssenat abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

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