Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101103/14/Bi/Shn

Linz, 09.06.1993

VwSen - 101103/14/Bi/Shn Linz, am 9.Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des F B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.J St, vom 15. Februar 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. Februar 1993, VerkR96/746/1991, aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. Juni 1993 zu Recht:

I.: Der Berufung wird hinsichtlich der Punkte 4., 5., 6. und 7. vollinhaltlich Folge gegeben. Diese Punkte des Straferkenntnisses werden behoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Hinsichtlich der Punkte 1., 2. und 3. wird der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis diesbezüglich vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 die Strafnorm darstellt.

II.: Hinsichtlich der Punkte 4., 5., 6. und 7. entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge. In den Punkten 1., 2. und 3. sind zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz die Kosten für das Rechtsmittelverfahren in Höhe von insgesamt 360 S (20 % der verhängten Geldstrafen) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm den §§ 24, 51, § 44a Z3, 45 Abs.1 Z1 und 19 VStG, §§ 20 Abs.2 und 52a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960; Zu II.: §§ 64 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 2. Februar 1993, VerkR96/746/1991, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1., 3., 4. und 7. § 20 Abs.2 StVO 1960, 2. und 6. § 52a Z10a StVO 1960 und 5. § 26 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1. 600 S, 2. 600 S, 3. 600 S, 4. 800 S, 5.

300 S, 6. 1.000 S und 7. 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1. 36, 2. 36, 3. 36, 4. 48, 5. 18, 6. 60 und 7. 48 Stunden verhängt, weil er am 2. März 1991 als Lenker des Kraftfahrzeuges auf der B 127 im Gemeindegebiet W um 20.00 Uhr 1. bei Str.km 12,500 bis 13,800 die auf einer Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten hat, 2. bei Str.km 13,800 bis 14,100 das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtet hat; 70 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit, 90 km/h gefahrene Geschwindigkeit, 3. bei Str.km 14,100 bis 15,800 die auf einer Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten hat 4. und um 20.10 Uhr bei Str.km 21,000 bis 22,000 die auf einer Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten hat, 5. ab Str.km 21,600 einem herannahenden Einsatzfahrzeug nicht Platz gemacht hat, 6. bei Str.km 22,000 bis 22,750 das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtet hat; 80 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit, 130 km/h gefahrene Geschwindigkeit und 7. bei Str.km 22,750 bis 23,400 die auf einer Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 30 km/h überschritten hat.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz von insgesamt 470 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Am 9. Juni 1993 wurde in Anwesenheit des Berufungswerbers, seines ausgewiesenen Vertreters sowie der Zeugen W B und Bez.Insp. G A sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. M A eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung samt Lokalaugenschein durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe bereits wiederholt darauf hingewiesen, daß er die Fakten 4. bis 7. nicht begangen haben könne, da er bereits im Ortschaftsbereich L von der B 127 nach links abgebogen und in Richtung B gefahren sei. Zum Beweis dafür beantrage er die zeugenschaftliche Einvernahme des W B, dessen havarierten PKW er an diesem Tag nach Linz abgeschleppt habe.

Überdies sei der Sachverhalt unzureichend festgestellt worden. Im Ortschaftsbereich P habe er den Anzeigeerstatter im Gendarmeriefahrzeug bereits bei der Fa. Ruto bei der Verkehrsüberwachung gesehen und sei dort mit angemessener Geschwindigkeit vorbeigefahren. Der Meldungsleger sei ihm nachgefahren und in O nach links in das Ortsgebiet abgebogen. Er selbst habe aber seine Fahrtrichtung R fortgesetzt und im Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung W festgestellt, daß sich das Gendarmeriefahrzeug mehr als einem Kilometer von ihm entfernt auf Höhe der Fa. H befunden habe. Bis zur Abzweigung R habe das Fahrzeug des Meldungslegers stark aufgeholt, was schon dagegen spreche, daß er selbst eine Geschwindigkeit von geschätzten 140 km/h eingehalten hätte, da sonst der Gendarmeriebeamte nicht hätte aufholen und ihn im Bereich der ersten Kurven im S in einer Ausweiche gestoppt hätte. Nach der dortigen Amtshandlung sei der Gendarmeriebeamte wieder Richtung L weggefahren und er selbst habe seine Fahrt Richtung L fortgesetzt. Er sei dann dort nach links abgebogen. Die Anzeigeerstattung wegen der auf der B 127 begangenen Verwaltungsübertretungen beruhten daher auf einer reinen Vermutung des Meldungslegers. Er habe aber auch davor keine Verwaltungsübertretungen begangen, da er in Kenntnis der Überwachung des Meldungslegers strikt auf deren Einhaltung geachtet habe. Das im Akt befindliche Sachverständigengutachten gehe nur von den Angaben des Meldungslegers aus nicht aber von objektiven Fakten.

In rechtlicher Hinsicht beantrage er die Aufhebung des Straferkenntnisses, da er, selbst wenn man davon ausginge, er hätte eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten, dabei unzweifelhaft eine einheitliche Tathandlung begangen hätte, sodaß eine Bestrafung nach einzelnen Kilometerabschnitten der B 127 rechtswidrig sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Zeugen W B und Bez.Insp. G A zeugenschaftlich einvernommen, der Rechtsmittelwerber gehört sowie ein Lokalaugenschein unter Beiziehung des technischen Amtssachverständigen Ing. M A durchgeführt wurden.

4.1. Für den unabhängigen Verwaltungssenat stellt sich der Vorfall so dar, daß der Rechtsmittelwerber am 2. März 1991 um ca 20.00 Uhr den PKW auf der B 127 aus Richtung L kommend im Bereich von O und W zumindest bis zur Kreuzung B 127 mit der B 132 (Abzweigung Richtung L) gelenkt hat. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung hat sich ergeben, daß der Rechtsmittelwerber, der den hinter ihm im nach außen hin erkennbaren Gendarmeriefahrzeug fahrenden Meldungsleger bereits bemerkt hatte, seinen PKW auf Höhe des Straßenkilometers 11,850 (Bahnhof O) in eine rechts befindliche Bushaltestelle lenkte, um die Nachfahrt des Meldungslegers zu beenden, der bei der dortigen Kreuzung nach links einbog, dann aber die dortige Verkehrsinsel umrundete und wieder in die R Bundesstraße einbog, um dem mittlerweile weiterfahrenden PKW des Rechtsmittelwerbers erneut nachzufahren.

Auf dem zwischen Str.km 17,155 und 17,242 der B 127 rechts befindlichen Parkplatz hielt der Meldungsleger den Rechtsmittelwerber schließlich an und konfrontierte ihn mit der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung, die der Rechtsmittelwerber abstritt. Nach der Amtshandlung entfernte sich der Meldungsleger mit dem Gendarmeriefahrzeug Richtung O, während der Rechtsmittelwerber seine Fahrtrichtung beibehielt. Nach der Schilderung des Meldungslegers hat dieser zwar die Fahrt Richtung O begonnen, ist dann aber mit dem Gendarmeriefahrzeug wieder nach links in den beschriebenen Parkplatz eingebogen, um letztlich erneut dem Rechtsmittelwerber nachzufahren. Im Zuge dieses Wendemanövers mußte er zweimal eine nahezu rechtwinkelige Kurve befahren und daher die Geschwindigkeit stark verringern und weiters eine Wegstrecke von ca 150 Meter zurücklegen, um wiederum an den Ausgangspunkt der Fahrt zu gelangen. In der Zwischenzeit war der Rechtsmittelwerber bereits auf der B 127 weitergefahren, woraus geschlossen werden kann, daß sich der Rechtsmittelwerber bereits in einiger Entfernung vor dem Gendarmeriefahrzeug befand, wobei einerseits die B 127 im dortigen Bereich zweispurig ist und unübersichtliche Kurven aufweist, und andererseits der Meldungsleger gezwungen war, stark zu beschleunigen, um erneut auf den PKW des Rechtsmittelwerbers aufschließen zu können.

Der Meldungsleger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, ihm sei der PKW des Rechtsmittelwerbers auch noch nach dem Kreuzungsbereich L aufgefallen und zwar auf der Geraden vor dem Ziegelwerk Richtung G in einer Entfernung von 300 bis 400 Metern. Der Rechtsmittelwerber habe stark beschleunigt und er sei ihm mit dem Gendarmeriefahrzeug trotz größtmöglicher Beschleunigung nicht mehr nachgekommen. Der Meldungsleger konnte sich nicht mehr daran erinnern, daß Blaulicht des Gendarmeriefahrzeuges eingeschaltet zu haben, wobei er einräumte, daß der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen bereits so groß war, daß der Rechtsmittelwerber das Blaulicht nicht unbedingt auf sich beziehen mußte. Nach dem Bereich G habe er den PKW des Rechtsmittelwerbers nicht mehr gesehen.

Der Zeuge W B, der Bruder des Rechtsmittelwerbers, hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgesagt, sein PKW sei zwischen L und F nach einer Panne fahruntüchtig gewesen und er habe seinen Bruder telefonisch ersucht, ihn abzuschleppen. Da ihm sein Bruder dabei erzählt habe, daß er mit einem Gendarmeriebeamten Schwierigkeiten wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gehabt habe, nehme er an, daß es sich bei diesem Tag um den 2. März 1991 gehandelt habe. Er habe den Vorfall im Bereich der Kreuzung B 127 B 132 aber nicht beobachten können, da er zwar im Gasthaus an der Kreuzung telefoniert habe, dann aber zum Auto gegangen sei, das ein Stück unterhalb der Kreuzung gestanden sei.

Der Rechtsmittelwerber hat während des gesamten Verfahrens vor der Erstinstanz bereits geltend gemacht, er sei in L bereits abgebogen und könne die ihm vorgeworfenen Übertretungen zwischen Kilometer 21,0 und 23,4 der B 127 schon aus diesem Grund nicht begangen haben.

4.2. Zu den Punkten 4., 5., 6. und 7.: Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß der Meldungsleger aufgrund des Wendemanövers bzw der örtlichen Gegebenheiten zwischen dem in Rede stehenden Parkplatz und der Abzweigung nach Lacken längere Zeit keine Sicht auf den PKW des Rechtsmittelwerbers hatte, wobei weiters zu bedenken ist, daß Anfang März um ca 20.00 Uhr abends bereits Dunkelheit herrscht, sodaß es fraglich ist, ob ein Erkennen eines roten Alfa in einer Entfernung von 300 bis 400 Metern möglich und eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug gänzlich auszuschließen ist. Die Schilderungen des Rechtsmittelwerbers und des Zeugen W B sind im Hinblick auf das Abbiegen des Rechtsmittelwerbers Richtung L durchaus glaubwürdig, während der unabhängige Verwaltungssenat hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit und der deutlichen Unterscheidbarkeit des genannten PKW von anderen Fahrzeugen in der damaligen Situation des Meldungslegers Zweifel hegt. Insbesondere ist fraglich, ob der Meldungsleger zum Zeitpunkt eines eventuellen Abbiegemanövers des Rechtsmittelwerbers bereits in einer derartigen Position war, daß er ausreichend Sicht auf den Kreuzungsbereich B 127 - B 132 hatte, um den genannten Überholvorgang wahrnehmen oder gegebenenfalls ausschließen zu können.

Außerdem ist aufgrund des zur Nachfahrt erforderlichen Aufschließungsvorganges sowie des Fahrbahnverlaufs und der Sichtverhältnisses auch aus technischer Sicht fraglich, ob dem Meldungsleger die in der Anzeige festgehaltene Geschwindigkeitsüberschreitung bis Str.km 23,4 tatsächlich feststellbar war.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher die Auffassung, daß die dem Rechtsmittelwerber in den Punkten 4., 5., 6. und 7. zur Last gelegten Tatbestände aus den oben genannten Gründen nicht nachweisbar sind, wobei auch nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Rechtsmittelwerber tatsächlich Richtung L abgebogen ist. Es war daher hinsichtlich dieser Punkte mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen. 4.3. Zu den Punkten 1., 2. und 3.: 4.3.1. Hinsichtlich der Punkte 1., 2. und 3. des Straferkenntnisses sind die Schilderungen sowohl des Rechtsmittelwerbers als auch des Meldungslegers nach den Ausführungen des technischen Amtssachverständigen nachvollziehbar, wobei insbesondere auch die Beschleunigung beider Fahrzeuge zwischen Kilometer 11,850 und 12,500 technisch nachvollziehbar ist. Der Meldungsleger hat zwischen Kilometer 12,5 und 15,8 durch Nachfahrt in annähernd gleichbleibendem Abstand festgestellt, daß der Rechtsmittelwerber eine Geschwindigkeit von ca 130 km/h einhielt, wobei er im Bereich der 70 km/h-Beschränkung zwischen Kilometer 13,8 und 14,1 (Gemeinde W) eine Geschwindigkeit von 100 km/h einhielt. Da beide Fahrzeuge aus dem Stillstand beschleunigten und daher ein Aufschließungsvorgang nicht erforderlich war, hegt der unabhängige Verwaltungssenat keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Meldungslegers, der zwar hinsichtlich des konkreten Nachfahrabstandes aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit keine genauen Angaben mehr machen konnte (nach einem Jahr und drei Monaten ist dies nicht weiter verwunderlich), der aber glaubwürdig dargelegt hat, daß das Gendarmeriefahrzeug BG-4.199, VW Golf, radarüberprüft war, wobei die Abweichungen zwischen der angezeigten und der laut Radarmessung gefahrenen Geschwindigkeit in der Anzeige bereits berücksichtigt sind.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua Erkenntnis vom 10. April 1991, 91/03/0003) kein fortgesetztes Delikt vorliegt, wenn verschiedene Verwaltungsvorschriften verletzt werden. Die Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h sowie die Überschreitung der daran anschließenden durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h beinhalten zwei verschiedene Delikte, die auch jeweils gesondert zu bestrafen sind.

Dieses Erkenntnis ist auf den gegenständlichen Fall übertragbar. In den Punkten 1. und 3. werden dem Rechtsmittelwerber Überschreitungen der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von jeweils 100 km/h zur Last gelegt, während sich dazwischen, nämlich zwischen Kilometer 13,744 und 14,119, eine behördlich verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h befindet (Verordnung des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 17. November 1975, VerkR-300/95/75), die der Rechtsmittelwerber ebenfalls nicht eingehalten hat. Schon aus diesem Grund ist nicht von einem fortgesetzten Delikt iS des Rechtsmittelvorbringens auszugehen, sondern ist eine Bestrafung nach den einzelnen Kilometerabschnitten der B 127 in den Punkten 1., 2. und 3. zu Recht erfolgt.

4.3.2. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß die Erstinstanz hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung jeweils 10 km/h weniger angenommen hat, als vom Meldungsleger angegeben wurde, sodaß in der Straffestsetzung durch die Erstinstanz keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist. Mittlerweile haben sich außerdem die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers insofern geändert, als dieser nunmehr ein Bruttogehalt von jedenfalls 12.000 S monatlich bezieht (Kollektivlohn für Fernfahrer), wobei er für niemanden sorgepflichtig ist und kein Vermögen hat. Die Erstinstanz hat zwar die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd gewertet, jedoch gleichzeitig ein Verzeichnis über die Vormerkungen in den Jahren 1988, 1990 und 1991 vorgelegt, sodaß davon auszugehen ist, daß weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen sind.

Die verhängten Strafen liegen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO sieht Geldstrafen bis 10.000 S vor), wobei eine weitere Herabsetzung schon im Hinblick auf insbesondere spezialpräventive Überlegungen nicht gerechtfertigt sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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