Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166770/3/Kei/Eg

Linz, 30.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Mag. A. L. W., vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17. Februar 2012, VerkR96-15262-2010, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 9 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem OÖ. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29. Dezember 2010, Zl. VerkR96-15262-2010, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatort: Gemeinde Ohrsdorf, Ohlsdorf A1 bei km 217.638 in Fahrtrichtung Wien

Tatzeit: 10.11.2010, 16.09 Uhr

Fahrzeug: Pkw. KZ x

1. Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 32 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit. a Zif. 10 a StVO

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 99 Abs. 2d StVO                                 120,00 EUR

Ersatzfreiheitsstrafe: 68 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe."

 

Gegen diese Strafverfügung richtet sich der fristgerecht erhobene Einspruch.

Dieser Einspruch lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Ihr Zeichen: Schreiben vom  29.12.2010 Strafverfügung zu x

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen obige Strafverfügung erhebe ich das Rechtsmittel der

                                   BERUFUNG

Und zwar der Höhe nach.

Zum Tathergang, bringe ich vor, dass mein Auto während der fahrt technische Probleme mit der Bremse aufwies. Die kann ich auch belegen, da ich meinen Waten kurz davor und danach in eine Werkstatt brachte um die Mängel zu beheben. Durch diesen Fehler habe ich mich nicht getraut scharf zu bremsen in der 80-er Zone. Mir ist wohlbekannt, dass dies kein Rechtfertigungsgrund darstellt, doch ersuche ich um zumindest teilweiser Nachsicht der 120 Euro die mir sehr hoch vorkommen im Verhältnis des Verschuldensgrades. Da ich beruflich unterwegs war, war es mir aus zeitlichen Gründen nicht möglich, den Wagen stehen zu lassen und mit dem Taxi zu fahren.

In der Hoffnung, keine Fehlbitte geleistet zu haben und

Mit freundlichen Grüßen"

Unterschrift.

 

Das in der Präambel angeführte Straferkenntnis lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29.12.2010, VerkR96-15262-2010, ordnungsgemäß zugestellt per Hinterlegung am 08.02.2011, wurde gegen Sie wegen einer Übertretung nach §§ 52 lit. a Z. 10a iVm 99 Abs. 2d StVO 1960 eine Geldstrafe von 120,- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 68 Stunden, verhängt.

Über den in offener Frist am 14.02.2011 eingebrachten Einspruch gegen die Strafhöhe ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Organ der Landesverwaltung in erster Instanz nachstehender

Spruch

Ihrem Einspruch gegen das Strafausmaß wird Folge gegeben; die mit Strafverfügung festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 120,- Euro wird auf 90,- Euro, sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 68 Stunden auf 48 Stunden herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 49 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens haben Sie 10% der Strafe, das sind 9,- Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. März 2012, Zl. VerkR96-15262-2010, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 19 Abs.1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs.2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im gegenständlichen Einspruch wurde ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten.

Der gegenständliche Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegen drei die Person des Berufungswerbers (Bw) betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn – wie oben angeführt wurde – der gegenständliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafe ist insgesamt  - auch unter Berücksichtigung der in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Ausführungen im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde zu hoch bemessen. Sie war durch den OÖ. Verwaltungssenat neu festzusetzen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Michael Keinberger

 

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