Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166777/2/Sch/Eg

Linz, 04.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des T. H., geb. x, wh, vom 5. März 2012, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1. März 2012, VerkR96-242-2011 ua., mit welchem ein Antrag auf amtswegige Aufhebung mehrerer Strafverfügungen gemäß § 52 a Abs. 1 VStG als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 51 und 52a Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 1. März 2012, VerkR96-242-2011 ua., den Antrag des Herrn T. H., wh, vom 15. Februar 2012 auf Aufhebung nachstehender Strafverfügungen

vom 26.01.2011 zu GZ VerkR96-242-2011,

vom 02.03.2011 zu GZ VerkR96-710-2011,

vom 11.03.2011 zu GZ VerkR96-793-2011,

vom 17.03.2011 zu GZ VerkR96-924-2011,

vom 28.03.2011 zu GZ VerkR96-1190-2011,

vom 30.03.2011 zu GZ VerkR96-1258-2011,

vom 30.03.2011 zu GZ VerkR96-1261-2011,

vom 08.04.2011 zu GZ VerkR96-1673-2011,

gemäß § 52a VStG, § 68 Abs. 7 AVG und § 56 ff AVG als unbegründet abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Begründend führt die Behörde aus, dass durch die erwähnten Strafverfügungen keinerlei offenkundigen Gesetzverletzungen zum Nachteil des Berufungswerbers erfolgt seien.

 

In rechtlicher Hinsicht ist dazu zu bemerkten, dass gemäß § 52a Abs. 1 VStG von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden können. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß.

 

Letztere Bestimmung besagt, dass auf die Ausübung des Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zusteht.

 

Gestützt auf diese klare Rechtslage ist die Behörde befugt, solche Anträge als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.8.1999, 99/11/0240 ua).

 

Nimmt sie, wie im gegenständlichen Fall, unbeschadet dessen eine inhaltliche Prüfung der Vorgänge vor, dann kann für den Fall, dass eben eine Rechtsverletzung nicht erblickt wird, mit der Abweisung des Antrages vorgegangen werden. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Strafverfügungen sind sämtlich in Rechtskraft erwachsen, sodass die Bestimmung des § 52a Abs. 1 VStG grundsätzlich anwendbar ist. Erblickt eine Behörde allerdings keinerlei Rechtswidrigkeiten an den Strafbescheiden, dann wendet sie eben diese Bestimmung nicht an. Der betroffenen Verfahrenspartei steht keine rechtliche Möglichkeit offen, diese Entscheidung wirksam zu bekämpfen, zumal sie ja schon gegenüber der Erstbehörde keinen Rechtsanspruch darauf hatte, dass der Antrag überhaupt inhaltlich geprüft wird, also schon eine Zurückweisung möglich gewesen wäre. Erst recht gilt dies dann, wenn die Behörde die Vorgänge einer Überprüfung unterzogen und dann für nicht offenkundig rechtswidrig befunden hat.

 

Damit war auch der Berufung gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid jeglicher Erfolg versagt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum