Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101104/15/Weg/Ka

Linz, 03.11.1993

VwSen - 101104/15/Weg/Ka Linz, am 3. November 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des H P vom 16. Februar 1993 gegen das Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft R vom 16. Februar 1993, VerkR96/3127/1991, nach der am 8. Oktober 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I.: Die gegen das Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft R vom 16. Februar 1993, VerkR96/3127/1991, gerichtete Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i und § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 666/1993 (VStG). Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft R hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 1 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.2 lit.b iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt, weil dieser am 14. September 1991 um 17.07 Uhr mit dem PKW R in L. auf der L Straße, vor dem Haus Nr., im Bereich einer unübersichtlichen Kurve vorschriftswidrig überholt hat. Außerdem wurde hinsichtlich dieses Faktums ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber in seiner unmittelbar nach Verkündung des Straferkenntnisses mündlich abgegebenen und protokollierten Berufung ein, daß er die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestreite, den Überholvorgang jedoch vor der unübersichtlichen Kurve abgeschlossen habe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt sowie Verlesung jener Teile des Aktes, aus welchen erkennbar ist, warum der Berufungswerber die Rechtswidrigkeit des Überholmanövers bestreitet. Dies geschah im Zuge der am 8. Oktober 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, anläßlich der der Privatanzeiger, Abteilungsinspektor Herbert Koblmüller, zeugenschaftlich vernommen wurde und Herr Ing. H S ein straßenverkehrstechnisches Gutachten abgab.

Strittig war die Tatörtlichkeit des Überholmanövers. Der Berufungswerber legte zwei Lichtbilder vor, auf denen jene Straßenstrecke abgebildet ist, auf der das Überholmanöver seiner Behauptung gemäß stattgefunden hat.

Der Zeuge wurde anläßlich des Ortsaugenscheines im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert und befragt, ob das Überholmanöver nicht doch an jener Stelle stattgefunden habe, die der Beschuldigte durch Lichtbilder darzulegen versuchte. Dazu führt der Zeuge aus, daß die beigelegten Fotos nicht mit der Überholstrecke ident seien, sondern diese fotografierte Straßenstrecke etwa 200 m vorher liege. Jener Bereich, den der Beschuldigte fotografiert hat, stellt sich als übersichtliche Linkskurve dar und es wäre dort tatsächlich das Überholen möglich gewesen. Der Beschuldigte habe beim Haus der Familie B zum Überholen angesetzt. Das Überholmanöver habe der ihm unbekannte Fahrzeuglenker noch vor Beendigung des Ortsgebietes und zwar in der bzw im Auslauf der dort befindlichen unübersichtlichen Rechtskurve beendet. Der Zeuge, damals Postenkommandant des Gendarmeriepostenkommandos L, war außer Dienst mit seinem Privat-PKW von L in Richtung A unterwegs. Er habe seinen PKW mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h gelenkt, als er schon zum Ende des Ortsgebietes Lembach hin im Rückspiegel einen sich mit überhöhter Geschwindigkeit nähernden PKW wahrgenommen habe. Dabei habe er sich noch gedacht, hoffentlich überholt mich dieser nicht, weil ja am Ende des Ortsgebietes eine unübersichtliche Kurve ist und ein Überholmanöver dort unter Berücksichtigung seiner gefahrenen Geschwindigkeit unmöglich erschien. Die Geschwindigkeit habe der Zeuge nicht reduziert, weil er mit diesem Überholmanöver nicht gerechnet habe. Das Überholmanöver habe dann in der in der Anzeige dargestellten Form stattgefunden, wobei der Beschuldigte seinen PKW mit ca. 80 km/h gelenkt habe.

Die Überschreitung der im Ortsgebiet höchstzulässigen Geschwindigkeit um 30 km/h hat der Berufungswerber im Verfahren eingestanden. Anläßlich der mündlichen Verhandlung wurde die Tatstrecke auch metermäßig eingemessen. Dabei hat das Überholmanöver beim Strkm. begonnen und wurde etwa bei Strkm.beendet. Die Länge des Überholweges betrug somit ca. 110 m. Die Straße weist eine Breite von ca. 6,1 m bis 6,2 m auf und ist durch eine Leitlinie in zwei Fahrbahnhälften zu je ca. 3m geteilt. Vor Beginn des Überholmanövers bestand eine Sichtweite zum Gegenverkehr mit etwa 130 m bis 140 m. Der straßenverkehrstechnische Amtssachverständige führt in seinem Gutachten aus, daß für das gegenständliche Überholmanöver zumindest eine Überholsichtweite von 192 m notwendig gewesen wäre bzw - wenn man den Reaktionsanlaß des Gegenverkehrs miteinrechnet - 264 m. Dem steht eine tatsächliche Überholsichtweite von 130 m bis 140 m entgegen, weshalb der Sachverständige gutächtlich zu dem Schluß kommt, daß der Überholvorgang mit unkalkulierbarem Unfallrisiko durchgeführt wurde.

Der unabhängige Vewaltungssenat ist bei der Festlegung der Tatörtlichkeit von den Aussagen des Abteilungsinspektors H K ausgegangen, welcher als Straßenaufsichtsorgan (auch wenn außer Dienst befindlich) klar und widerspruchsfrei und in jeder Phase seiner Ausführung glaubhaft, die Überholstrecke so festlegte, wie diese auch von der Erstbehörde als erwiesen angenommen wurde. Es bestand kein Grund, an den Aussagen dieses unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln.

4. Der unabhängige Vewaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges bei ungenügender Sicht und unübersichtlichen Straßenstellen, zB vor und in unübersichtlichen Kurven nicht überholen, wenn die Fahrbahn nicht durch eine Sperrlinie geteilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird.

Das vom Berufungswerber als erwiesen angenommene Überholmanöver auf einer Straßenstrecke ohne Sperrlinie hat auf einer unübersichtlichen Straßenstelle, nämlich vor einer unübersichtlichen Kurve stattgefunden, weshalb eine gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu ahnende Verwaltungsübertretung vorliegt.

Die ausgesprochene Geldstrafe liegt in Anbetracht des mit diesem Überholmanöver verbundenen Gefährdungspotentiales im untersten gerade noch vertretbaren Bereich und es war schon aus diesem Grunde eine Reduzierung der Strafe nicht ins Auge zu fassen.

5. Die Vorschreibung der Kosten für das Berufungsverfahren ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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