Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166807/9/Sch/Eg

Linz, 04.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung (Faktum 1.) bzw. auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung (Faktum 2.) der Frau R. H., geb. x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. Februar 2012, Zl. VerkR96-2151-2010, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 3. Mai 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Im Hinblick auf Faktum 2. wird die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt.         

II.      Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz hinsichtlich Faktum 2. des          Straferkenntnisses ermäßigt sich auf 10 Euro, bezüglich Faktum 1.) fällt   kein Kostenbeitrag an. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von       Kostenbeiträgen zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24,  45 Abs. 1 Z. 2 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 21.2.2012, VerkR96-2151-2010, über die Berufungswerberin wegen nachfolgender Übertretungen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt verhängt:

1) Sie habe als Lenker des angeführten Fahrzeuges PKW, x, grau, Kennzeichen: x, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten, weshalb sie eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen habe und über sie daher eine Geldstrafe von 250 Euro, 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 verhängt wurde.

Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Linz, Höhe Langgasse Nr. 10-12

Tatzeit: 31.3.2010, 14:40 Uhr

 

2) Sie habe mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden am 31.3.2010 um 14.40 Uhr in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt und habe daher eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 verhängt wurde.

Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Linz, Höhe Langgasse Nr. 10-12

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 45 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde das Rechtsmittel hinsichtlich Faktum 2. des angefochtenen Straferkenntnisses auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zu Faktum 1. des Straferkenntnisses:

Nach der Aktenlage steht eindeutig fest, dass die Berufungswerberin, nachdem sie offenkundig an einem vor ihr stehenden Fahrzeug beim Einparken in Form einer Streifung angefahren war, aus dem Fahrzeug stieg und die Örtlichkeit verließ. Das abgestellte Fahrzeug blieb an Ort und Stelle zurück.

 

Angesichts dieser Tatsache ist der Tatvorwurf der Erstbehörde, die Berufungswerberin habe nach dem Verkehrsunfall nicht angehalten, für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar. Die Berufungswerberin ist ja nicht mit dem Fahrzeug von der Unfallstelle weggefahren, sondern hat dieses dort belassen, wenngleich sie der Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Diese Tatsache ist aber ohnedies gesondert zu ahnden. Gegenständlich lag also kein kurzfristiges Anhalten vor, dem eine anschließende Weiterfahrt folgte, das nachdem die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Anhaltepflicht gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 entsprochen hätte. Das Verwaltungsstrafverfahren war sohin in diesem Punkt zur Einstellung zu bringen.

 

Zu Faktum 2. des Straferkenntnisses:

Hier wurde das Rechtsmittel, wie schon oben erwähnt, anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Strafbemessung beschränkt.

 

Demnach ist seitens der Berufungsbehörde bloß in dieser Hinsicht eine Berufungsentscheidung zu treffen. Dazu wird Folgendes festgehalten:

 

Der Strafrahmen für die Nichteinhaltung der Meldepflicht bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden reicht gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 von 36 Euro bis 2180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gilt ein Strafrahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bis 6 Wochen.

 

Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher. Insbesondere sollen hiedurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalles hintangehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinander zu setzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen der erwähnten Bestimmung muss daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung Bedacht zu nehmen ist.

 

Andererseits kann der Berufungswerberin zugute gehalten werden, dass ihr der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zukommt. Dieser lässt erwarten, dass auch mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um sie künftighin zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu bewegen. Zudem ist seit dem Vorfall bereits ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren verstrichen, also liegt schon eine gewisse Verfahrensdauer vor, die nach der höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls Einfluss bei der Strafbemessung hat.

 

Die persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin, wie in der Berufungsverhandlung dargelegt, lassen erwarten, dass sie ohne unzumutbare Einschränkung ihrer Lebensführung in der Lage sein wird, die Verwaltungsstrafe zu begleichen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum