Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210595/16/Bm/REI

Linz, 27.04.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Ing. J E, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G W, P, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 05.12.2011, Zl. BauR96-221-2011, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Oö. Bauordnung 1994 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2012, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe zu 2. auf 150 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Stunden und zu Spruchpunkt 3. die Geldstrafe auf 100 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Stunde, herabgesetzt werden.

 

III.             Zu Spruchpunkt 1. entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag; zu Spruchpunkt 2. ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz auf 15 Euro, zu Spruchpunkt 3. auf
10 Euro; für das Berufungsverfahren ist zu diesen Spruchpunkten kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 19, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG).

Zu III.: §§ 64 bis 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 05.12.2011, BauR96-221-2011 wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) Geldstrafen in der Höhe von 1.450 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden und 400 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 57 Abs.1 Z2 und Z11 iVm § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"1. Sie haben zumindest vom 22.4.2009 bis 10.8.2011 als Bauherr - wie anlässlich eines Lokalaugenscheines durch den bautechnischen Amtssachverständigen am 22.4.2009 festgestellt wurde -, den durch den Orkan "Emma" im Februar/März 2008 zerstörten Wirtschaftsbereich beim landwirtschaftlichen Anwesen auf dem GSt.Nr.  und , KG. , wieder aufgebaut und dabei die Umfassungswände des Obergeschosses einschließlich der Dachkonstruktion neu errichtet und somit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt.

 

2. Sie haben zumindest vom 17.4.2011 bis 26.5.2011 dem Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde N vom 28.10.2010, ZI. Bau-131/9-01-2010/Hö/Te bzw. dem Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde N vom 14.12.2010, ZI. Bau-131/9-O1-2010/Hö/Te bzw. dem Bescheid der Oö. Landesregierung vom 7.3.2011, ZI. IKD(BauR)-014296/3-2011-Be/Wm, in dem Ihnen aufgetragen wurde, für das durch Sturm teilweise zerstörte und konsenslos wieder aufgebaute Wirtschaftsgebäude auf dem GSt.Nr.  und ., KG. , innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des Bescheides um die nachträgliche Bewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 1 leg.cit anzusuchen, nicht entsprochen, da der Bescheid der Oö. Landesregierung vom 7.3.2011 von Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Mag. F und Mag. W am 17.3.2011 übernommen wurde und Sie somit nach Ablauf der 1-Monats-Frist (17.3.2011 - 17.4.2011) bis spätestens 17.4.2011 um nachträgliche Baubewilligung hätten ansuchen müssen, nicht angesucht und somit baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt haben.

3. Sie haben zumindest vom 14.4.2011 bis dato dem Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde N vom 10.3.2011, ZI. Bau-131/9-01-2011/Hö/Te, in dem Ihnen aufgetragen" wurde, für das Objekt "Errichtung einer baulichen Anlage - Flugdach (westseitig des Wirtschaftstraktes) und Wohnwagen" innerhalb eines Monats ab Rechtskraft dieses Bescheides um die nachträgliche Bewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 1 leg.cit anzusuchen oder das Flugdach und den Wohnwagen binnen einer weiteren Frist von 6 Wochen zu entfernen und den vorigen Zustand wiederherzustellen, nicht entsprochen, da Sie bis dato weder um Baubewilligung angesucht, noch das Flugdach und den Wohnwagen entfernt haben und somit baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt haben."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist durch seine anwaltliche Vertretung Berufung erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, richtig sei, dass der Bw Eigentümer des Grundstückes  und , KG. N, sei. Richtig sei weiters, dass der im Februar/März 2008 durch den Orkan "Emma" zerstörte Wirtschaftsbereich wieder aufgebaut worden sei. Bauherr dieses Projekts sei jedoch nicht der Bw. Bauherr und ausführende Person dieser Aufbauarbeiten sei sein Sohn A E. Dass der Grundstückseigentümer nicht zwangsläufig auch der Bauführer sei, sei notorisch.

Dies sei auch der Baubehörde erster Instanz bekannt gewesen, zumal diese dem Sohn als Bauherrn die Baubewilligung mit Bescheid vom 10.08.2011, Bau-14/2011 erteilt habe und nicht dem Bw.

Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass seitens der Behörde der Bw bestraft werde, da selbst § 57 Abs.1 Z2 Oö. Bauordnung davon spreche, dass wer als Bauherr(in) oder Bauführer(in) ohne rechtskräftige Baubewilligung ein Bauvorhaben ausführt, eine Verwaltungsübertretung begehe. § 57 Oö. Bauordnung binde jedoch nicht den Grundstückseigentümer. Dies sei auch der Grund gewesen, warum einzig und allein der Sohn sämtliche Korrespondenzen und Besprechungen mit der Behörde abgehalten habe und der Bw nie mit dieser betreffend die Bautätigkeiten in Kontakt getreten sei. Das Gleiche gelte auch für das vom Sohn errichtete Flugdach.

Auch stelle das Aufstellen des Wohnwagens keine Verwaltungsübertretung dar. Gemäß § 1 Abs.3 Z9 Oö. Bauordnung gilt dieses Landesgesetz nicht für ".. Wohnwagen, Mobilheime und andere Bauten auf Rädern, soweit sie zum Verkehr behördlich zugelassen oder auf Campingplätzen im Sinne des Oö. Campingplatzgesetzes abgestellt sind ..".

Dem Bw sei es nach Rechtskraft des Bescheides der Gemeinde N vom 10.03.2011 nicht möglich gewesen für den Wohnwagen um nachträgliche Bewilligung anzusuchen, noch sei der Bw gehalten gewesen, diesen aufgrund des Bescheides zu entfernen, da der Wohnwagen am 06.04.2011 zum Verkehr ordentlich zugelassen gewesen sei und daher nicht unter den Geltungsbereich der Oö. Bauordnung zu subsumieren sei. Ein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung nach der obseits zitierten Gesetzesstelle wäre daher völlig sinnlos gewesen. Eine bescheidgemäße Erfüllung sei daher nicht indiziert und könne der Bw dafür nicht bestraft werden.

Es handle sich rechtlich gesehen hier nicht um einen einzigen Bescheid, sondern um mehrere Bescheide, die über verschiedene Sachverhalte absprechen und nur gemeinsam ausgefertigt worden seien. In Spruchpunkt 3. werde ausgeführt, dass der Bw nicht um eine nachträgliche Baubewilligung angesucht oder die Entfernung des Flugdaches und des Wohnwagens veranlasst hätte. Hiefür sei eine Strafe in Höhe von 400 Euro verhängt worden. Wie viel von dieser Strafe jeweils auf den Wohnwagen und wie viel auf das Flugdach entfalle, sei nicht zu entnehmen.

Eine Summierung dieser Strafe sei unzulässig, da für mehrere nicht im Fortsetzungszusammenhang stehende Delikte nur eine einzige Strafe ausgesprochen worden und sohin nicht erkennbar sei, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der verschiedenen Übertretungen sei und welche Überlegungen die Behörde bei der Strafzumessung angestellt habe. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein Verstoß gegen § 44a VStG und daher rechtswidrig.

 

Es wird daher der Antrag gestellt, der UVS möge der Berufung Folge geben und das Straferkenntnis ersatzlos aufheben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in den Verfahrensakt und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. April 2012, an der der Bw und sein anwaltlicher Vertreter teilgenommen haben. Als Zeuge einvernommen wurde Herr x.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Beim landwirtschaftlichen Anwesen auf Grundstück  und , KG., wurde im Zuge des Orkans "Emma" (Zeitraum 28.02. – 02.03.2008) das Wirtschaftsgebäude im Obergeschoß zur Gänze zerstört.

Im Zuge baupolizeilicher Überprüfungen wurde festgestellt, dass das zerstörte Wirtschaftsgebäude wieder aufgebaut wurde und dabei die Umfassungswände des Obergeschoßes einschließlich der Dachkonstruktion neu errichtet und somit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt wurde. Als für diese Baumaßnahmen Verantwortlicher ist Herr A E aufgetreten; von diesem wurden die beigezogenen Fachfirmen beauftragt und auch die gestellten Rechnungen beglichen. Zum Teil wurde das Bauvorhaben in Eigenregie durch Herrn A E ausgeführt.  

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde N vom 28.10.2010, Zl. Bau-131/9-01-2010 und dem Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde N vom 14.12.2010, Zl. Bau-131/9-01-2010 wurde dem Bw, Ing. J E, aufgetragen, für das durch den Sturm teilweise zerstörte und konsenslos wieder aufgebaute Wirtschaftsgebäude innerhalb eines Monats um die nachträgliche Bewilligung gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. Bauordnung anzusuchen. Vom Bw wurde gegen den Bescheid des Gemeinderates Vorstellung erhoben, welche mit Bescheid der Oö. Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde vom 07.03.2011, BauR-014296/3-2011 als unbegründet abgewiesen wurde.

Um Baubewilligung wurde vom Bw innerhalb der vorgegebenen Frist nicht angesucht.

Mit Eingabe vom 27.11.2008 (eingelangt am 26.05.2011) ersuchte Herr A E um Erteilung der Baubewilligung für den Wiederaufbau des in Rede stehenden Wirtschaftsgebäudes und wurde die Baubewilligung mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde N vom 10.8.2011 erteilt.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde N vom 10.03.2011, Zl. Bau-131/9-01-2011 wurde dem Bw aufgetragen, für das Objekt "Errichtung einer baulichen Anlage – Flugdach (westseitig des Wirtschaftstraktes) und Wohnwagen" innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des Bescheides um nachträgliche Bewilligung gemäß § 24 Abs.1 Z1 leg.cit. anzusuchen oder das Flugdach und den Wohnwagen binnen einer Frist von 6 Wochen zu entfernen. Vom Bw wurde diesem Auftrag nicht entsprochen.

Verantwortlicher Bauherr für das Flugdach war Herr A E, der Wohnwagen wurde vom Bw aufgestellt.

Hinsichtlich des Wohnwagens wurde vom Bw ein Gutachten über die am 1.3.2011 nach § 57a Abs. 4 KFG vorgenommene Prüfung vorgelegt.

 

Das obige hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich zum einen aus dem Vorbringen des Bw und den von ihm vorgelegten Unterlagen und zum anderen aus der Aussage des Zeugen A E.

Vom Zeugen A E wurde glaubwürdig dargelegt, dass er verantwortlicher Bauherr für den Wiederaufbau des Wirtschaftsgebäudes und die Errichtung des Flugdaches war.

Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates sieht keinen Grund, an dieser Darlegung zu zweifeln, zumal bereits am 10.09.2008 mit dem Zeugen seitens der Gemeinde ein Bauberatungsgespräch geführt und in weiterer Folge auch vom Zeugen das erforderliche Bauansuchen gestellt und diesem auch die Baubewilligung mit Bescheid vom 10.08.2011 erteilt wurde.

Hinsichtlich Spruchpunkt 2. und 3. wurde vom Bw die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der  Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 57 Abs.1 Z2 Oö. Bauordnung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat oder ohne rechtskräftige Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abweicht oder abgewichen ist.

 

Gemäß § 57 Abs.2 Z11 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt.

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmung sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs.1 Z2, 3, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

5.2. Zu Spruchpunkt 1.:

Strafbar gemäß § 57 Abs.1 Z2 sind die von einem Bauherrn eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens unter den dort näher aufgezählten Voraussetzungen durchgeführten Ausführungshandlungen. Vom Grundstückseigentümer zu unterscheiden ist der Bauherr.

Bauherr im Sinne dieser Gesetzesstelle ist derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Rechnung ein Bau ausgeführt wird (vgl. VwGH vom 16.05.1979, Zl. 1725/77).

Im Grunde des vorliegenden Beweisergebnisses ist davon auszugehen, dass Bauherr für die durchgeführten Baumaßnahmen Herr x war.

Die in Rede stehenden Baumaßnahmen wurden von Herrn x zum Teil an Fremdfirmen vergeben und zum Teil in Eigenregie durchgeführt. Das Bauvorhaben wurden auf Kosten des Herrn x ausgeführt und wurden auch von ihm die Behördenkontakte gepflegt.

 

Da somit dem Bw Bauherreneigenschaft nicht zukommt, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Spruchpunkt 2. und 3.:

Zu diesen Spruchpunkten wurde in der mündlichen Verhandlung am 12. April 2012 vom Bw die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde von der Erstbehörde als strafmildernd die Unbescholtenheit des Bw gewertet. Als straferschwerend wurde gesehen, dass der Bw trotz Kenntnis der Rechtslage erst am 26.05.2011 um Baubewilligung für das Wirtschaftsgebäude angesucht habe.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse wurde ein monatl. Nettoeinkommen von 1500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten angenommen.

 

Richtig ist zwar, dass der Bw rechtskräftige baupolizeiliche Aufträge nicht erfüllt hat und somit ein strafbares Verhalten vorliegt, allerdings ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass der Bw nicht Bauherr der den Gegenstand der Anordnungen bildenden Baumaßnahmen war und zudem vom Bw ein Gutachten der  B vorgelegt wurde, wonach der in Rede stehende Wohnwagen am 01.03.2011 gemäß § 57a Abs.4 KFG 1967 überprüft wurde.

 

Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß erscheint sohin gerechtfertigt.

 

6. Die Verfahrenskostenentscheidung ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum