Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600118/3/Kü/Hk

Linz, 15.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über den Devolutionsantrag des U, S, W vom 02. Mai 2012 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Oö. Landesregierung hinsichtlich der Erlassung eines Bescheides über die Nichtmitteilung von Umweltdaten gemäß Oö. Umweltschutzgesetz 1996 zu Recht erkannt:

 

 

Der Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 73 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm § 19 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 (Oö.USchG) LGBl. Nr. 84/1996 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 richtete der U (im Folgenden: Antragsteller) auf Grundlage des § 16 Oö.USchG an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung eine Anfrage betreffend die Übermittlung von Umweltdaten in Sachen Umsetzung des Programms für ländliche Entwicklung 07-13. Gleichzeitig wurden in dieser Eingabe um eine bescheidmäßige Erledigung gemäß § 19 Oö.USchG für den Fall, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, ersucht.

 

Mit Eingabe vom 02.05.2012, eingelangt am 03.05.2012 brachte der Antragsteller den Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs.2 AVG ein und beantragte die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über den eingangs erwähnten Antrag. Begründet wurde dies damit, dass der Antrag auf Erteilung von Auskünften sowie der gleichzeitig gestellte Antrag auf bescheidmäßige Erledigung vor nunmehr 6 Monaten beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung Abteilung Land– und Forstwirtschaft eingelangt sei und der Antrag bis heute unerledigt geblieben sei, obwohl die belangte Behörde längstens festgestellt habe, dass es sich bei den beantragten Daten um Umweltinformationen handle, zweitens die Frist von einem bis maximal zwei Monaten zur unverzüglichen Auskunftserteilung abgelaufen sei, drittens keinerlei Verweigerungsgründe vorliegen würden und viertens die Behörde die Bescheiderlassung weiterhin trotz Entscheidungsreife hinauszögere.

 

2. Nach § 67a Abs.1 AVG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über diesen Devolutionsantrag durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen.

 

Bereits aus dem vorliegenden Devolutionsantrag ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, weshalb gemäß § 67d Abs.1 AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden konnte.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. § 19 Abs.1 Oö.USchG lautet: Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, ist auf Antrag des Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

 

Gemäß § 19 Abs.2 Oö.USchG ist für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 das AVG anzuwenden, sofern nicht für die Sache, in der die Information verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

 

Nach § 73 Abs.1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

 

§ 73 Abs.2 AVG lautet: Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

3.2. Wie im § 19 Abs. 2 Oö.USchG geregelt, ist, wenn die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, für die Erlassung des Bescheides das AVG anzuwenden. Dies bedeutet, dass im § 19 Oö.USchG keine gesonderte Frist für die Erlassung eines derartigen Bescheides festgelegt ist. In Beachtung der Vorschriften des § 73 Abs.2 AVG ist demnach der Bescheid von der informationspflichtigen Stelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlangen des Antrags zu erlassen. Festzustellen ist, dass zwischen dem im Antrag genannten Datum der Einbringung des Antrags und zwar dem 21. Dezember 2011 und dem gegenständlichen Antrag 6 Monate nicht vergangen sind. Der gegenständliche Devolutionsantrag ist daher als verfrüht zu sehen. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.11.1988, 87/06/0119 hat dieser ausgesprochen, dass ein verfrühter Devolutionsantrag zurückzuweisen ist. Zudem erkennt der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung, dass das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt ist, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt, oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt. Dies gilt auch für einen zu früh gestellten Devolutionsantrag, da dieser keinen Zuständigkeitsübergang auslöst (z.B. VfGH vom 26.06.1997, B2357/95).

 

Da gemäß dem vom Antragsteller genannten Einbringungszeitpunkt, die im § 73 Abs.2 AVG genannte Frist nicht abgelaufen ist, ist der gegenständliche Devolutionsantrag als verfrüht zu werten und war daher zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

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