Der rechtsanwaltliche Vertreter erstattet folgendes Schlussvorbringen: "Sämtliches in der Stellungnahme und in der schriftlichen Berufung erstattetes Vorbringen und die dort gestellten Anträge werden ausdrücklich wiederholt und aufrecht gehalten.
Ich möchte zusammenfassend betonen, dass es meinem Mandanten gelungen ist, nach Verbüßung einer Haftstrafe im Ausmaß von 8 Monaten unbedingter Haft wieder reintegriert zu werden und in die Gemeinschaft der rechtstreuen resozialisiert zu werden. Seine Kinder besuchen den Kindergarten zw. die Volksschule. Der Berufungswerber lebt in geordneten familiären Verhältnissen. Seine Ehefrau sorgt für die Kinder, putzt, wäscht und kocht für die gesamte Familie und beabsichtigt ebenso, als Verkäuferin tätig zu werden, sobald die Kinder älter sind.
Ich möchte besonders hervorheben, dass mein Mandant nur einmalig delinquiert hat. Es handelte sich dabei um einen einmaligen Vorfall, den mein Mandant sehr bereut. Es tut ihm sehr leid, dass es seinerzeit zu dieser tragischen Körperverletzung gekommen ist und dass seine damalige Lebensgefährtin dabei gestorben ist. Er hatte nie vor, X zu töten. Für meinen Mandanten ist es heute noch schwierig, dieses tragische Ereignis vom 8. Juli 2009 aufzuarbeiten.
Abgesehen von der gegenständlichen Verurteilung war mein Mandant bis zu diesem Zeitpunkt unbescholten und hat auch nach Entlassung aus der Haft am 9.3.2010 bewiesen, dass er rechtstreu leben will, dass er die Normen und Werte unserer Gesellschaft respektiert und zu befolgen bereit ist. Es ist seither zu keinerlei wie immer gearteten Delinquenz gekommen. Es hat nicht einmal eine Beamtshandlung stattgefunden.
Ich bin davon überzeugt, dass es meinem Mandanten auch zukünftig gelingen wird, nie mehr rechtsbrecherisch in Erscheinung zu treten. Ich bin davon überzeugt, dass er sich hinkünftig wohl verhalten wird. Die nunmehrige Lebensgemeinschaft beweist, dass mein Mandant im häuslichen Bereich bzw. familiären Bereich nicht zu Gewalttaten neigt. Er befindet sich mit seiner nunmehrigen Ehefrau in 2-jähriger Lebensgemeinschaft. Das Familienleben ist harmonisch. Es ist zu keinerlei Eskapaden oder Vorfällen welcher Art auch immer gekommen.
X ist seit Kleinauf in Österreich. Er ist hier integriert. Für X wäre es eine unzumutbare Härte und insbesondere für seine gesamte Familie, für seine Kinder, wenn er nun in Österreich nicht mehr weiterleben dürfte.
X hat sich einmalig fehlverhalten. Dieses Fehlverhalten bereut er. Aus diesem Fehlverhalten kann nicht ein Aufenthaltsverbot verhängt werden und die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Zusammenfassend möchte ich die Berufung und das Berufungsbegehren auf sämtliche wie immer erdenkliche Rechtsgrundlagen stützen, insbesondere auch auf alle bezughabenden humanitären aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Mein Mandant X ist sozial integriert. Er ist auch in der Lage seine Familie in Österreich zu unterhalten und er wird nicht mehr gegen das Gesetz verstoßen. Ich stelle die Anträge wie in der Stellungnahme und schriftlichen Berufung und wiederhole diese zusammenfassend noch einmal."
Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:
Der Berufungswerber wurde am X geboren und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er ist seit dem Jahr 1992 im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen und hat das Bundesgebiet abgesehen von Urlaubsaufenthalten seither nicht verlassen. Er verfügt seit dem Jahr 1999 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung, die gemäß der NAG-Durchführungsverordnung als "Daueraufenthalt-EG" gilt. Im Strafregister der Republik Österreich scheint eine Vorstrafe auf. So hat das Landesgericht Wels mit Urteil vom 18. Dezember 2009, Zl. 12 Hv 172/09d, zu Recht erkannt: " X ist schuldig;
er hat am 08.07.2009 in X X dadurch, dass er ihr mit einem Bierglas gegen den Hals und das Gesicht schlug, vorsätzlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1), nämlich multiple Stichverletzungen an der rechten Halsseite sowie eine solidäre Halsstichverletzung mit jeweils einer Eröffnung der rechten Halsschlagader und der Halsvene zugefügt, wobei die Tat den Tod der X durch Blutungsschock in Kombination mit Luftembolie zur Folge hatte.
X hat hiedurch das Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 86 StGB begangen
und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle zur
FREIHEITSSTRAFE VON 3 JAHREN
sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens
v e r u r t e i l t .
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die Vorhaft in der Zeit vom 09.07.2009, 00.33 Uhr, bis 18.12.2009, 12.20 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Gemäß § 43 a Abs 4 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe beträgt ein Jahr."
Aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils geht Folgendes hervor: "Der X-jährige, bislang unbescholtene Angeklagte verfügte zuletzt als Betonierer über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.200 Euro. Mit seiner langjährigen Lebensgefährtin X bewohnte er zuletzt mit den beiden gemeinsamen Kindern eine Wohnung in X. Ein Streit zwischen den beiden im Jahre 2003, der auch zu leichten Verletzungen von X führte, wurde durch das Bezirksgericht Lambach diversionell erledigt. Auch in letzter Zeit kam es zu meist aus Eifersuchtsgründen zu Meinungsverschiedenheiten, die jedoch lediglich wörtlich ausgetragen wurden. … Als X im Zuge des daraus resultierenden Streites in weiterer Folge dem Angeklagten noch eine Ohrfeige gab, wurde dieser derart wütend, dass er, nachdem er weitere Schläge abgewehrt hatte, auf das Couch sitzend sein vor ihm stehendes Bierglas erfasste und dieses mit einer relativ heftigen Bewegung nach oben gegen den rechten Kinnbereich der X stieß. …. Dabei wäre ihm bei entsprechender Besonnenheit und Überlegung auch vorhersehbar gewesen, dass es durch seine Tathandlung über die Körperverletzung hinaus sogar zum Tod seines Opfers kommen könne. X bekannte sich des tatsächlichen Geschehensablaufes schuldig und verantwortete sich dahin, keinesfalls gewollt zu haben, seine Lebensgefährtin schwer zu verletzen oder gar zu töten. Wohl räumte er jedoch ein, dass er sie zum Tatzeitpunkt am Körper verletzen wollte. …" Bei der Strafbemessung war - mildernd: die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis sowie der Umstand, dass der Angeklagte dadurch betroffen ist, dass er auch die beiden gemeinsamen Kinder durch den Verlust der Mutter gewichtige Nachteile erlitten haben; - erschwerend: kein Umstand. Der Berufungswerber wurde am 9. März 2010 bedingt aus der Strafhaft entlassen. Zu seiner Ausbildung ist Folgendes festzustellen: Aus dem im Akt befindlichen Lebenslauf vom 7. Juni 1999 geht hervor, dass der Berufungswerber in Bosnien 4 Jahre die Volksschule besuchte. In Österreich besuchte er 1 Jahr lang die Volksschule und 4 Jahre lang die Hauptschule. Er schloss die Hauptschule positiv ab und begann eine Tischlerlehre. Der Berufungswerber schloss die Lehre nicht ab. Aus dem Versicherungsdatenauszug vom 6. Februar 2012 geht Folgendes hervor: "von bis Art der Monate / meldende Stelle Nr. *) 26.02.1996 31.07.2000 Waisenpensionsbezug 01 11.08.1997 30.05.2000 Arbeiterlehrling 31.05.2000 13.06.2000 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung X 02 28.06.2000 03.07.2000 Arbeitslosengeldbezug 03 04.07.2000 31.12.2000 Arbeiter X 04 01.01.2001 16.05.2001 Arbeiter X 05 25.05.2001 19.06.2001 Arbeitslosengeldbezug 03 20.06.2001 05.09.2001 Arbeiter 18.09.2001 11.01.2002 Arbeiter X 05 15.01.2002 13.03.2002 Arbeitslosengeldbezug 03 14.03.2002 25.02.2003 Arbeiter X 06 26.02.2003 16.03.2003 Arbeitslosengeldbezug 03 17.03.2003 14.03.2005 Arbeiter X 06 23.03.2005 12.06.2005 Arbeitslosengeldbezug 07 13.06.2005 01.09.2006 Arbeiter X 08 02.09.2006 12.10.2006 Arbeitslosengeldbezug 07 13.10.2006 30.11.2006 Arbeiter 01.12.2006 03.12.2006 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung X 09 01.12.2006 29.02.2008 Arbeiter 01.03.2008 04.03.2008 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung X 10 03.03.2008 11.04.2008 Arbeiter X 11 06.05.2008 22.07.2008 Arbeitslosengeldbezug 07 23.07.2008 21.11.2008 Arbeiter 24.11.2008 19.12.2008 Arbeiter 20.12.2008 21.12.2008 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung X 12 22.12.2008 15.03.2009 Arbeitslosengeldbezug 07 16.03.2009 08.07.2009 Arbeiter X 13 15.03.2010 31.08.2010 Arbeiter X 14 02.09.2010 08.10.2010 Arbeitslosengeldbezug 18.10.2010 02.11.2010 Arbeitslosengeldbezug 22.11.2010 19.01.2011 Arbeitslosengeldbezug 20.01.2011 21.01.2011 Krankengeldbezug, Sonderfall 31.01.2011 16.03.2011 Arbeitslosengeldbezug 28.03.2011 14.04.2011 Arbeitslosengeldbezug 26.04.2011 27.04.2011 Arbeitslosengeldbezug 07 28.04.2011 09.09.2011 Arbeiter X 15 08.10.2011 05.11.2011 Arbeitslosengeldbezug 13.11.2011 16.11.2011 Arbeitslosengeldbezug 17.11.2011 laufend Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 07" Mit 6. März 2012 begann er bei der X wieder zu arbeiten. Laut Arbeitsbestätigung vom 7. Mai 2012 ist er in der X seit 26. April 2012 als Lagerarbeiter mit Staplerschein in ungekündigter Stellung beschäftigt. Vom Verhandlungsleiter zu seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet befragt, gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er seit dem Abbruch der Tischlerlehre im Jahr 2000 an und für sich durchgehend in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden sei. Die im Versicherungsdatenauszug vom 6. Februar 2012 aufscheinenden Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges würden sich mit saisonbedingten Arbeitslosigkeiten, die für die Branchen, in denen er tätig war, erklären. Es steht fest, dass der Berufungswerber bei seinen vormaligen Arbeitgebern X, X, X, X, X, X, X sowie X etwa 1.500 Euro netto monatlich erhielt. Das Arbeitslosengeld wurde monatlich etwa in der Höhe von 800, 900 Euro ausbezahlt. Aus der Beziehung mit der verstorbenen X gingen die beiden Kinder X, geb. X und X, geb. X hervor. Beide sind bosnische Staatsbürger und verfügen über Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet der Republik Österreich. X und X verfügen über Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt- EG". Der Berufungswerber lebte mit seinen beiden Kindern – abgesehen von der Strafhaft – immer in Familiengemeinschaft. Während der Haft lebten die Beiden bei seiner Mutter. Seiner Mutter kommt die Obsorgeberechtigung zu. Die Kinder leben aber nicht bei seiner Mutter, sondern beim Berufungswerber. Nach der Haftentlassung kamen manchmal Vertreter der Jugendwohlfahrt beim Berufungswerber vorbei. Mittlerweile kommt die Jugendwohlfahrt nicht mehr vorbei. Der Berufungswerber lernte vor etwa zwei Jahren die bosnische Staatsbürgerin X kennen. Am 25. Februar 2012 heiratete der Berufungswerber X, die seinen Familiennamen annahm. X verfügt über keinen Aufenthaltstitel. Sie meldete sich mit 22. März 2012 an der Adresse des Bw mit Hauptwohnsitz an und ist seither im Bundesgebiet aufhältig. Sie kümmert sich um die beiden Kindern, wenn der Bw auswärts arbeitet. Vom rechtsanwaltlichen Vertreter des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung befragt, gab sie an, dass sie arbeiten gehen möchte. Sie ist gelernte Verkäuferin. Der Berufungswerber lebt mit seiner Gattin und den beiden Kindern an der Adresse X in einer Mietwohnung. X besucht seit 7. September 2009 regelmäßig den Pfarrcaritas-Kindergarten X. X besucht seit 12. September 2011 die Klasse 1a der Hauptschule X, X. X wurde im 1. Semester dieses Schuljahres im Unterrichtsfach Deutsch in der 3. Leistungsgruppe mit Befriedigend beurteilt. X wurde in der mündlichen Verhandlung dazu befragt, wie sie die Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten beschreiben würde. Sie gab an, dass sie ihren Gatten liebe. Sie würden ein harmonisches Familienleben führen. Die Mutter des Berufungswerbers hält sich in Österreich auf. Sein Vater ist bereits verstorben. Seine Geschwister leben ebenfalls in Österreich. In Bosnien lebt noch ein Bruder sowie Tanten des Berufungswerbers. Zur Beweiswürdigung: Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die öffentliche mündliche Verhandlung am 10. Mai 2012, bei der der Bw als Partei und seine Gattin als Zeugin einvernommen wurden. Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung, dem Vorbringen des Berufungswerbers, der Zeugenaussage seiner Gattin und den vorgelegten Dokumenten. Bei der Feststellung zum durchschnittlichen Nettoneinkommen bei den vormaligen Arbeitgebern des Berufungswerbers stützt sich der Verwaltungssenat auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung. In der Ausfertigung des Urteils des LG Wels 12 Hv 172/09d, wird ausgeführt, er habe zuletzt als Betonierer über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.200 Euro verfügt. Dies steht im Einklang mit der Feststellung eines Nettobezuges in der Höhe von 1.500 Euro, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass das Landesgericht das 13. und 14. Monatsgehalt nicht berücksichtigte. Die Aussage des Berufungswerbers, er habe 800 bis 900 monatlich an Arbeitslosengeldbezug während der dazwischen liegenden Zeiten der Arbeitslosigkeit erhalten, stimmt in etwa mit den vom AMS Oö. am 16. Mai 2012 bekannt gegebenen Tagsätzen überein. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097 ausgesprochen, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (unabhängig von der innerstaatlichen Benennung des Rechtsinstituts) um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art 3 Z 4 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008, Abl. l. 348/98 (in der Folge: RückführungsRL) handelt. Aus diesem Erkenntnis folgt, dass durch die notwendige unmittelbare Anwendung der RückführungsRL der UVS als Rechtsmittelinstanz iSd Art 13 Abs. 1 der RückführungsRL berufen ist.
Gemäß § 125 Abs. 16 FPG 2005 idF BGBl I 38/2011 (= idgF) sind vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 FPG bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
Der Bw verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG". Maßgebliche Bestimmung ist daher § 63 FPG (Aufenthaltsverbot für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel).
Gem. § 63 Abs. 1 FPG 2005 idgF kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
- die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
- anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Bestimmte Tatsachen im Sinne des § 63 Abs. 1 FPG 2005 idgF sind gemäß § 63 Abs 2 FPG insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.
Ein Aufenthaltsverbot ist gemäß § 63 Abs. 3 iVm Abs. 1 FPG 2005 idgF in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 FPG 2005 idgF für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für 5 Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG 2005 idgF für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 FPG 2005 idgF auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf gemäß § 64 Abs. 1 FPG eine Ausweisung gemäß § 62 und ein Aufenthaltsverbot gemäß § 63, nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von Klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
§ 64 Abs.1 Z2 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011, enthält anders als die Vorgängerbestimmung des § 61 Z4 FPG nicht die Einschränkung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Fall des Vorliegens bestimmter Verurteilungen doch wieder zulässig wäre (vgl VwGH vom 9. November 2011, GZ. 2011/22/0264).
Der maßgebliche Zeitpunkt liegt in der Verwirklichung des ersten der von der Behörde zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstände, das sind vorliegend die dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegenden Straftaten (vgl. VwGH vom 22. Juli 2011, GZ 2009/22/0179). Der Berufungswerber beging die Straftat am 8. Juli 2009. Es ist daher zu beurteilen, ob dem Berufungswerber gemäß der damals geltenden Fassung des § 10 Abs.1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, die Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können. Eine Verleihungsmöglichkeit zu einem früheren Zeitpunkt vermag den Aufenthaltsverbotsgrund des § 64 Abs.1 Z1 FPG nicht zu verwirklichen (vgl. VwGH vom 24. September 2009, GZ: 2007/18/0653). § 10 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), BGBl Nr. 311/1985 idF BGBl I. Nr 37/2006 lautet: Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn 1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war; 2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist; 3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; 4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist; 5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden; 6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet; 7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist und 8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde. § 10 Abs 5 leg cit lautet: Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen. Der Berufungswerber hielt sich am 7. Juli 2009 bereits seit über 10 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er ist bereits seit dem Jahr 1992 rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen. Die Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs.1 Z1 Staatsbürgerschaftsgesetz StBG in der damaligen Fassung ist erfüllt. § 10 Abs.5 StGB legt fest, unter welchen Voraussetzungen der Lebensunterhalt als hinreichend gesichert iSd § 10 Abs.1 Z7 StBG anzusehen ist. Es ist auf die damals geltenden Richtsätze des § 293 des ASVG abzustellen. Gemäß § 293 Abs.1 ASVG idF BGBl. II Nr. 7/2009 ist für den Unterhalt des Berufungswerbers ein Betrag von 772,40 Euro monatlich erforderlich. Der Aufwand für den Lebensunterhalt der X ist nicht zu berücksichtigen, zumal sie Lebensgefährtin und nicht Gattin des Berufungswerbers war. Der Richtsatz erhöht sich um 80,95 Euro für jedes Kind und beträgt damit 934,30 Euro monatlich. Ausgehend vom festgestellten Einkommen (1.500 Euro bzw. 800 bis 900 Euro monatlich im maßgeblichen Zeitraum) ist dieser Richtsatz erfüllt. Da § 64 Abs 1 FPG lediglich auf § 10 Abs 1 StbG verweist, sind die in § 10a StbG geforderten Kenntnisse für die Aufenthaltsverfestigung nicht relevant. Die Voraussetzungen nach § 10 Abs.1 StbG lagen vor, weshalb die Aufenthaltsverfestigung nach § 64 Abs.1 Z1 FPG eingetreten ist. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 58,20 Euro (Einlage- und Beilagengebühr) angefallen.
Mag. Wolfgang Weigl