Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 14.05.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufungen des x, x, x, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10. Jänner 2012, AZ: VerkR96-1142-2011, VerkR96-1143-2011,  VerkR96-1144-2011,  VerkR96-1145-2011,  VerkR96-1146-2011,  VerkR96-1147-2011,  VerkR96-1148-2011,  VerkR96-1149-2011,  VerkR96-1150-2011,  VerkR96-1591-2011,  VerkR96-1590-2011,  VerkR96-1589-2011 und VerkR96-1588-2011, betreffend Übertretungen  des § 24 Abs.3 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Den Berufungen wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung von Strafen abgesehen wird und der Berufungswerber gemäß § 21 Abs.1 zweiter Satz VStG wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ermahnt wird; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 Abs.1 und 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.                  Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen des § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960 jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit je eine Geldstrafe von 21,00 Euro und je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt, weil er

 

am 16.11.2010 in der Zeit von 14:10 Uhr bis 14:27 Uhr,

am 17.11.2010 in der Zeit von 10:17 Uhr bis 10:28 Uhr,

am 22.11.2010 in der Zeit von 16:27 Uhr bis 17:22 Uhr,

am 24.11.2010 in der Zeit von 11:21 Uhr bis 11:49 Uhr,

am 25.11.2010 in der Zeit von 10:49 Uhr bis 11:00 Uhr,

am 26.11.2010 in der Zeit von 11:38 Uhr bis 11:55 Uhr,

am 30.11.2010 in der Zeit von 09:30 Uhr bis 09:58 Uhr,

am 02.12.2010 in der Zeit von 09:40 Uhr bis 09:51 Uhr,

am 07.12.2010 in der Zeit von 11:13 Uhr bis 11:44 Uhr,

am 13.12.2010 in der Zeit von 09:34 Uhr bis 10:07 Uhr,

am 29.12.2010 in der Zeit von 14:37 Uhr bis 14:49 Uhr,

am 30.12.2010 in der Zeit von 09:30 Uhr bis 09:43 Uhr und

am 04.01.2011 in der Zeit von 11:39 Uhr bis 11:53 Uhr,

 

den PKW mit dem Kennzeichen: x in x, x, auf einer Zickzacklinie geparkt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der jeweils verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richten sich die rechtzeitig eingebrachten Berufungen. Der Bw führt begründend aus, dass er das Haus x komplett angemietet habe und dieses ganzjährig als Geschäftslokal betreibe. Saisonell werde das x über den Winterzeitraum in ein x umgebaut. Dazu seien beim Umbau 2010 laufend Lade- und Entladetätigkeiten am x notwendig gewesen. Die einzige Zufahrt ist mit einer "Zickzacklinie" versehen. Die Dauer der Tätigkeiten seien abhängig von der zu anliefernden Einrichtung bzw. Neuware gewesen. Es sei zum Teil nicht möglich gewesen, innerhalb von 10 Minuten die Tätigkeiten abzuschließen. Sein Berufungsantrag stütze sich daher auf die Erkenntnis, dass er in der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit zu diesem Zeitpunkt behindert worden sei. Im November/Dezember 2011 sei eine längere Verweildauer nicht mehr notwendig gewesen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden durch  Aufsichtsorgane des Österreichischen Wachdienstes festgestellt und werden diese vom Bw in objektiver Hinsicht nicht bestritten.

 

Der Bw brachte in den von der Erstinstanz durchgeführten Verfahren unter anderem vor, dass er saisonbedingt von November 2010 bis Jänner 2011 in der x ein Lokal betrieben habe. Grundsätzlich werde diese Fläche als x genutzt. Die direkte Fläche vor der Eingangstür sei mit einer Zickzacklinie versehen. Die Entladungen seien in den dafür vorgesehenen Zeitfenstern nicht möglich gewesen. Das Geschäft wurde mit Ende Oktober 2010 saisonbedingt geschlossen und in ein x umgebaut. Eine Zufahrt für den An- und Abtransport sei nur im Bereich x möglich. Der Wachdienst sei darüber informiert worden. Eine Kompromisslösung über eine 10 minütige Verweildauer sei nicht akzeptiert worden. Es sei unmöglich gewesen, innerhalb von 10 Minuten immer alle Transporte abzuschließen. Ein Ansuchen zur Veränderung der Zickzacklinie sei dann Anfang Dezember an den Magistrat der Stadt Steyr gestellt worden, da die Nutzung des Unterschosses als Garage für den x und x benötigt wurde. Dies sei abgelehnt worden. Um Ausnahmegenehmigung sei angesucht worden.

 

Wie oben erwähnt ist unstrittig, dass der Bw mit dem in der Rede stehenden Kraftfahrzeug zu den in den jeweiligen Straferkenntnissen angeführten Zeiträumen in x, x, auf einer Zickzacklinie geparkt hat. Zutreffend führt die belangte Behörde in den angefochtenen Straferkenntnissen aus, dass unter "Ladetätigkeit" das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen zu verstehen ist und es nicht erforderlich ist, dass sich der Lenker stets in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befindet, weil zu dieser Tätigkeit auch das Heranschaffen von Ware gehört. Eine Ladetätigkeit muss jedoch ununterbrochen vorgenommen werden, sie muss als unverzüglich begonnen und durchgeführt werden. Die Anzeigen wurden erstattet, weil jeweils während der in den angefochtenen Straferkenntnissen festgestellten Zeiträume keine derartige Ladetätigkeit wahrgenommen wurde.

 

Der Bw hat daher die ihm zur Last gelegten Tatbestände von Verwaltungsübertretungen gemäß § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960 in objektiver Hinsicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung ist das Parken im Bereich der Vorschriftszeichen "Parken verboten" und "Wechselseitiges Parkverbot" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z.13a und 13c, sowie auf Straßenstellen, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet sind, verboten. Die gegenständliche Zickzacklinie wurde verordnet (Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Stadt Steyr im eigenen Wirkungsbereich vom 8. März 2001, GZ: VerkR-38/2001). Das vom Bw vorgebrachte Argument, dass er in seiner Ausübung der Geschäftstätigkeit behindert werde, kann nicht als geeignet angesehen werden, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften. Er hat daher die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

In Anbetracht der Gesamtumstände der vorliegenden Sachverhalte liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG (geringes Verschulden und keine nachteiligen Folgen) vor. Der Ausspruch einer Ermahnung war jedoch erforderlich, um den Bw auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen und ihn im eigenen Interesse von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Die Sach- und Rechtslage der den gegenständlichen angefochtenen Straferkenntnissen zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen ist nicht anders zu beurteilen, als die Verwaltungsübertretung vom 23. November 2010 in der Zeit von 14:19 – 14:48 Uhr (diese wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10. Oktober 2011, VerkR96-1107-2011 sanktioniert und der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 21. November 2011, VwSen-166464/2/Fra/Gr, dahingehend Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Bw gemäß § 21 Abs.1 zweiter Satz leg.cit. ermahnt wurde).

 

Wenn die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Straferkenntnisse die Rechtsauffassung vertritt, dass eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe in Form einer Ermahnung bereits vorlag, ist sie darauf hinzuweisen, dass eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG keine Strafe ist (vgl. unter anderem VwGH vom 19.5.1993, Zahl 92/09/0381). Zudem ist anzumerken, dass nach ständiger Judikatur des VwGH eine einschlägige Vorstrafe nur dann als Erschwerungsgrund gewertet werden darf, wenn diese zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Verwaltungsübertretungen bereits rechtskräftig war.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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