Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550601/6/Kü/Rd

Linz, 14.06.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Thomas Kühberger im amtswegigen Verfahren zur Erstreckung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Schulmöblierung Teil 2 und Teil 4, Schulzentrum Lenzing" der Auftraggeberin Marktgemeinde Lenzing zu Recht erkannt:

 

Die mit Erkenntnis vom 20. April 2012, VwSen-550601/3/Kü/Rd/Ba, erlassene einstweilige Verfügung, mit welcher der Auftraggeberin die Erteilung des Zuschlags untersagt und das Vergabeverfahren bis zur Entscheidung in diesem Nachprüfungsverfahren, längstens aber bis 16. Juni 2012 ausgesetzt wurde, wird von Amts wegen erstreckt.

 

Der Auftraggeberin wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 16. Juli 2012 untersagt, im Vergabeverfahren "Schulmöblierung des Teils 2 VS-Hort und des Teils 4 HS-AS, Schulzentrum Lenzing", den Zuschlag zu erteilen. 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 11 Abs.3 letzter Satz Oö. Vergaberechtsschutzgesetz – Oö. VergRSG 2006, LGBl. Nr. 130/2006 idgF LGBl. Nr. 68/2010.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Eingabe vom 16. April 2012 brachte die P SO GmbH (im Folgenden Antragstellerin) einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein mit dem sie begehrte, der Auftraggeberin bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren, längstens aber für die Dauer von zwei Monaten, die Erteilung des Zuschlags zu untersagen. Gleichzeitig stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung.

 

Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 20. April 2012, VwSen-550601/3/Kü/Rd/Ba, stattgegeben und der Auftraggeberin untersagt bis zur Entscheidung in diesem Nachprüfungsverfahren, längstens aber bis 16. Juni 2012, den Zuschlag zu erteilen.

 

2. Um unnötige Wiederholungen hinsichtlich der eingebrachten Anträge zu vermeiden, wird auf die Ausführungen in Punkt 1. der Begründung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates vom 20. April 2012, VwSen-550601/3/Kü/Rd/Ba, verwiesen.

 

3. Gemäß § 11 Abs.3 letzter Satz Oö. VergRSG 2006 ist die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

 

Am 15. Mai 2012 wurde durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzel­mitglied des Oö. Verwaltungssenates eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Aufgrund der in der Verhandlung vorgebrachten neuen Aspekte sowie nachträglich vorgelegter Unterlagen, ergab sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungsschritte und kann das Nachprüfungsverfahren nicht bis zum 16. Juni 2012 abgeschlossen werden. Die Voraussetzungen, die am 20. April 2012 zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, bestehen jedoch fort. Die einstweilige Verfügung war daher gemäß § 11 Abs.3 letzter Satz Oö. VergRSG 2006 von Amts wegen zu erstrecken.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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