Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560159/2/Py/Hu

Linz, 11.04.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 14. November 2011, SO10-572417-As-Br, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als

  1. die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes ab 1. Oktober 2011 in voller Höhe des Mindeststandards für alleinstehende Personen (§ 1 Abs.1 Z1 Oö. BMSV) zuerkannt wird;
  2. die Leistung befristet bis 30. September 2012 zuerkannt wird;
  3. in der Zeit vom 16. November 2011 bis 16. Jänner 2012 der Bezug gemäß § 16 Abs.1 Z2 Oö. BMSG ruht.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 4, 5, 7, 13 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BSMG, LGBl.Nr. 64/2011.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 14. November 2011, SO10-572417-As-Br, wurde über Antrag des Berufungswerbers (in der Folge: Bw) ab 1. Oktober 2011 befristet mit 31. Oktober 2011 als Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes der Mindeststandard für Personen, die alleinstehend sind, gemäß § 7 Oö. BMSG gekürzt um den Betrag von 273,83 Euro monatlich, zuerkannt.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass dem Antrag vollinhaltlich entsprochen wurde und eine weitere Begründung daher gemäß § 58 Abs.2 AVG entfallen kann.

 

2. Über diesen - der für den Bw bestellten Sachwalterin anlässlich ihrer Vorsprache am 23. Februar 2012 ausgehändigten - Bescheid wurde mit Schreiben vom 7. März 2012 rechtzeitig Berufung erhoben und vorgebracht, dass weder dem Bescheid vom 14. November 2011 noch dem als Bescheidbestandteil zu qualifizierenden Berechnungsblatt vom 15. November 2011 entnommen werden kann, welcher der im § 7 Oö. BMSG aufgezählten Tatbestände zu einer Kürzung des dem Bw zuerkannten Mindeststandards geführt hat. Laut mündlicher Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Braunau habe der Bw die Behandlung seiner psychischen Erkrankung nachzuweisen, ansonsten die vorgenommene Kürzung der bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt. Der Bw leide an einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung, könne die Notwendigkeit einer Behandlung seiner Krankheit nicht verstehen und daher eine solche an sich nicht durchführen lassen. Eine zwangsweise Behandlung könne lediglich unter den Voraussetzungen des Unterbringungsgesetzes erfolgen, deren Feststellung Aufgabe des zuständigen Bezirksgerichtes ist. Unabhängig davon wäre eine Behandlung seiner psychischen Krankheit nicht geeignet, zu einer Abwendung, Überwindung oder Milderung der sozialen Notlage des Bw beizutragen. Das Vorliegen der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit wurde bereits im Rahmen des Familienbeihilfeverfahrens 2011 festgestellt. Von arbeitsunfähigen Personen kann gemäß § 11 Abs.3 Z1 Oö. BMSG der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden, weshalb beantragt wird, dem Bw die bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne Kürzung für den Zeitraum vom 1.10.2011 bis 15.11.2011 und ab 17.1.2012 zu gewähren.

 

3. Mit Schreiben vom 26. März 2012 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor, der gemäß § 67a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da schon aufgrund der Aktenlage der entscheidungswesentliche Sachverhalt  zweifelsfrei feststeht, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Herr x, geb. am x, ist serbischer Staatsangehöriger und verfügt über ein Daueraufenthaltsrecht in Österreich. Er bezieht kein Einkommen, verfügt über kein Vermögen und erhält erhöhte Familienbeihilfe. Er lebt alleine in einer Mietwohnung in x, deren Miethöhe 290 Euro monatlich beträgt.

 

Ein - im Zuge des Antrags auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe - eingeholtes ärztliches Sachverständigengutachten vom 25. April 2011 bescheinigt dem Bw eine ausgeprägte schizoaffektive Persönlichkeitsstörung und sagt aus, dass dieser derzeit am Arbeitsmarkt nicht einsetzbar und voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Mit Schreiben vom 22. November 2011 bescheinigte ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin dem Bw eine tiefgreifende psychische Störung, die es ihm bis auf Weiteres nicht möglich macht, aus eigenem Antrieb eine Tagesstruktur bzw. eine fähigkeitsorientierte Aktivität in Anspruch zu nehmen.

 

Die in Wien lebenden Mutter des Bw gab in einer eidesstattliche Erklärung vom 8. August 2011 und in einem Schreiben vom 22. November 2011 an, dass sie mangels arbeitsmarktbehördlicher Bewilligung über kein Einkommen und auch über kein Vermögen verfügt. Für Unterhaltsleistungen betreffend ihren Sohn möge der in Serbien lebende Vater herangezogen werden.

 

In der Zeit vom 16. November 2011 bis 16. Jänner 2012 saß der Bw in der Justizanstalt Ried i.I. in Haft.

 

Am 10. Februar 2011 stellte der Bw einen Antrag auf Gewährung des subsidiären Mindesteinkommens nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz, das ihm in Verbindung mit der Hauptleistung fähigkeitsorientierte Tätigkeit gewährt wurde. Da der Bw den aufgetragenen Besuch einer Tagesstruktur nicht wahrnahm, wurde das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz mit 31. August 2011 eingestellt. Am 22. September 2011 beantragte der Bw bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau Sozialhilfe. Aufgrund dieses Antrages wurde ihm für die Zeit vom 22. September 2011 bis 30. September 2011 Sozialhilfe und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Höhe des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gekürzt um 273,83 Euro monatlich für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. Oktober 2011 zuerkannt. Dieser Betrag wurde – ausgenommen während der Zeit der Inhaftierung des Bw vom 16. November 2011 bis 16. Jänner 2012 – auch in den kommenden Monaten zur Auszahlung gebracht.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist insoweit unbestritten.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl.Nr. 74/2011, ist Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gesellschaft bedürfen.

 

Gemäß § 1 Abs.2 Oö. BMSG soll(en) durch bedarfsorientierte Mindestsicherung

  1. soziale Notlagen vermieden werden (präventive Hilfe),
  2. Personen befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden (Hilfe zur Selbsthilfe),
  3. die notwendigen Bedürfnisse von Personen, dies sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt werden (Hilfe zur Bedarfsdeckung),
  4. eine nachhaltige soziale Stabilisierung angestrebt werden

 

Gemäß § 7 Abs.1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der Hilfe bedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

 

Gemäß § 7 Abs.2 Oö. BMSG gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs.1 insbesondere

  1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;
  2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;
  3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie
  4. die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragenen Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 7 Abs.3 ist, sofern Ansprüche gemäß Abs.2 Z3 nicht ausreichend verfolgt werden – unbeschadet des § 8 Abs.4 – die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung sicher zu stellen.

Gemäß § 11 Abs.1 Oö. BMSG haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.

 

Gemäß § 11 Abs.4 Oö. BMSG können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, stufenweise und maximal um die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 11 Abs. 5 Oö. BMSG können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Einzelfall über Abs. 4 hinaus gekürzt werden oder von vornherein nicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert.

 

Gemäß § 16 Abs.1 Z2 Oö. BMSG ruht der Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gemäß § 13 Abs.3 Z1 bis 3, sofern nicht eine Einstellung gemäß § 34 zu erfolgen hat, für die Dauer einer Freiheitsstrafe oder für die Dauer des Vollzugs einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme; nicht jedoch, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach den §§ 156 ff des Strafvollzuggesetzes, BGBl.Nr. 144/1969 in der Fassung BGBl.I.Nr. 111/2010 vollzogen wird.

 

Gemäß § 1 Abs.1 Z 1 Oö. Mindestsicherungsverordnung – Oö. BMSV idF LGBl. 75/2011 betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für eine alleinstehende oder alleinerziehende Personen 821,50 Euro, gemäß Oö. Mindestsicherungsverordnung idF LGBl.Nr. 121/2011 ab 1. Jänner 2012 843,70 Euro.

 

5.2. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird dem Bw die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes befristet vom 1. Oktober 2011 bis 31. Oktober 2011 in Höhe des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gekürzt um den Betrag von 273,83 Euro zuerkannt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird auf diese Kürzung nicht Bezug genommen, jedoch scheint in dem einen integrierten Bestandteil des Bescheides bildenden Berechnungsblatt als Kürzungsgrund § 7 Oö. BMSG auf.

 

Grundsätzlich ist auszuführen, dass eine Kürzung des gesetzlich festgelegten Leistungsanspruches nur im Rahmen des § 11 Oö. BMSG vorgesehen ist. Bei mangelnder Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft legt § 11 Abs.4 Oö. BMSG fest, dass Leistungen stufenweise und maximal um die Hälfte gekürzt werden können, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Mangels ausreichender Begründung im angefochtenen Bescheid ist auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erkennbar, aus welchen Gründen die belangte Behörde eine Kürzung der dem Bw zuerkannte Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung vorgenommen hat. Dem Bw wird in dem im Akt einliegenden Sachverständigengutachten attestiert, dass er derzeit am Arbeitsmarkt nicht einsetzbar ist, weshalb mangels Zumutbarkeit des Einsatzes seiner Arbeitskraft ein Vorgehen nach § 11 Abs.4 Oö. BMSG ausscheidet. Der von der Erstbehörde im Berechungsblatt zitierte § 7 Oö. BMSG kann nicht als Grundlage für die Kürzung der Leistung herangezogen werden. Vielmehr wird der Behörde in § 7 Abs.2 Oö. BMSG die Möglichkeit eingeräumt, die Zuerkennung der Leistung an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen. Dafür müssen jedoch die von der Behörde als erforderlich angesehenen Verpflichtungen, die zu erfüllen sind, hinreichend bestimmt sein, durch den Inhalt des Gesetzes Deckung finden und zur Zielerreichung erforderlich sein (vgl. VwSlg 9837 A/1979).

 

Aus der Aktenlage geht hervor, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder die Voraussetzungen für eine Kürzung der Bezugsleistung gemäß § 11 Oö. BMSG vorliegen, da dem Bw bescheinigt wird, dass er nicht am Arbeitsmarkt einsetzbar ist, noch ein ausreichend bestimmtes Tun vom Bw gefordert werden kann, um selbst zur Überwindung seiner sozialen Notlage beizutragen. Die Zweckmäßigkeit der Verfolgung von Unterhaltsansprüchen des Bw gegen seine Eltern wurde noch nicht ausreichend abgeklärt. Ebenso liegen derzeit keine konkreten Ermittlungsergebnisse vor, welche (therapeutischen bzw. fähigkeitsorientierten) Maßnahmen tatsächlich eine Verbesserung seiner finanziellen Lebenslage herbeiführen würden. Eine Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich des Bezugs der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist daher derzeit mangels ausreichender Bestimmtheit nicht möglich.

 

5.3. Die Erstbehörde bliebe eine Begründung, weshalb sie die dem Bw zuerkannte Mindestsicherung auf die Dauer von einem Monat befristete, zur Gänze schuldig. Tatsächlich wurde die Leistung über diesen Zeitraum – unter Berücksichtigung der Zeit der Inhaftierung des Bw – ohne neuerliche Bescheiderlassung weiter zur Auszahlung gebracht. Schon aus dieser Vorgangsweise zeigt sich, dass eine derartig kurze Befristung in der Regel weder als gerechtfertigt, noch als zweckmäßig angesehen werden kann. Mangels einer gesetzlichen Bestimmung im Oö. BMSG bedarf die Festlegung einer Befristung für Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, einer ausreichenden Begründung und unterliegt diese Festlegung dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Wie bereits angeführt, liegen im konkreten Fall zum jetzigen Zeitpunkt keine ausreichenden Ermittlungsergebnisse vor, ob bzw. welche Maßnahmen zu einer Überwindung der Notsituation des Bw führen könnten. Es erscheint daher zweckmäßig, die dem Bw nunmehr ohne Kürzungsbetrag zuerkannte Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes auf den im Spruch angeführten Zeitraum von einem Jahr zu befristen. In dieser Zeit kann die Behörde unter Mitwirkung des Bw und seiner Sachwalterin sowie erforderlichenfalls unter Beiziehung sachkundiger Personen und in Zusammenwirken mit den betrauten Behörden und Trägern ermitteln, auf welche mögliche und zumutbare Weise eine Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage des Bw herbeigeführt werden kann.

 

5.4. Zu Spruchpunkt 3. ist anzuführen, dass die Leistung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes während der Inhaftierung des Bw in der Justizanstalt Ried i.I. gemäß § 16 Abs.1 Z2 Oö. BMSG ruhend zu stellen war, weshalb dieser Zeitraum - für den die Zuerkennung in der Berufung zudem ausdrücklich nicht beantragt wurde - im Rahmen des Berufungsverfahrens Berücksichtigung fand.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 


VwSen-560159/2/Py/Hu vom 11. April 2012

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

Oö. BMSG §7;

Oö. BMSG §11 Abs4

 

Grundsätzlich ist eine Kürzung des gesetzlich festgelegten Leistungsanspruches nur im Rahmen des § 11 Oö BMSG vorgesehen. Bei mangelnder Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft legt § 11 Abs 4 Oö BMSG fest, dass Leistungen stufenweise und maximal um die Hälfte gekürzt werden können, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Der von der Erstbehörde im Berechnungsblatt zitierte § 7 Oö BMSG kann nicht als Grundlage für die Kürzung der Leistung herangezogen werden. Vielmehr wird der Behörde in § 7 Abs 2 Oö BMSG die Möglichkeit eingeräumt, die Zuerkennung der Leistung an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen. Dafür müssen jedoch die von der Behörde als erforderlich angesehenen Verpflichtungen, die zu erfüllen sind, hinreichend bestimmt sein, im Inhalt des Gesetzes Deckung finden und zur Zielerreichung erforderlich sein (vgl VwSlg 9837 A/1979).

 

Mangels einer gesetzlichen Bestimmung im Oö BMSG bedarf die Festlegung einer Befristung für Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, einer ausreichenden Begründung und unterliegt diese Festlegung zudem dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

 

 

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