Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166595/3/Fra/CG

Linz, 23.05.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27. Dezember 2011, VerkR96-3430-2011-BS, betreffend Übertretung des § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG 1967,  zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Berufungswerber gemäß § 21 Abs.1 zweiter Satz VStG wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ermahnt wird; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 Abs.1 und 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG 1967 eine Geldstrafe von 50,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges, Kennzeichen x, x, x, x, in der Gemeinde x, Gemeindestraße Ortsgebiet, x, x, am 13.04.2011 um 14:40 Uhr, während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBl.Nr. II/152/1999, telefoniert hat und dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wurde. Die Zahlung einer Organstrafverfügung hat er verweigert, obwohl ihm dies angeboten wurde.  

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung – als nunmehr belangte Behörde -  legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich  vor, der, weil eine 2.000,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt. Da sohin der Spruch in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Oö. Verwaltungssenat die Frage zu prüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG herabgesetzt werden kann und/oder § 21 Abs.1 VStG anzuwenden ist. Nach der letztgenannten Bestimmung kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ermächtigt diese Vorschrift trotz der Verwendung des Wortes "kann" die Behörde nicht zur Ermessungsübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen einer Strafe offenstehe, bleibt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung kein Raum. Liegen beide in § 21 Abs.1 VStG genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen vor, so hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung (vgl. u.a. VwGH vom 19.9.2001, 99/09/0264).

 

Nach der Anzeige des Meldungslegers sowie seiner im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme vom 9. Juni 2011 habe der Bw sein Handy bedient, dieses auf Höhe seines Lenkrades gehalten und dabei seine Finger auf der Tastatur des Gerätes bewegt. Der Bw hingegen bringt vor, kein Handy in der Hand gehabt zu haben. Dies könne der Polizeibeamte auch nicht gesehen haben, da das von ihm gelenkte Fahrzeug dunkle Scheiben habe. Er habe einen Notizblock in der Hand gehabt. Diesen habe er aber nur von einer Box in die andere gelegt, da ihn diese genervt habe, weil er hin und her kippte.

 

Da der Spruch in Rechtskraft erwachsen ist, obliegt es dem Oö. Verwaltungssenat nicht, letztlich die Frage zu klären, ob der Bw ein Handy auf Höhe seines Lenkrades gehalten habe und die Tastatur des Gerätes bedient hat oder – wie der Bw vorbringt – lediglich einen Kalender bzw. Notizblock in der Hand gehabt hat, den der Meldungsleger mit einem Telefon verwechselt habe. Der Oö. Verwaltungssenat kommt zum Ergebnis, dass in Anbetracht der vorliegenden Umstände die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vorliegen. Konkrete nachteilige Folgen sind ebenfalls nicht evident. Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung. Aus spezialpräventiven Gründen war eine Ermahnung auszusprechen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

 

 

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