Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101109/16/Fra/Rt

Linz, 28.06.1993

VwSen - 101109/16/Fra/Rt Linz, am 28. Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des A L R, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R vom 22. Jänner 1993, VerkR96/2175/1992, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960, nach der am 17. Juni 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG in Verbindung mit §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.1 VStG.

II. Der Beschuldigte hat zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 260,-- S, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft R hat mit Straferkenntnis vom 22. Jänner 1993, VerkR96/2175/1992, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von 1.300,-- S (Ersatzfreiheitsstrafe 78 Stunden) verhängt, weil er am 13. Juli 1992 um 20.32 Uhr mit dem PKW R, auf der R-Bundesstraße Nr. bei Straßenkilometer im Gemeindegebiet P das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtet hat (70 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit, 104 km/h gefahrene Geschwindigkeit). Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung. Die Erstbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil eine 10.000,-- S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das zuständige Einzelmitglied.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Juni 1993 an Ort und Stelle.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die Richtigkeit der Tatzeit. Er gibt an, daß er um 21.00 Uhr bei der Firma M in S zu einer Fotoübergabe war, weshalb er zur Tatzeit die angegebene Strecke nicht befahren konnte.

Demgegenüber führte der als Zeuge einvernommene Meldungsleger Revierinspektor K S, Gendarmerieposten P, im Zuge der Berufungsverhandlung aus, daß ihm bezüglich der Angabe der Uhrzeit kein Fehler unterlaufen sei. Er konnte sich zwar an den konkreten Vorfall nicht mehr exakt erinnern. Dies mindert jedoch seine Glaubwürdigkeit nicht, da es auf Grund der verstrichenen Zeit nicht ungewöhnlich ist, keine detaillierten Kenntnisse mehr an eine nicht außergewöhnliche Amtshandlung zu haben. Der Meldungsleger führte jedoch aus, wie eine Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerät - wie im gegenständlichen Fall generell durchgeführt wird. Grundsätzlich wird der ankommende Verkehr durch zwei Gendarmeriebeamte gemessen. Es liegt in ihrem Ermessen, wann eine diesbezügliche Messung durchgeführt wird. Man schaut vorher auf die Uhr und merkt sich entweder die Uhrzeit oder vermerkt diese in einem Notizblock. Grundsätzlich wird ein Fahrzeuglenker, welcher zu schnell fährt, auch angehalten, um ihm die gemessene Geschwindigkeit, welche am Lasergerät gespeichert wird und am Display aufscheint, zu zeigen. Im gegenständlichen Fall konnte der Fahrzeuglenker deshalb nicht angehalten werden, weil er bereits zu nahe war (52 m). Er hätte in den Dienstkraftwagen einsteigen und dem Fahrzeuglenker nachfahren müssen. Ein Einholen des Fahrzeuglenkers wäre auf Grund des dadurch beanspruchten Zeitraumes unwahrscheinlich oder sehr spät erst möglich gewesen. Da der Fahrzeuglenker nicht angehalten wurde, wurden Marke, Type, Kennzeichen des Fahrzeuges sowie die Uhrzeit vermerkt. Im Anschluß daran hat er auch das Meßprotokoll ausgefüllt. Sein Kollege, Inspektor R hat die Anzeige ausgefüllt. Da auch in dieser die Uhrzeit 20.32 Uhr vermekt ist, schließt er einen diesbezüglichen Irrtum aus.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers davon aus, daß die Tatzeit 20.32 Uhr richtig ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte zutage getreten, die auf eine Fehlmessung schließen lassen könnten.

Was die Argumentation des Berufungswerbers anlangt, so ist festzustellen, daß ihn der Zeuge E P, welcher am 4. September 1992 von der Gemeinde A einvernommen wurde, nicht entlasten konnte. Der Zeuge konnte nur angeben, daß der Beschuldigte spätestens bis 21.00 Uhr bei der Firma M sein müßte. Ob er am Tattage pünktlich war, sei nicht mehr nachvollziehbar. Im übrigen hat es der Berufungswerber unterlassen, dem unabhängigen Verwaltungssenat sonstige entlastende Beweismittel zu übermitteln oder bekanntzugeben. Er hat auch an der Berufungsverhandlung nicht teilgenommen.

Der Schuldspruch war daher zu bestätigen.

I.4. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Geschwindigkeitsüberschreitungen zählen zu den gravierendsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung. Derartige Übertretungen führen immer wieder zu Verkehrsunfällen. Sie weisen daher einen erheblichen Unrechtsgehalt auf. Im konkreten Fall wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um rund 50% überschritten. Daß die Einhaltung der Geschwindigkeit ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit erfordert hätte, ist nicht hervorgekommen. Es ist auch das Ausmaß des Verschuldens nicht als geringfügig zu bewerten. Wenn daher die Erstbehörde unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von 13% der höchstmöglichen Strafe verhängt hat, kann von einem Überschreiten des Ermessenspielraumes nicht gesprochen werden. Darüber hinaus ist zu konstatieren, daß der Beschuldigte nicht mehr - wie dies die Erstbehörde angenommen hat - verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Dies führt jedoch im Berufungsverfahren zu keiner Verschlechterung in bezug auf die Festsetzung des Strafausmaßes.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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