Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523077/11/Zo/REI

Linz, 16.05.2012

 

                                                                                                                                                                                                           

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R G, geb. x vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Y, J, L vom 09.01.2012 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 30.12.2011, Zl. FE-1113/2011 wegen Einschränkung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klassen A und B, Zl. 11/462915 wie folgt eingeschränkt:

 

Befristung bis 20.12.2012; der Berufungswerber hat sich bis spätestens 20.12.2012 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen.

 

Der Berufungswerber hat sich bis 20.12.2012 ärztlichen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen und entsprechende Laborbefunde innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch die Behörde (Zustellung der Aufforderung) persönlich oder per Post im Original vorzulegen:

- zweimal Kontrolluntersuchung auf Drogen im Harn (THC)

- einmal Kontrolluntersuchung auf alkoholrelevante Laborparameter (CD-Tect).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Z1 AVG iVm § 24 Abs.1 FSG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.   Die BPD Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber eine bis 20.12.2012 befristete Lenkberechtigung erteilt, wobei die Vorlage von zwei Laborbefunden auf Drogen im Harn (THC und Amphetamine) sowie zwei Kontrolluntersuchungen auf alkoholrelevante Laborparameter (CD-Tect) jeweils innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch die Behörde und eine amtsärztliche Nachuntersuchung vor Fristablauf aufgetragen wurden.

 

2.   In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass die Staatsanwaltschaft vorläufig von der Verfolgung des Vorfalles gemäß § 35 SMG zurückgetreten ist. Aus dem Akt der Staatsanwaltschaft ergebe sich, dass keine Rückfallwahrscheinlichkeit mehr vorliege. Auch aus dem medizinischen Gutachten des Amtsarztes ergebe sich, dass bei der Untersuchung keine Hinweise für eine Substanzbeeinträchtigung vorgelegen seien. Er war bei dieser Untersuchung aktuell fahrtauglich. Der Laborbefund, in welchem sowohl Suchtmittel als auch Alkohol getestet wurde, vom 28.10.2011 sei negativ gewesen. Es könne daher von einem Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie von Drogenmissbrauch weder damals noch aktuell gesprochen werden.

 

Die Behörde hätte daher seine Lenkberechtigung nicht einschränken dürfen. Er verfüge über eine 25-jährige Fahrpraxis und sei nie wegen Suchtgift auffällig gewesen.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer weiteren fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 05.03.2012 und einer Ergänzung des amtsärztlichen Gutachtens vom 30.03.2012. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist bereits seit  Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B. Am 14.09.2011 erstattete das Stadtpolizeikommando Linz gegen ihn Anzeige, weil er sowohl im Mai 2010 als auch im Mai 2011 in seiner Wohnung 18 Stk. Hanfpflanzen angebaut und bis zur Größe von ca. 40 Zentimeter gezogen habe. Bei dieser Amtshandlung gab der Berufungswerber an, die erste Ernte nur zum Eigengebrauch verwendet zu haben. Aufgrund dieses Vorfalles wurde der Berufungswerber mit dem Bescheid der BPD Linz vom 21.09.2011, Zl. FE-1113/2011 verpflichtet, sich binnen 2 Monaten amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen. Mit Mandatsbescheid vom 09.12.2011, Zl. 1113/2011 wurde ihm die Lenkberechtigung für die Klassen A und B bis zur Befolgung dieser Anordnung entzogen, weil der Berufungswerber zwar einer amtsärztlichen Untersuchung nachgekommen ist, die geforderte fachärztliche psychiatrische Stellungnahme jedoch nicht vorgelegt hatte.

 

Am 15.12.2011 legte der Berufungswerber schließlich eine psychiatrische Stellungnahme vor, wonach zusammengefasst ein schädlicher Gebrauch von Cannabis – derzeit  abstinent – sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom und ein Zustand nach einem schädlichen Gebrauch von Amphetaminen – derzeit abstinent – festgestellt wurden. Unter Berücksichtigung dieser fachärztlichen Stellungnahme kam der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 20.12.2011 zu dem Schluss, dass der Berufungswerber nur befristet für 1 Jahr zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist und sowohl bzgl. Alkohol als auch Cannabis und Amphetamine eine Abstinenzkontrolle (2-malig nach Aufforderung durch die Behörde) erforderlich ist. Daraufhin wurde dem Berufungswerber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung entsprechend eingeschränkt.

 

Im Berufungsverfahren hat der Berufungswerber eine weitere fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorgelegt, wonach anamnestisch ein Cannabis-Missbrauch mit angegebener Abstinenz seit August 2011 sowie ein Alkoholmissbrauch mit 2005 diagnostizierter Alkoholabhängigkeit und seit damals bestehender glaubhafter überwiegender Abstinenz sowie ein einmaliger Konsum von Amphetaminen (Adipex) vor Jahren vorliege.

 

Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme führte der Amtsarzt aus, dass eine 2-malige Beibringung einer Drogenharnanalyse auf THC sowie die 1-malige Beibringung eines CD-Tect-Wertes – jeweils nach Aufforderung durch die Behörde – sowie die Befristung auf 12 Monate ausreichend seien. Dies wurde dem Vertreter des Berufungswerbers zur Kenntnis gebracht und er erklärte sich mit diesen Einschränkungen einverstanden.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.   um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

5.2. Aufgrund des Mandatsbescheides vom 09.12.2011 war der Berufungswerber kurzfristig (bis zur Beibringung der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme) nicht im Besitz einer Lenkberechtigung. Das amtsärztliche Gutachten vom 20.12.2012 ergab die dort angeführten Einschränkungen, weshalb seine Lenkberechtigung von der Erstinstanz grundsätzlich zutreffend unter Anwendung der Bestimmung des § 24 Abs.1 Z2 FSG eingeschränkt wurde.

 

Das Berufungsverfahren hat ergeben, dass zwar eine Befristung und Einschränkungen der Lenkberechtigung erforderlich sind, allerdings konnte aufgrund der im Berufungsverfahren vorgelegten neuen fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme und des schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens vom 30.03.2012 mit den nunmehr vorgeschriebenen Einschränkungen das Auslangen gefunden werden. Es war daher der Berufung teilweise stattzugeben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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