Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523141/6/Zo/REI

Linz, 24.05.2012

 

                                                                                                                                                                                                           

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H G, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, F, vom 03.04.2012 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 16.03.2012, Zl. VerkR21-77-2011 wegen Entziehung der Lenkberechtigung  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass festgestellt wird, dass Herr G seit 25.04.2012 unter folgenden Einschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B gesundheitlich geeignet ist:

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.  AVG iVm § 24 Abs.1 Z1 FSG sowie § 14 Abs.5 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Klassen A und B bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, gerechnet ab 19.10.2011, entzogen. Weiters wurde ihm das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung während der Dauer der Entziehung in Österreich Gebrauch zu machen und einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er keinesfalls an einer chronischen Alkoholabhängigkeit leide und die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B gegeben sei. Zum Beweis dafür habe er zahlreiche Laborbefunde vorgelegt, welche bis auf eine einzige Ausnahme (CDT-Wert vom 19.09.2011) alle unbedenklich gewesen seien. Sowohl vor dem September 2011 als auch danach seien alle Werte im Normbereich gewesen. Bereits daraus hätte die Behörde erkennen müssen, dass er keinesfalls alkoholabhängig sei.

 

Die Behörde habe lediglich die amtsärztliche Begründung wörtlich übernommen, ohne sich mit dieser inhaltlich auseinander zu setzen. Der einzige überhöhte CDT-Wert sei keinesfalls ausreichend, um von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen. Auch im Attest Dr.is H vom 15.11.2011 werde bestätigt, dass der Berufungswerber "alkoholkarent" sei. Die Leitlinien für die gesundheitliche Eignung stellen lediglich eine Hilfestellung für die Beurteilung dar, nicht jedoch verbindliche Anordnungen für die Behörde. Außerdem sei ein chronischer Alkoholmissbrauch beim Berufungswerber nie vorgelegen. Der Berufungswerber sei zu jedem Zeitpunkt gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen gewesen.

 

Die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme Dr.is Z sei verfehlt und unvollständig. Auch diese habe lediglich aufgrund eines einzigen auffälligen CDT-Wertes eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der letzte Entzug der Lenkberechtigung vor dem gegenständlichen Vorfall bereits 13 Jahre zurückliege. Dieser könne für eine aktuelle Diagnose daher nicht herangezogen werden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, in das aktuelle amtsärztliche Gutachten vom 25.04.2012 sowie Wahrung des Parteiengehörs dazu.  

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber wurde im März 2011 die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 6 Monaten wegen eines Alkoholdeliktes (0,92 mg/l) entzogen. Nach Ablauf dieser Entzugsdauer legte der Berufungswerber eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 02.10.2011 vor. Entsprechend dieser Stellungnahme bestand beim Berufungswerber ein langjähriger schädlicher Gebrauch von Alkohol – Abhängigkeit dringend anzunehmen. Der Berufungswerber legte auch mehrmals alkoholrelevante Laborwerte vor, wobei der Wert vom 19.09.2011 überhöht, die anderen Werte im Normbereich waren. Unter Berücksichtigung dieser Befunde lautete das amtsärztliche Gutachten vom 11.10.2011 auf "nicht geeignet", wobei als Empfehlung eine kontrollierte Abstinenz über ein halbes Jahr vorgeschlagen wurde. Auf Grundlage dieses Gutachtens entzog die Erstinstanz dem Berufungswerber die Lenkberechtigung bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung.

 

Der Berufungswerber legte in weiterer Folge einen unauffälligen CD-Tect-Wert sowie eine Stellungnahme eines internistischen Facharztes vor, wonach anzunehmen sei, dass er alkoholkarent ist. In weiterer Folge legte er wiederum unauffällige Laborwerte sowie eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 27.03.2012 vor. Entsprechend dieser Stellungnahme besteht beim Berufungswerber ein langjähriger schädlicher Gebrauch von Alkohol – Abhängigkeit dringend anzunehmen – gegenwärtig abstinent. Es wurde die Befristung auf ein halbes Jahr mit weiterhin monatlicher Bestimmung der alkoholspezifischen Laborparameter empfohlen.

 

Im daraufhin erstellten amtsärztlichen Gutachten vom 25.04.2012 kam der Amtsarzt unter Berücksichtigung der angeführten Stellungnahmen und Untersuchungsergebnisse zum Schluss, dass der Berufungswerber befristet für 1 Jahr gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B geeignet ist, wobei alle 2 Monate alkoholspezifische Laborparameter (CDT, LFP und MCV) vorgelegt werden müssen. Eine Nachuntersuchung ist in einem Jahr erforderlich und der Berufungswerber muss Brillen verwenden.

 

Die Erstinstanz hat unter Berücksichtigung dieses Gutachtens dem Berufungswerber in der Zwischenzeit eine entsprechend eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.   um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Im Berufungsverfahren ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung heranzuziehen. Im Hinblick auf die aktuelle fachärztliche psychiatrische Stellungnahme und die nunmehr unauffälligen Laborbefunde ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber seit einiger Zeit alkoholabstinent ist, weshalb das amtsärztliche Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist. Die weitere Kontrolle der Alkoholabstinenz erscheint ebenfalls notwendig und ergibt sich aus § 14 Abs.5 FSG-GV. Festzuhalten ist, dass diese Berufungsentscheidung auf Basis der geänderten Sachlage erfolgt und daraus keine Aussage betreffend den ursprünglich angefochtenen Bescheid abgeleitet werden kann.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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