Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166723/7/Zo/REI

Linz, 21.05.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H G, geb. x, vertreten durch Rechtsanwälte Y, L, vom 25.01.2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 09.11.2011, Zl. VerkR96-2444-2011, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 07. Mai 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch wie folgt lautet:

Herr H G, geb. x, (der Berufungswerber) hat als verantwortlicher Beauftragter der X GmbH mit dem Sitz in L, diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen X, außerhalb eines Ortsgebietes eine Werbung errichten lassen, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 Meter vom Fahrbahnrand die Anbringung von Werbungen verboten ist. Am 12.09.2011 um 14.30 Uhr war in Neufelden, 13 Meter neben der B127 bei km 35,120 folgende Werbung angebracht: Sattelanhänger, Kennzeichen x, am Planenaufbau eine Werbung über "R Veranlagen, Vorsorgen und Sparen, Sicher, Verlässlich. Attraktiv".

 

 

II.           Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 180 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt.

 

III.         Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 18 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. u. II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Verantwortlicher der Fa. X GmbH mit dem Sitz in L, diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen X, außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichten lassen habe, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 Metern vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Am 12.09.2011 um 14.30 Uhr war folgende Ankündigung (Werbung) angebracht: Sattelanhänger, Kennzeichen X, am Planenaufbau eine Werbung über "R Veranlagen, Vorsorgen und Sparen, Sicher, Verlässlich. Attraktiv".

Als Tatort wurde die Gemeinde Neufelden, neben der Rohrbacher Straße B127 bei km 35,120 angegeben. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs.2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 139 Stunden) verhängt wurde.

 

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig – nach Genehmigung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass das Abstellen eines zum Straßenverkehr zugelassenen Sattelanhängers, welcher eine geschäftsüblich bedruckte Plane trage, nicht unter die Bestimmung des § 84 StVO falle. Weiters sei die Rechtfertigung des Beschuldigten nicht beachtet und somit sein Gehör nicht gewahrt worden.

 

Bereits im bisherigen Verfahren hatte der Berufungswerber geltend gemacht, dass das Abstellen eines Sattelanhängers neben einer Bundesstraße keine Werbung oder Ankündigung darstelle, auch wenn die Plane des Sattelanhängers bedruckt sei. Weiters habe das (zeitlich) zweite Straferkenntnis vom 24.11.2011, welches mit dem Straferkenntnis vom 09.11.2011 inhaltsgleich sei, das frühere Straferkenntnis derogiert und dieses damit ex lege aufgehoben.

 

Würde der gegenständliche Sattelanhänger tatsächlich als vorschriftswidrige Werbung angesehen werden, so hätte dies zur Folge, dass er während des faktischen Stillstandes abgeplant werden müsse. Diese Rechtsansicht sei jedoch falsch. Der Sattelanhänger sei zum Verkehr zugelassen und werde rechtmäßig im fließenden Verkehr eingesetzt, weshalb nicht ersichtlich sei, dass die Plane des abgestellten LKW die Aufmerksamkeit der sonstigen Straßenbenützer mehr beeinträchtige als die Plane des fahrenden LKW.

 

Im Spruch des Straferkenntnisses würden die Begriffe "Ankündigung" und "Werbung" bzw. "Werbeeinrichtung" undifferenziert verwendet, weshalb dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht entsprochen werde. Außerdem könne gemäß § 84 StVO nur jene Person bestraft werden, welche an der Ankündigung (Werbung) ein wirtschaftliches Interesse habe, nicht jedoch der Eigentümer des Werbeträgers. Das Verbot des § 84 Abs.2 StVO beziehe sich nur auf die Werbung selbst, nicht aber auf den "Werbeträger" weshalb der Beschuldigte als verantwortlicher Beauftragter der Zulassungsbesitzerin des LKW-Sattelanhängers nicht bestraft werden dürfe.

 

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde im vorangegangenen Verfahren noch vorgebracht, dass die BH Rohrbach mit E-Mail vom 09.11.2011 mitgeteilt habe, dass das Strafverfahren gegenstandslos sei. Damit habe die BH Rohrbach das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG eingestellt. Letztlich wurde noch geltend gemacht, dass die Geldstrafe bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe überhöht seien.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 07. Mai 2012. An dieser hat ein Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen, der Berufungswerber selbst wurde mit Zustimmung seines Vertreters kurz telefonisch befragt und der Meldungsleger GI A wurde als Zeuge vernommen. Die Erstinstanz war entschuldigt.  

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber ist verantwortlicher Beauftragter für den Fuhrpark der X GmbH mit dem Sitz in L, E. Dieses Unternehmen ist Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen X. Es handelt sich um ein Unternehmen des "X-Konzerns", welches den Transport von Geräten und Möbeln für die einzelnen Filialen und für Veranstaltungen durchführt. Dieser Transport wird mit insgesamt 9 Sattelaufliegern abgewickelt, wobei das Unternehmen selbst keine Sattelzugmaschinen besitzt sondern die einzelnen Aufträge über Speditionen abgewickelt werden. Aus ökonomischen Überlegungen verfügt das Unternehmen am Firmenstandort in der Linzer Innenstadt über keinen Parkplatz zum Abstellen der 9 Sattelanhänger.

 

Der ggst. Stattelanhänger wurde am 06.06.2011 mit Duldung des Grundbesitzers am ggst. Abstellort abgestellt und war jedenfalls bis 10. Oktober 2011 dort abgestellt. Beim Abstellort handelt es sich um eine Wiese, welche unmittelbar an die befestigte Fläche eines Reifenhändlers angrenzt. Dieser befindet sich 13 Meter neben der B127, bei Strkm 35,120 außerhalb eines Ortsgebietes. Die der B127 zugewandte Seite des Sattelanhängers ist auf der gesamten Fläche mit einem bekannten Werbeaufdruck der X mit dem Wortlaut "Sicher. Verlässlich. Attraktiv. X die Bank für ihre Zukunft" bedruckt. Die gesamte Rückwand des Sattelaufliegers ist mit dem Firmenlogo der X gekennzeichnet. Der Sattelauflieger ist zum Verkehr zugelassen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind (mit Ausnahme der Regelungen des § 84 Abs.1) außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 Metern vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.

 

5.2. Für die Beurteilung der Frage, ob ein mit einer auffälligen Beschriftung zu Werbezwecken versehenes Fahrzeug, welches im Nahbereich einer Straße außerhalb eines Ortsgebietes abgestellt ist, einer Bewilligung bedarf oder nicht, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, ob die Benützung des Fahrzeuges zu Zwecken des Straßenverkehrs im Vordergrund steht oder ob das Fahrzeug seiner Aufmachung nach vorwiegend der Werbung dient (VwGH vom 13.06.1985, 85/02/0154).

 

Der ggst. Sattelanhänger ist zum Verkehr zugelassen und wird nach den unbestrittenen Angaben des Berufungswerbers auch tatsächlich zur Beförderung von Gütern und damit zu Zwecken des Straßenverkehrs eingesetzt. Andererseits ist bzgl. des konkreten Vorfalles zu berücksichtigen, dass der Sattelanhänger länger als 4 Monate durchgehend nicht verwendet wurde. Er war während der gesamten Zeit gut einsehbar in unmittelbarer Nähe der stark befahrenen B127 abgestellt, wobei für den konkreten Abstellort auch keine logistisch nachvollziehbaren Gründe angegeben werden konnten. Dieser Abstellort wäre z.B. nachvollziehbar, wenn die letzte durchgeführte Güterbeförderung zum ggst. Grundstück geführt hätte, was nach der angegebenen Art der Verwendung (Transport zu Filialen bzw. zu Veranstaltungen) jedoch ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist es offenkundig so, dass der Abstellort gerade deswegen gewählt wurde, damit der Sattelanhänger (und damit auch die mit Werbung versehene Plane) von möglichst vielen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden kann.

 

Wenn der mit einer auffälligen Werbeaufschrift versehene Sattelanhänger mehr als 4 Monate ununterbrochen an derselben Stelle abgestellt war, ohne dass in dieser Zeit ein einziger Transport durchgeführt wurde, so kann nicht mehr ernsthaft davon die Rede sein, dass die Verwendung des Sattelanhängers zu Zwecken des Straßenverkehrs im Vordergrund steht. Das Abstellen dieses Sattelanhängers über den gesamten Zeitraum – und damit auch zur vorgeworfenen Tatzeit – stellt daher eine bewilligungspflichtige Werbung dar. Eine derartige Bewilligung wurde jedoch nie erteilt.

 

Diese Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zu mehreren Entscheidungen des UVS Oberösterreich aus dem Jahr 2010, mit welchen das Abstellen optisch ganz ähnlich gestalteter Sattelanhänger desselben Unternehmens in unmittelbarer Nähe der B3 nicht als bewilligungspflichtig beurteilt wurde. Dies deshalb, weil auch die damaligen Entscheidungen auf die angeführte Rechtsprechung des VwGH verwiesen haben und die Strafverfahren nur deshalb eingestellt wurden, weil aufgrund der Ergebnisse des damaligen Beweisverfahrens davon ausgegangen wurde, dass die Verwendung der Sattelanhänger zum Transport von Waren im Vordergrund stand. Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall gerade nicht der Fall.

 

In formaler Hinsicht ist noch auszuführen, dass als Tatzeit nur ein konkreter Zeitpunkt, nämlich der 12.09.2011 um 14.30 Uhr vorgeworfen wurde. Für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob die Verwendung als Fahrzeug oder der Werbezweck im Vordergrund stand, ist jedoch der gesamte Zeitraum des abgestellten Sattelanhängers heranzuziehen.

 

Im Straferkenntnis war die Funktion des Berufungswerbers, nämlich die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten der Zulassungsbesitzerin, klarzustellen. Weiters war klarzustellen, dass es sich bei der Plane des Sattelanhängers mit dem beschriebenen Aufdruck nicht um eine Ankündigung sondern um eine Werbung im Sinne des § 84 StVO handelt. Die Aufschrift "Sicher. Verlässlich. Attraktiv. X die Bank für ihre Zukunft" und die Verwendung des Firmenlogos stellen zweifellos eine Werbung dar. Sowohl der Wortlaut als auch das äußere Erscheinungsbild dieses Aufdruckes bewerben zweifellos die Vertrauenswürdigkeit der X und rufen Dienstleistungen und Produkte dieser Bank den potentiellen Kunden in Erinnerung. Damit wird ein Werbeeffekt erzielt.

 

Weiters wurde im Spruch die Entfernung des Sattelanhängers von der Fahrbahn, nämlich 13 Meter, ergänzt. Diese Korrektur war zulässig, weil die Anzeige – welche den konkreten Abstellort enthält - dem Vertreter des Berufungswerbers innerhalb der Verjährungsfrist am 17.10.2011 zur Kenntnis gebracht wurde.

 

Entgegen dem Berufungsvorbringen stellt das E-Mail des Bearbeiters der Erstinstanz vom 09.11.2011 an den Vertreter des Berufungswerbers auch keine Einstellung des Strafverfahrens dar. Mit dem Wortlaut "Das heute übermittelte Strafverfahren ist gegenstandslos" war offenkundig lediglich das mit diesem Tag übermittelte Straferkenntnis gemeint, weil ein Strafverfahren gar nicht übermittelt werden kann. Es sollte mit diesem E-Mail – letztlich aus verfahrensrechtlichen Gründen wirkungslos (vgl. VwSen-166550 v. 10.1.2012) – lediglich das Straferkenntnis vom 09.11.2011 für gegenstandslos erklärt werden.

 

Das (zweite) Straferkenntnis vom 24.11.2011 konnte dem (ersten) Straferkenntnis vom 9.11.2011 nicht derogieren, weil es im Rechtsmittelweg aufgehoben wurde.

 

Die gegenständliche Werbung ist der Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers (und damit deren verantwortlichem Beauftragten) zuzurechnen, weil der Sattelanhänger im Auftrag der Zulassungsbesitzerin am ggst. Ort abgestellt wurde. Der Umstand, dass der Inhalt der Werbung auf ein anderes Unternehmen verweist, ändert nichts daran, dass die Werbung von der Zulassungsbesitzerin "angebracht" wurde.

 

Den Berufungswerber trifft gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten. Er konnte sich auch nicht auf die Einstellung ähnlicher Verwaltungsstrafverfahren durch den Unabhängigen Verwaltungssenat im Jahr 2010 verlassen, weil sich aus der Begründung dieser Erkenntnisse klar ergibt, dass es eben darauf ankommt, ob beim abgestellten Sattelanhänger die Benützung zum Straßenverkehr oder der Werbezweck im Vordergrund steht.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung 726 Euro.

 

Dem Berufungswerber kommt der Strafmilderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit zugute. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungs-gründe liegen nicht vor. Im Hinblick erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe überhöht. Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen zu ca. 25 % aus. Dies erscheint ausreichend, aus spezialpräventiven Überlegungen aber auch notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Die herabgesetzte Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Einschätzung zu Grunde gelegt wird (monatl. Nettoeinkommen von 1.800 Euro bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten), weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

VwSen-166723/7/Zo/Rei vom 21. Mai 2012

 

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

StVO 1960 §84

 

Für die Beurteilung der Frage, ob ein mit einer auffälligen Beschriftung zu Werbezwecken versehenes Fahrzeug, welches im Nahebereich einer Straße außerhalb eines Ortsgebietes abgestellt ist, einer Bewilligung bedarf oder nicht, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, ob die Benützung des Fahrzeuges zu Zwecken des Straßenverkehrs im Vordergrund steht oder ob das Fahrzeug seiner Aufmachung nach vorwiegend der Werbung dient (VwGH 13.06.1985, 85/02/0154).

 

Im gegenständlichen Fall war ein Sattelanhänger mehr als 4 Monate ununterbrochen 13 Meter neben einer stark befahrenen Bundesstraße außerhalb des Ortsgebietes abgestellt. Die Plane des Sattelanhängers war zur Gänze mit einem auffälligen Schriftzug, bildlichen Darstellungen sowie dem Firmenlogo eines bekannten Unternehmens bedruckt. Der Abstellort war auch nicht mit logistischen Gründen erklärbar (zB das Ziel des letzten Transportes oder das Wohnhaus des LKW-Fahrers), sondern wurde offenbar deshalb gewählt, damit der Sattelanhänger von möglichst vielen Straßenbenützern gesehen werden kann. In diesem Fall steht eindeutig die Benützung des Fahrzeuges zu Werbezwecken im Vordergrund, die Benützung des Fahrzeuges zu Zwecken des Straßenverkehrs ist hingegen nur geringfügig. Es handelt sich daher um eine bewilligungspflichtige Werbung im Sinne des § 84 StVO 1960.

 

Verantwortlich für die Werbung – und damit Bescheidadressat im Verwaltungsstrafverfahren – ist der Zulassungsbesitzer des Sattelanhängers, nicht jedoch jenes Unternehmen, für welches Werbung gemacht wird.

 

 

 

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