Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166436/2/Bi/Kr

Linz, 24.05.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn DI A R, Z,  A, vom 21. Oktober 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­frau von Rohrbach vom 10. Oktober 2011, VerkR96-972-2011-Hof, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro (33 Stunden EFS) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 VStG) der X GmbH und der Y GmbH mit Sitz in P, H – diese sei von der Zulassungsbesitzerin als auskunftspflichtige juristische Person gemäß § 103 Abs.2 KFG namhaft gemacht worden – zu verantworten habe, dass der Auforderung der BH Rohrbach vom 16. April 2011, VerkR96-972-2011, binnen zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu geben, wer das Kraftfahrzeug X am 19. Februar 2011 um 10.53 Uhr in St. Martin iM auf der B127 bei Strkm 25.010 gelenkt habe, nicht entsprochen worden sei. Er habe am 23. Mai 2011 der Behörde telefonisch mitgeteilt, der Meinung zu sein, nicht auskunftspflichtig zu sein und deshalb die vorliegende Lenkerausforschung nicht zu beantworten.  

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe die angegebene Verwaltungs­übertretung nicht begangen. Er werde in allen Schriftstücken immer als handels­rechtlicher Geschäftsführer der X GmbH zu einer Auskunft aufgefordert; diese habe aber nie ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen x gemietet oder betrieben.

Bereits die  Aufforderung zur Lenkerauskunft vom 20. April 2011 sei an ihn, "X GmbH" mit der Anrede als "Herr S"  gerichtet gewesen. Dazu habe er keine Aussage machen können, weil die X GmbH dieses Fahrzeug nie verwendet habe.

In der Strafverfügung vom 18. Juni 2011 sei er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH bezeichnet worden. Das sei nicht richtig und weiters sei die X GmbH auch nicht von der Zulassungsbesitzerin als auskunftspflichtige juristische Person  namhaft gemacht worden. Eine Beweisaufnahme sei offenbar nicht eingehend genug vorgenommen worden, weil aus den Unterlagen der Fa P, zB aus der Rechnungskopie der richtige Betreiber des Fahrzeuges ermittelt hätte werden können. Er habe in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen dass die X GmbH in den Vorfall nicht involviert sei, sondern als Mieter eindeutig die Y GmbH hervorgehe. Das Straf­erkenntnis sei ebenfalls unrichtig, weil nie die Y GmbH eine Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG erhalten habe oder deren Geschäftsführung zur Auskunft aufgefordert worden sei. Damit habe auch keine Übertretung dieser Rechtsvorschrift erfolgen können.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Laut Anzeige wurde die Geschwindigkeit des auf die P, L zugelassenen Pkw x am 19. Februar 2011, 10.53 Uhr, auf der B127, St. Martin iM, bei km 25.010 in FR Rohrbach mittels Standradar MUVR 6F 158, Nr.3, bei erlaubten 70 km/h mit 88 km/h gemessen. Die Zulassungsbesitzerin hat die Lenkerauskunft erteilt, dass "Herr A R, Firma K, H, P" dazu Auskunft erteilen könne.

Diese Auskunft ist eindeutig so zu verstehen, dass die "Fa K" in P, H, Mieterin des genannten Pkw am Vorfallstag war.

Laut Firmenbuchauszug ist der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der Y GmbH mit dem Sitz in P, H.

Daraufhin erging seitens der Erstinstanz mit Schreiben vom 20. April 2011 eine Auforderung zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 an den Bw – X GmbH, Z, H. Diese Adresse stammt aus dem Firmenbuch, ist aber die Privatadresse des Bw. Aus dem Firmenbuch geht auch hervor, dass die X GmbH Gesell­schafter der Y GmbH ist. Beide GmbHs haben außerdem die gleiche Adresse.

 

Richtig ist, dass der Bw in einen Zusammenhang mit der X GmbH gebracht wurde, die aber in der Lenkerauskunft der P überhaupt nicht aufscheint, weshalb auch nicht nachvollziehbar ist, warum die X GmbH – deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw offenbar gleichzeitig ist, wie er selbst angibt; für die X GmbH wurde kein Firmenbuchauszug eingeholt – eine Lenkerauskunft für die Y GmbH erteilen sollte.

Die Aufforderung zur Lenkerauskunft war noch dazu an die aus dem Firmen­buchauszug stammende Privatadresse des Bw gerichtet, dh diese Adresse hatte weder etwas mit der Auskunft der Zulassungsbesitzerin noch mit einer der GmbHs etwas zu tun.

 

Dem Bw kann nach den im vorliegenden Verfahrensakt aufscheinenden Unterlagen nicht widersprochen werden, wenn er sich damit verantwortet, die X GmbH war nicht Mieterin des in der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG genannten Pkw. Die an ihn gerichtete Aufforderung zur Lenkeraus­kunft als Auskunftsperson des Zulassungsbesitzers war daher in rechtlicher Hinsicht auch tatsächlich von ihm nicht zu beantworten. Vielmehr hätte die Erstinstanz die X GmbH mit dem Sitz in P, H, zur Lenkerauskunft verhalten müssen – dieser Umstand ist nicht korrigierbar.

Unter Berücksichtigung all dieser Überlegungen war im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskosten naturgemäß nicht anfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer 2er GmbHs – Lenkerauskunft nicht erteilt – Lenkeranfrage passt nicht zu Auskunft des Zulassungsbesitzers (falsche GmbH) + Bw Zustellung an Privatadresse -> Einstellung

 

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