Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101110/13/Fra/Rt

Linz, 28.06.1993

VwSen - 101110/13/Fra/Rt Linz, am 28. Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des A L R, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R vom 22. Jänner 1993, VerkR96/2028/1992, betreffend die Übertretungen der StVO 1960, nach der am 17. Juni 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Faktums 1 (§ 20 Abs.2 in Verbindung mit § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960) als unbegründet abgewiesen. Der Schuldspruch wird dahingehend ergänzt, daß im ersten Satz zwischen der Kilometerangabe "Km" und dem Wort "die" die Worte "gelenkt und" einzufügen sind. Der Berufung wird jedoch hinsichtlich der Fakten 2 bis 5 stattgegeben. Diesbezüglich wird das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG in Verbindung mit §§ 19, 24, 44a, 51, 51e Abs.1 und 45 Abs.1 Z.3 VStG.

II.1. Der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich des Faktums 1 einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von 60,-- S (d.s. 20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

II.2. Hinsichtlich des Verfahrens zu den Fakten 2 bis 5 entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft R hat mit Straferkenntnis vom 22. Jänner 1993, VerkR96/2028/1992, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs.2 in Verbindung mit § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und nach § 52 lit.a Z.10a in Verbindung mit § 99 Abs.3 StVO 1960 Strafen verhängt, weil er am 25. Juni 1992 um 23.45 Uhr den PKW R auf der R-Bundesstraße Nr. bei Kilometer gelenkt und die auf einer Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit um 13 km/h überschritt. Weiters hat er in der Gemeinde H im Bereich von Kilometer bis das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtet. Ebenso hat er im Gemeindegebiet St. M im Bereich von Kilometer bis Kilometer die auf einer Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten. Im Gemeindegebiet St. von Straßenkilometer bis hat er das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtet. Im Bereich von Straßenkilometer bis Kilometer hat er die auf einer Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h überschritten.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Strafkostenbeitrages in der Höhe von 10% der verhängten Strafen verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung. Die Erstbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie legte das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Juni 1993.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 1 (§ 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960): Der Berufungswerber bringt im wesentlichen lediglich vor, daß er nicht mit dem Radargerät gemessen worden sei, da die Gendarmeriebeamten ein diesbezügliches Gerät nicht bei sich hatten.

Demgegenüber gab der Meldungsleger Bezirksinspektor G A, Gendarmerieposten O, bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich folgendes an: Zur Tatzeit wurden bei Straßenkilometer Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasergerät Nr. 4066 durchgeführt. Die Messung wurde aus dem Dienstkraftwagen dergestalt durchgeführt, daß er am Lenkerplatz saß und das Seitenfenster geöffnet war. Das Gerät wurde am linken Außenspiegel aufgelegt. Es wurden herannahende Fahrzeuge gemessen. In Richtung dieser Fahrzeuge gesehen, stand der Dienstkraftwagen auf der rechten Straßenseite gegen die Fahrtrichtung herannahender Fahrzeuge. Das Fahrzeug des Beschuldigten befand sich zum Zeitpunkt der Messung zirka 80 m vom Meßstandort entfernt. Die gemessene Geschwindigkeit betrug unter Einrechnung der gemäß den Richtlinien des Bundesministeriums für Inneres zu berücksichtigenden Meßwerte 113 km/h. Die Geschwindigkeit wurde gespeichert und nach der Nachfahrt dem Beschuldigten auch vorgehalten. Herr Lang bestritt dies und gab an, nie schneller als 100 km/h gefahren zu sein.

Der unabhängige Verwaltungssenat hält die oben wiedergegebenen Ausführungen des Meldungslegers für glaubwürdig. Bezirksinspektor A machte seine Angaben unter Wahrheitspflicht stehend und beantwortete die Fragen des unterfertigten Mitgliedes des Verwaltungssenates sachlich und spontan. Das entscheidende Mitglied des Verwaltungssenates führte in Anwesenheit des Meldungslegers auch einen Lokalaugenschein durch und gelangte zur Überzeugung, daß die Geschwindigkeitsmessung korrekt entsprechend der Bedienungsanleitung und entsprechend den Verwendungsbestimmungen des Bundesministeriums für Inneres durchgeführt wurde, weshalb die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung auch als erwiesen angenommen wird. Die Spruchergänzung erfolgte zum Zwecke der erforderlichen Tatbestandskonkretisierung.

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, daß sich die verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens bewegt. Sie wird, da das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht eklatant ist, als tat- und schuldangemessen angesehen. Sie ist auch im Hinblick auf die aus dem Akt, Zl. VerkR/96/2175/1992, zu entnehmenden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Einfamilienhaus, monatliches Einkommen 10.000 S, sorgepflichtig für Gattin und vier Kinder) nicht als überhöht anzusehen, insbesondere auch nicht in bezug auf den Umstand, daß die Erstbehörde aktenwidrig von der Unbescholtenheit des Berufungswerbers ausgegangen ist. Aus diesem Grunde könne als mildernd kein Umstand herangezogen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu den Fakten 2 bis 5: Die Erstbehörde legt dem Beschuldigten zur Last, weitere Geschwindigkeitsüberschreitungen - ebenfalls um 23.45 Uhr des Tattages - begangen zu haben. Laut Aktenlage liegt zwischen erster und zweiter Geschwindigkeitsüberschreitung eine Fahrstrecke von 6,2 Kilometer. Es ist denkunmöglich, daß die zweite und sodann die weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch um 23.45 Uhr des Tattages begangen wurden.

Im Sinne des § 44a Z.1 VStG, der das Erfordernis der Aufnahme der als erwiesen angenommenen Tat in den Schuldspruch enthält, wonach auch die Konkretisierung der Tatzeit zählt, hätten die weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch bezüglich der Tatzeit einer Konkretisierung bedurft. Da während der Verfolgungsverjährungsfrist eine den Kriterien des § 44a VStG entsprechende Verfolgungshandlung nicht ergangen ist und daher Verfolgungsverjährung bezüglich dieser Fakten eingetreten ist, war von einer weiteren Fortführung des Verfahrens abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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