Linz, 29.05.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Frau M C, geb. x, N, M, Deutschland vertreten durch Rechtsanwalt X, W, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 30. März 2012, VerkR96-30399-2011, nach der am 29. Mai 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Der Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 32 Euro auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.
Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen einer Übertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 160 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Stunden verhängt, weil sie am 23.06.2011 um 13:52 Uhr als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen x (D), auf der Westautobahn A 1, in Fahrtrichtung Wien, bei Strkm 170.000, die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h überschritten habe.
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:
1.1. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Ergebnis im Recht!
2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:
Wien, am 19.04.2012 M C."
3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.
Eine öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war antragsgemäß aber auch ob der bestrittenen Fahrgeschwindigkeit in Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK intendierten Rechte abzuführen (§ 51e Abs.1 VStG).
Die Berufungswerberin erschien trotz der ihr auch persönlich zugestellten Ladung wegen angeblicher beruflicher Verhinderung (E-Mail v. 13.5.2012) zur Berufungsverhandlung nicht. Die Behörde erster Instanz entschuldigte ihre Nichtteilnahme mit Schreiben vom 8.5.2012 mit terminlichen Gründen.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.
Als Zeuge wurde der für die Radargeräte zuständige ChefInsp. Ch. B einvernommen. Dieser legte das sogenannte A-Foto, das Kontroll-Foto, den Eichschein betreffend das eingesetzte Lasermessgerät Type MU VR 6FA Nr. 1401 und einen Schulungsnachweis betreffend die Verwendung dieses Gerätes vor (Beilagen ./1 bis ./4).
5. Sachverhalt:
Die Berufungswerberin war wie aus dem Fotomaterial ersichtlich auf der linken Fahrspur in Fahrtrichtung Wien unterwegs. Die Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h ist an dieser Stelle bereits mehrere Kilometer zurückliegend verordnet und mehrfach durch das entsprechende Verkehrszeichen kundgemacht. Die Berufungswerberin missachtete das Verkehrszeichen zumindest in grob fahrlässiger Weise, wenn nicht überhaupt ganz bewusst.
Die in einer Zeitabfolge von 0,5 Sekunden aufgenommenen Fotos zeigen deutlich, dass in dieser Zeitspanne die Länge von etwas mehr als einer Leitlinie [6 m] und der mit 12 m dazwischen liegende Abstand durchfahren wurde. Demnach wurden in dieser halben Sekunde zumindest geschätzte 19 Meter zurückgelegt. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren fotogrammetrischen Auswertung oder der Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der vom Messgerät gemessenen und ausgeworfenen Fahrgeschwindigkeit von 144 km/h, wobei unter Berücksichtigung des sogenannten Verkehrsfehlers von diesem Wert 8 km/h zu Gunsten der Betroffenen abgezogen wurden. Demnach hätte die Berufungswerberin in Verbindung mit der profanen Beurteilung des Bildes in einer Sekunde etwa 38 bis 40 m zurückgelegt. Dies würde rechnerisch eine Fahrgeschwindigkeit von 138 km/h ergeben. Alleine dadurch ist auf Grund der vorliegenden Vergleichsfotos die hier angelastete Geschwindigkeit in einer über jeden Zweifel erhabenen Sicherheit als erwiesen anzusehen.
Die Fahrgeschwindigkeit wurde laut Zeugen CI B von einer fixen und "über Kopf" montierten und auf den linken Fahrstreifen bezogenen Radaranlage bei Strkm. 170 der A1 in Fahrtrichtung Wien aufgenommen. Die fixe Radaranlage ist vom Bundesamt vom Eich- und Vermessungswesen geeicht und abgenommen. In der Anlage wurde zum Übertretungszeitpunkt das angeführte Radargerät mit der Bezeichnung MU VR 6FA 1401 verwendet. Das Radargerät war zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht (siehe Eichschein). Bei Radarmessungen werden bei gemessenen Geschwindigkeiten über 100 km/h 5 % abgezogen. In diesem Fall war die Geschwindigkeit mit 136 km/h anzulasten, der angezeigte Wert aber lag bei 144 km/h. Ein Hinweis auf einen Messfehler wurde vom Zeugen als nicht bekannt dargestellt. Die von der Berufungswerberin erhobenen Bedenken betreffend die Zeitdifferenz der Eichung und des ausgestellten Eichscheins ist mangels Relevanz nicht näher einzugehen. Vielmehr sprechen diese Einwände für sich und entbehren eines greifbaren Sachbezuges.
Des Weiteren finden sich im vorgelegten Akt aussagekräftige Fotos, die von der am Radargerät angebrachten Kamera aufgenommen wurden.
Angesichts dieser Fakten kann kein Zweifel daran bestehen, dass in dieser Messung ein völlig taugliches Beweismittel erblickt werden kann. Ein solches kann weder durch bloß lapidares Bestreiten und gänzlich sachlich unbegründet bleibender - ja an den Haaren herbeigezogener - Verfahrensrügen, noch durch die Beantragung von Erkundungsbeweisen in Frage gestellt werden.
Der Berufungswerberin ist es sohin nicht gelungen, auch nur die geringsten Zweifel am Messergebnis hervorzurufen. Der Behörde erster Instanz war demnach in ihrer Beurteilung der Sach- u. Rechtslage im gesamten Umfang zu folgen. Die Berufungswerberin hat die ihr zur Last gelegte Übertretung zu verantworten. Ihr bloß lapidares und im Ergebnis nur auf Formaleinwände gestütztes Bestreiten der angelasteten Verwaltungsübertretung ist dem gegenüber als reine Schutzbehauptung zu werten.
5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß der Geschwindigkeitsbeschränkung hätte die Berufungswerberin an der angeführten Stelle nicht schneller als 100 km/h fahren dürfen (§ 52 lit.a Z10a StVO).
Nach § 99 Abs.2 lit.d StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.
5.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe, stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). Die Unbescholtenheit der Berufungswerberin war als strafmildernd zu werten. Ausgehend von einem zumindest durchschnittlichen Monatseinkommen eines Arbeitnehmers, kann daher in der mit nur 160 Euro bemessenen Geldstrafe ein Ermessensfehler jedenfalls nicht gesehen werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r