Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166920/7/Br/REI

Linz, 29.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Frau M C, geb. x, N, M, Deutschland vertreten durch Rechtsanwalt X, W, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land, vom 30. März 2012, VerkR96-30399-2011, nach der am 29. Mai 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.         Der Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.        Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als         Kosten für das Berufungsverfahren 32 Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen einer Übertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 160 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Stunden verhängt, weil sie am 23.06.2011 um 13:52 Uhr als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen x (D), auf der Westautobahn A 1, in Fahrtrichtung Wien, bei Strkm 170.000, die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h überschritten habe.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

Aufgrund einer Anzeige des Landespolizeikommandos für , Landesverkehrsabteilung, vom 26.07.2011 wurde Ihnen mit Strafverfügung vom 17.08.2011 die umseits genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter Einspruch erhoben, in welchem mitgeteilt wurde, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Tat nicht zu verantworten hätten, da Sie gegen keine Rechtsnorm verstoßen hätten. Mangels Vorwerfbarkeit Ihres Verhaltens sei zu Unrecht eine Strafe gegen Sie verhängt worden. Weiters wurde die Übersendung des gegenständlichen Verwaltungsstrafaktes an die Bundespolizeidirektion Wien zur Akteneinsicht beantragt.

 

Mit Schreiben vom 06.09.2011 wurden Sie im Wege Ihres rechtsfreundlichen Vertreters aufgefordert, den Lenker des angeführten KFZ zum Tatzeitpunkt bzw. jene Person bekannt zu geben, die den Lenker benennen kann. Gleichzeitig wurde Ihnen eine Kopie des Aktes (inkl. Radarfoto) übermittelt.

 

Mit Schriftsatz vom 22.09.2011 teilte Ihr rechtsfreundlicher Vertreter mit, dass Sie das in Rede stehende Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt selbst gelenkt haben.

 

Da Ihr Einspruch nicht begründet war, wurden Sie mit Schreiben vom 27.09.2011 aufgefordert, sich für die Ihnen zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung zu rechtfertigen.

 

Ihr rechtsfreundlicher Vertreter gab - nach einem eingebrachten Fristerstreckungsantrag - am 04.11.2011 folgende Stellungnahme ab:

"Der Einschreiterin wird vorgeworfen,  am 23.06.2011 um 13.52 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn, Ansfelden Nr. 1 bei km 170.000 in Fahrtrichtung Wien, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen x (D) gelenkt zu haben sowie die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h überschritten zu haben, wobei die Überschreitung mittels Radarmessung festgestellt worden sei. Die gegen die Einschreiterin erhobenen Vorwürfe bestehen nicht zu Recht, sie hat die ihr angelasteten Tatbestände nicht erfüllt.

Die Einschreiterin hat die ihr zur Last gelegten Taten nicht zu verantworten, da sie gegen keine Rechtsnorm verstoßen hat.

Da der Meldungsleger zu den der Einschreiterin angelasteten Verwaltungsstraftaten noch nicht einvernommen worden ist bzw. zu der Verantwortung der Einschreiterin noch keine Stellungnahme abgegeben hat, beantragt die Einschreiterin, den Meldungsleger zu den der Einschreiterin vorgeworfenen Übertretungen einzuvernehmen und wird weiters beantragt, vom Meldungsleger die Darstellung der Tat in einer maßstabsgetreuen Skizze einzeichnen zu lassen. Erst nach Kenntnis der Angaben des Meldungslegers zu der Verantwortung der Einschreiterin ist eine ausführliche Stellungnahme durch die Einschreiterin möglich und sinnvoll und behält sich die Einschreiterin ausdrücklich eine - allenfalls abschließende - Stellungnahme zu den wider sie erhobenen Vorwürfen vor.

Das Ergebnis dieser Einvernahme möge dem ausgewiesenen Vertreter zur Kenntnis gebracht werden, damit das Parteigehör und somit die Rechtmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens gewahrt wird."

 

In der Folge wurde der Meldungsleger, Cheflnsp. G B, als Zeuge vorgeladen, der anlässlich seiner Einvernahme am 30.11.2011 unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht sowie den Diensteid folgende Aussage tätigte:

 

"Am 23.06.2011 wurde um 13.52 in der Gemeinde Ansfelden, bei km 170.000 in Richtung Wien die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h überschritten (Die Toleranz von 5 Prozent, in diesem Fall 8 km/h, wurden bereits abgezogen.

Dabei handelt es sich um ein fixes Radargerät mit der Nummer MUVR 6FA 1401. Das Radargerät funktionierte zum Zeitpunkt der Messung fehlerfrei und war den Vorschriften entsprechend geeicht. Dieses Messgerät befindet sich über der Fahrbahn im Überkopfwegweiser. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von einer fixen Radarkabine gemessen und fotografisch festgehalten.

Es werden das A und B Foto beigelegt. Das B Foto ist ein Kontrollfoto und wird 0,5 Sekunden nach dem A Foto gemacht.

Auf den beigelegten Fotos sind auch zwei weitere Fahrzeuge ersichtlich, welche sich jedoch nicht im Messbereich befinden. Es wird spurbezogen gemessen, in diesem Fall war das Gerät auf Spur 4 eingestellt. Das angezeigte Fahrzeug befindet sich alleine im Messbereich. Die Messung ist eindeutig dem angezeigten Fahrzeug zuzuordnen."

 

Mit Erledigung vom 01.12.2011 wurden Ihnen diese Zeugenaussage, die vorgelegten Radarfotos sowie der Eichschein des Radargerätes zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

 

Nach einem Fristerstreckungsantrag gab Ihr rechtsfreundlicher Vertreter am 18.01.2012 folgende Stellungnahme ab:

 

"Mit der da. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.12.2012 wurde die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen Chefinspektor B der LVA Oberösterreich vom 30.11.2011, der Eichschein für das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart MU VR 6FA mit der Identifikationsnr. 1401 vom 27.06.2011 und 4 Schwarz-Weiß-Kopien von Aufnahmen der BH 4020 Linz-Land übermittelt.

Zunächst wird in der da. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Vorwurf; wonach die Einschreiterin in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn, Ansfelden Nr. 1 bei km 170.000 in Fahrtrichtung Wien, am 23.06.2011 um 13.52 Uhr die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h mit dem PKW KZ.: X überschritten hätte, weiterhin aufrechterhalten.

Die Einschreiterin hätte daher die Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt. Obigem Vorwurf kommt weiterhin keine Berechtigung zu.

Zusammengefasst führt der Zeuge Chefinspektor B der LVA Oberösterreich lediglich kurz aus, dass das verwendete Radargerät mit der Nummer MU VR 6FA 1401 ein fixes Radargerät sei und fehlerfrei funktioniert habe. Hiebei seien zwei Fotos im Abstand von 0,5 Sek. gemacht worden. Im konkreten Fall sei die Spur 4 gemessen worden, weshalb sich die zwei weiteren ersichtlichen Fahrzeuge nicht im Messbereich befänden.

Diese sehr kurzen Ausführungen vermögen jedoch nicht näher die Art der Messung darzulegen. Vielmehr zeigt sich, dass auf den übermittelten Lichtbildern, welche vermeintlich im Abstand von 0,5 Sek. ausgelöst wurden, auch weitere Fahrzeuge zum Teil während eines Spurwechsel erkennbar sind, weshalb das Geschwindigkeitsmessgerät durchaus durch jene Fahrzeuge ausgelöst, zumindest jedoch beeinflusst wurde. Die Angaben, dass jene Messung mit einem Messgerät im Überkopfwegweiser, demnach auch die Aufnahmen von dort gemacht wurden, widersprechen den Anmerkungen bei den Lichtbildern, wonach die Messung aus einer Kabine erfolgte. Unter einer Kabine ist jedoch regelmäßig ein Standmessgerät zu verstehen. Dies stellt an sich bereits einen nicht aufzulösenden Widerspruch dar.

Aus den unter einem mitübermittelten Lichtbildern zeigt sich jedoch, dass die Aufnahmen aus einer erhöhten Warte getätigt wurden.

Aufgrund dieser erhöhten Aufnahmeposition im Überkopfwegweiser kommt es jedoch selbstverständlich bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu Verzerrungen, weshalb die Richtigkeit solcherart angefertigter Messungen jedenfalls rechnerisch überprüft werden muss. Bei derartigen Messgeräten, welche auch ein Kontrollfoto nach 0,5 Sek anfertigen, besteht dementsprechend konsequenterweise die Möglichkeit, die Richtigkeit der Messung rechnerisch nachzuvollziehen. Diese Kontrollrechnung der zwei in 0,5 Sek. Abstand getätigten Aufnahmen ist jedoch gegenständlich den vorgelegten Urkunden nicht beigelegt.

Zum Beweis dafür, dass die Einschreiterin die vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht, zumindest nicht in dem vorgeworfen Ausmaß überschritten hat, wird daher der ANTRAG

gestellt, da. die Kontrollrechnung (allenfalls durch den Meldungsleger) beizuschaffen. Nochmals wiederholt wird der ANTRAG, den Meldungsleger selbst persönlich einzuvernehmen und vom Meldungsleger die Darstellung der Tat in einer maßstabsgetreuen Skizze einzeichnen zu lassen.

Diesem Beweisantrag ist die erkennende Behörde bisher bedauerlicherweise noch nicht

nachgekommen.

Aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 30.08.2011 selbst ergibt sich nämlich vielmehr, dass nicht Herr Chefinspektor B, sondern ein Beamter mit dem Namen K die Anzeige verfasste. Dieser Beamte K hat sich daher offensichtlich mit dem Sachverhalt befasst und die Auswertung durchgeführt, weshalb zutreffenderweise konkrete Angaben zur Richtigkeit der Art und Weise der Auswertung sowie deren Überprüfung von jenem als Meldungsleger zu tätigen sind.

Zu den übermittelten Lichtbildern ist auszuführen, dass auf den Lichtbildern der PKW, zumindest das beh. Kennzeichen des PKW der Einschreiterin auf diesen Lichtbildern keineswegs mit ausreichender Deutlichkeit erkennbar ist. Die Einschreiterin stellt daher den ANTRAG, die Behörde möge (infolge der heutigen Fototechnik wohl durchaus zumutbar) derartige Lichtbilder (soweit vorhanden in Farbe) übermitteln, auf welchen das Fahrzeug, mit welchem die angebliche Verwaltungsübertretung begangen worden, sein soll, mit der für ein Verwaltungsstraf­verfahren notwendigen Sicherheit identifiziert werden kann.

Schließlich vermag auch der Eichschein Nr. 141 vom 27.06.2011 keinesfalls für sich allein die Richtigkeit der Messung mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart MU VR 6FA mit der Identifikation Nr. 1401 zu belegen. Auffällig ist zunächst bereits, dass das Datum des Eichscheins selbst einen Tag nach der vermeintlichen Tatbegehung datiert. Es ergibt sich daher nicht, ob und in welchem Ausmaß eine anfällige Korrektur und/oder Nacheichung des gegenständlich verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräts erfolgte. Augenscheinlich befand sich dieses im relevanten Zeitraum gerade im Stadium der (neuerlichen) Eichung, weshalb wohl nicht von einer ausreichenden Messsicherheit ausgegangen werden kann. Schließlich ist in jenem Eichschein auch noch ausdrücklich ausgeführt, dass die Eichung ihre Gültigkeit verliert, wenn einer der im § 8 MEG angeführten Gründe gegeben ist jedenfalls aber mit Ablauf der Nacheichfrist am 31.12.2014. Fettgedruckt ist auch der Hinweis, dass die Verwendungsbestimmungen einzuhalten sind.

Um die Einhaltung jener Verwendungsbestimmungen überhaupt überprüfen zu können, wird daher weiters der ANTRAG gestellt, die entsprechenden Verwendungs- und Servicebestimmungen des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräts der Bauart MU VR 6FA mit der Identifikation Nr. 1401 da. beizuschaffen und der Einschreiterin zuhanden ihres Rechtsvertreters zuzustellen. Gegebenfalls wird sodann noch eine Stellungnahme hiezu erfolgen.

Die bisher vorliegenden Beweismittel vermögen im Ergebnis der Einschreiterin die angelastete Verwaltungsstraftat jedenfalls nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit nachzuweisen.

Bei dieser Sachlage stellt die Einschreiterin schließlich den ANTRAG, das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren - allenfalls nach Aufnahme der beantragten Beweise - gemäß § 45 VStG einzustellen."

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Zif.10a StVO wird durch das Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" angezeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort dieses Zeichens verboten ist. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine 100 km/h-Beschränkung.

Wenn Sie die Korrektheit der vorliegenden Radarmessung in Zweifel ziehen, wird auf die Aussage des Meldungslegers verwiesen, der angibt, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein fixes Radargerät mit der Nummer MUVR 6FA 1401 handle, welches sich über der Fahrbahn im Überkopfwegweiser befinde. Das Radargerät habe zum Zeitpunkt der Messung fehlerfrei funktioniert und sei den Vorschriften entsprechend geeicht gewesen. Es wurden das A und B Foto vorgelegt, wobei der Meldungsleger anmerkt, dass es sich bei dem B Foto um ein Kontrollfoto handle, das 0,5 Sekunden nach dem A Foto gemacht werde. Cl B führt weiters an, dass die zwei weiteren auf den Fotos ersichtlichen Fahrzeuge sich nicht im Messbereich befinden würden. Es werde spurbezogen gemessen, in diesem Fall sei das Gerät auf Spur 4 eingestellt gewesen. Das angezeigte Fahrzeug befinde sich alleine im Messbereich. Die Messung sei eindeutig dem angezeigten Fahrzeug zuzuordnen.

 

Die Behörde sah keinerlei Veranlassung, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen des fachlich geschulten, technisch versierten und unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln.

 

Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Radarmessung grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar (Hinweis E 16.12.1987, 87/02/0155). Einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten. Die Behörde kann daher - gestützt auf die Aussagen des als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten, der mit der Handhabung des Radargerätes befasst war - davon ausgehen, dass das Gerät ordnungsgemäß aufgestellt und justiert war, ohne, dass es erforderlich gewesen wäre, die "Verwendungsbestimmungen der Herstellerfirma" beizuschaffen oder einen Augenschein am Ort der Aufstellung des Gerätes vorzunehmen. (VwGH 91/18/0041 vom 05.06.1991)

 

Das gegenständliche Radargerät ist in dem bei km. 170.000 aufgestellten Überwegweiser integriert und wurde auch so vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen abgenommen und geeicht. Wie dem vorliegenden Eichschein zu entnehmen ist, erfolgte die Eichung des gegenständlichen Radarmessgerätes am 09.06.2011 und war somit zum Tatzeitpunkt am 23.06.2011 ordnungsgemäß geeicht. Dass der Eichschein erst am 27.06.2011 ausgestellt wurde, ist nicht relevant, da das Datum der Eichung (09.06.2011) maßgebend ist und nicht das Ausstellungsdatum des Eichscheines.

Die Behörde sah daher keine Veranlassung an der Richtigkeit des Messergebnisses zu zweifeln.

 

Zu den übrigen Beweisanträgen wird festgestellt, dass diese Einwendungen von der Behörde nicht als geeignet angesehen wurden, die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung in Frage zu stellen.

 

Da während des Ermittlungsverfahrens für die Behörde keine bestimmten Tatsachen zutage getreten sind, denen zufolge bei der Bedienung oder Aufstellung des Radargerätes die vorgesehenen Verwendungsbestimmungen nicht eingehalten wurden bzw. ein das Messergebnis wesentlich beeinflussender Fehler unterlaufen sein soll, war diesbezüglich keine weitere Ermittlungspflicht seitens der Behörde gegeben (vgl. VwGH 86/02/0004, vom 24.04.1986, 85/18/0360, vom 31.01.1986).

 

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 30.06.1992, ZI. 89/07/0005 liegt es im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn die Behörde sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte.

 

Da es aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses für die Behörde zweifelsfrei erwiesen erscheint, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben, sah die Behörde keine Notwendigkeit, den Meldungsleger mit der Anfertigung einer Skizze bzw. Vornahme einer Kontrollrechnung zu beauftragen. Auch die beantragte Einvernahme des Herrn K sowie die Vorlage der Verwendungsbestimmungen schien aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses nicht geboten.

 

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Bei der Strafbemessung wurde hinsichtlich Ihrer zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels konkreter Bekanntgabe von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen: 1.200 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten

 

Strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit im hs. Verwaltungsbezirk zu werten. Straferschwerende Umstände waren nicht bekannt.

 

Im Hinblick auf das Ausmaß der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung sowie den Strafrahmen bei der gegenständlichen Übertretung ist die verhängte Strafe als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen zu betrachten.“

 

 

1.1. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Ergebnis im Recht!

 

 

2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

"In der umseits rubrizierten Verwaltungsstrafsache wurde der Berufungswerberin das da. Straferkenntnis vom 30.3.2012 zu GZ: VerkR96-30399-2011/Pm/Pos, zu Händen ihres Rechtsvertreters am 5.4.2012 zugestellt.

 

Die Berufungswerberin erstattet innerhalb offener Frist nachstehende

 

BERUFUNG

 

gegen das da. Straferkenntnis vom 30.3.2012, GZ: VerkR96-30399-2011/Pm/Pos.

Die Berufungswerberin ficht das oben zitierte Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach an.

 

Als Berufungsgründe macht sie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts des Straferkenntnisses geltend.

 

Mit dem bekämpften Straferkenntnis vom 30.3.2012 wird die Berufungswerberin bestraft, da sie am 23.06.2011 um 13:52 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x (D) im Gemeindegebiet Ansfelden, Autobahn A1, bei km 170.000 in Fahrtrichtung Wien gelenkt und dabei die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h überschritten haben soll.

 

Hiedurch habe die Berufungswerberin die Rechtsvorschriften des § 52 lit. a Zif. 10 a StVO 1960 verletzt, weshalb über sie gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 160,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt wurde. Zusätzlich wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag gemäß § 64 VStG in Höhe von € 16,00, gesamt daher zur Zahlung eines Betrages von € 176,00 verpflichtet.

 

Die Bestrafung der Berufungswerberin erfolgt jedoch zu Unrecht.

 

Die erstinstanzliche Behörde begründet das Straferkenntnis im wesentlichen mit den Angaben des Meldungslegers, welche sie als  glaubwürdig und unbedenklich ansieht. Jener Meldungsleger Chefinsp. B sei schließlich fachlich geschult und technisch versiert und stehe unter Wahrheitspflicht. In weiterer Folge verweist die erstinstanzliche Behörde auf nicht mehr aktuelle Rechtssätze des VwGH, welche offensichtlich nur zur Rechtfertigung dienen, dass die Behörde kein weiteres Ermittlungsverfahren abführte.

 

Zusammengefasst handelt es sich gegenständlich um eine reine Scheinbegründung, da sich die erstinstanzliche Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses überhaupt nicht mit den Beweisergebnissen auseinandersetzt, sondern lediglich pauschal die Angaben des Herrn Chefinsp. B für glaubwürdig und schlüssig erklärt. Eine derartige pauschale erhöhte Glaubwürdigkeit des Ermittlungsbeamten, wie dies insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren immer wieder angenommen wird, existiert jedoch nicht per se. Ein reiner Verweis auf die vermeintliche Glaubwürdigkeit des Ermittlungsbeamten kann daher keineswegs die in einem rechtsstaatlichen Verfahren und für ein faires Verfahren gebotene Begründung eines Straferkenntnisses ersetzen. Eine verständliche und nachvollziehbare Begründung macht ein Straferkenntnis schließlich überhaupt erst überprüfbar.

 

Schließlich meint die erstinstanzliche Behörde auch, dass jener Beamte fachlich geschult und technisch versiert sei. Er stehe auch unter Wahrheitspflicht. Jenes Lob für den Ermittlungsbeamten ist jedoch - zumindest für die Berufungswerberin - nicht nachvollziehbar, zumal aus den der vormaligen Einschreiterin übermittelten Unterlagen keine Angaben und/oder Nachweise über die Ausbildung, Schulungen und/oder Lehr- bzw. Universitätsabschlüsse desselben vorliegen. Die von der erstinstanzlichen Behörde attestierten Fähigkeiten sind bisher jedenfalls nicht belegt. Sie können auch nicht als notorisch vorausgesetzt werden.

 

Mit keinem Wort erwähnt die erstinstanzliche Behörde in ihrer Begründung, dass - wie bereits in der Rechtfertigung der Einschreiterin vom 18.01.2012 moniert - jene der der Einschreiterin angelasteten Verwaltungsübertretung zugrundeliegende Anzeige als Sachbearbeiter den Beamten K ausweist. Herr Chefinsp. B hat jene Anzeige lediglich unterzeichnet, sodass wohl davon auszugehen ist das die inhaltliche Auseinandersetzung durch den anzeigenden Beamten K erfolgte. Durch die Unterlassung der Einvernahme des tatsächlichen Meldungslegers hat die erstinstanzliche Behörde das Verwaltungsverfahren mit einem entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel behaftet.

 

In keiner Weise aber setzt sich die erstinstanzliche Behörde hingegen inhaltlich mit den von der Einschreiterin aufgezeigten Unstimmigkeiten in der Anzeige bzw. der nur allgemein gehaltenen „Stellungnahme" des Beamten Chefinsp. B auseinander. Im wesentlich fußt

das Straferkenntnis daher auf einer reinen Scheinbegründung, in der auf die vorgebrachten Bedenken und Widersprüche nicht eingegangen wurde.

 

Gemäß § 37 AVG hat die Behörde im Ermittlungsverfahren gemäß dem Grundsatz zur Erforschung der materiellen Wahrheit den Sachverhalt zu erforschen. Diese Ermittlungsschritte hat die erstinstanzliche Behörde jedoch nicht einseitig zu Lasten der Einschreiterin (der nunmehrigen Berufungswerberin), sondern in sämtliche Richtungen, demnach auch im Hinblick auf Tatumstände, welche zugunsten der Einschreiterin zu deuten sind, zu unternehmen.

 

Dem hingegen erachtet die erstinstanzliche Behörde die Beschäftigung mit den der Entlastung des Berufungswerbers dienenden Beweisanträgen und/oder Ermittlungsschritten erst gar nicht für nötig. So hat die Einschreiterin ausdrücklich weiters auf den Widerspruch in der Anzeige der Radarkabine gegenüber der Annahme eines Geschwindigkeitsmessgeräts versteckt im Überkopfwegweiser hingewiesen, ohne das die erstinstanzliche Behörde jenen Umstand ausreichend aufklärt.

 

Schließlich wird zwar auf die relevierte Unstimmigkeit im Ausstellungsdatum des Eichscheins zwar eingegangen, jedoch nur auf das Datum der Eichung am 9.6.2011 verwiesen.

 

Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen, da üblicherweise zwischen dem Datum der Eichung und der Ausstellung des Eichscheins - wenn überhaupt - lediglich einige wenige Tage liegen. Jene doch erhebliche Zeitspanne von doch annähernd 3 Wochen ist hingegen als unüblich anzusehen, weshalb eine Fehlerhaftigkeit des Messgeräts und/oder Probleme während des Eichprozesses anzunehmen sind. Im Ergebnis kann jedenfalls nicht zweifelsfrei von einer fehlerfreien Messung ausgegangen werden.

 

Mit den restlichen Beweisanträgen meint die erstinstanzliche Behörde sich gar nicht auseinandersetzen zu müssen. So hat die Einschreiterin sowohl die Beischaffung bzw. Vornahme der Kontrollrechnung sowie auf persönliche Einvernahme des Meldungslegers und Darstellung der Tat in einer maßstabsgetreuen Skizze zum Beweis dafür beantragt, dass er die vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht, zumindest nicht in dem vorgeworfenen Ausmaß überschritten hat.

Dies ist jedoch vollkommen unverständlich, zumal ohnehin bereits die in einem Abstand von 0,5 Sek. angefertigten Lichtbilder vorliegen. Hiebei handelt es sich bei dem zweiten Lichtbild

notorisch um ein Kontrollfoto aufgrund dessen im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle die Richtigkeit der Messung kontrolliert werden kann.

 

Die Berufungswerberin hält daher neben den sonstigen Beweisanträgen ausdrücklich den

 

ANTRAG,

 

jene Kontrollrechnung beizuschaffen bzw. erstellen zulassen, aufrecht.

Schließlich stellt die Berufungswerberin zum Beweis dafür, dass die Berufungswerberin die Verwaltungsübertretung nicht, zumindest nicht in dem ihr vorgeworfenen Ausmaß zu vertreten hat, weiters den

 

ANTRAG,

 

einen SV aus dem Fachgebiet der Messtechnik beizuziehen. Unter anderem auch zu diesem Zweck begehrt die Berufungswerberin weiterhin der Vorlage der bezughabenden technischen Unterlagen (Verwendungs- und Servicebestimmungen des

Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräts der Bauart MU VR 6FA mit der Identifikation Nr. 1401) und des entsprechenden Akts beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.

 

All diese notwendigen Ermittlungsschritte hat die erstinstanzliche Behörde nicht für notwendig erachtet, wodurch sie das Verwaltungsstrafverfahren mit gravierenden Verfahrensmängeln behaftet hat. Zum Beweis dafür, dass die Messung nicht richtig erfolgt ist und die Berufungswerberin keine Geschwindigkeitsübertretung zu verantworten hat, wird daher die Einholung der angeführten Beweisanträge aufrecht erhalten. Andernfalls wird wohl nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit von der Verwirklichung des vorgeworfenen Tatbestandes ausgegangen werden können.

 

Letztlich ist auch die festgesetzte Strafe erheblich überhöht, insbesondere da keine Erscherungsgründe hervorgekommen sind. Zwar führt die erstinstanzliche Behörde die Unbescholtenheit sowie ein geschätztes Einkommen von € 1.200,00 der Berufungswerberin an setzt jedoch letztlich eine weit überhöhte Strafe fest.

 

Bei dieser Sachlage stellt die Berufungswerberin daher den

 

BERUFUNG

 

1. eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und allenfalls nach Aufnahme der  oben   beantragten   Beweise    das    gegen   die   Berufungswerberin   eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einzustellen,

 

2.   in eventu es bei einer Ermahnung zu belassen,

 

3. in eventu die verhängte Geldstrafe zur Gänze nachzusehen, zumindest aber mit einem wesentlich geringeren, den Lebens- und Einkommensverhältnissen der Berufungswerberin angemessenen Betrag festzusetzen.

 

Wien, am 19.04.2012                                                                                    M C."

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war antragsgemäß aber auch ob der bestrittenen Fahrgeschwindigkeit in Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK intendierten Rechte abzuführen (§ 51e Abs.1 VStG).

Die Berufungswerberin erschien trotz der ihr auch persönlich zugestellten Ladung wegen angeblicher beruflicher Verhinderung (E-Mail v. 13.5.2012) zur Berufungsverhandlung nicht. Die Behörde erster Instanz entschuldigte ihre Nichtteilnahme mit Schreiben vom 8.5.2012 mit terminlichen Gründen. 

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungs­strafaktes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

Als Zeuge wurde der für die Radargeräte zuständige ChefInsp. Ch. B einvernommen. Dieser legte das sogenannte A-Foto, das Kontroll-Foto, den Eichschein betreffend das eingesetzte Lasermessgerät Type MU VR 6FA Nr. 1401 und einen Schulungsnachweis betreffend die Verwendung dieses Gerätes vor (Beilagen ./1 bis ./4).

 

 

5. Sachverhalt:

Die Berufungswerberin war wie aus dem Fotomaterial ersichtlich auf der linken Fahrspur in Fahrtrichtung Wien unterwegs. Die Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h ist an dieser Stelle bereits mehrere Kilometer zurückliegend verordnet und mehrfach durch das entsprechende Verkehrszeichen kundgemacht. Die Berufungswerberin missachtete das Verkehrszeichen zumindest in grob fahrlässiger Weise, wenn nicht überhaupt ganz bewusst.

Die in einer Zeitabfolge von 0,5 Sekunden aufgenommenen Fotos zeigen deutlich, dass in dieser Zeitspanne die Länge von etwas mehr als einer Leitlinie [6 m] und der mit 12 m dazwischen liegende Abstand durchfahren wurde. Demnach wurden in dieser halben Sekunde zumindest geschätzte 19 Meter zurückgelegt. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren fotogrammetrischen Auswertung oder der Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der vom Messgerät gemessenen und ausgeworfenen Fahrgeschwindigkeit von 144 km/h, wobei unter Berücksichtigung des sogenannten Verkehrsfehlers von diesem Wert 8 km/h zu Gunsten der Betroffenen abgezogen wurden. Demnach hätte die Berufungswerberin in Verbindung mit der profanen Beurteilung des Bildes in einer Sekunde etwa 38 bis 40 m zurückgelegt. Dies würde rechnerisch eine Fahrgeschwindigkeit von 138 km/h ergeben. Alleine dadurch ist auf Grund der vorliegenden Vergleichsfotos die hier angelastete Geschwindigkeit in einer über jeden Zweifel erhabenen Sicherheit als erwiesen anzusehen.

Die Fahrgeschwindigkeit wurde laut Zeugen CI B von einer fixen und "über Kopf" montierten und auf den linken Fahrstreifen bezogenen Radaranlage bei Strkm. 170 der A1 in Fahrtrichtung Wien aufgenommen. Die fixe Radaranlage ist vom Bundesamt vom Eich- und Vermessungswesen geeicht und abgenommen. In der Anlage wurde zum Übertretungszeitpunkt das angeführte Radargerät mit der Bezeichnung MU VR 6FA 1401 verwendet. Das Radargerät war zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht (siehe Eichschein). Bei Radarmessungen werden bei gemessenen Geschwindigkeiten über 100 km/h 5 % abgezogen. In diesem Fall war die Geschwindigkeit mit 136 km/h anzulasten, der angezeigte Wert aber lag bei 144 km/h. Ein Hinweis auf einen Messfehler wurde vom Zeugen als nicht bekannt dargestellt. Die von der Berufungswerberin erhobenen Bedenken betreffend die Zeitdifferenz der Eichung und des ausgestellten Eichscheins ist  mangels Relevanz nicht näher einzugehen. Vielmehr sprechen diese Einwände für sich und entbehren eines greifbaren Sachbezuges.

Des Weiteren finden sich im vorgelegten Akt aussagekräftige Fotos, die von der am Radargerät angebrachten Kamera aufgenommen wurden.

Angesichts dieser Fakten kann kein Zweifel daran bestehen, dass in dieser Messung ein völlig taugliches Beweismittel erblickt werden kann. Ein solches kann weder durch bloß lapidares Bestreiten und gänzlich sachlich unbegründet bleibender - ja an den Haaren herbeigezogener - Verfahrensrügen, noch durch die Beantragung von Erkundungsbeweisen in Frage gestellt werden.

Der Berufungswerberin ist es sohin nicht gelungen, auch nur die geringsten Zweifel am Messergebnis hervorzurufen. Der Behörde erster Instanz war demnach in ihrer Beurteilung der Sach- u. Rechtslage im gesamten Umfang zu folgen. Die Berufungswerberin hat die ihr zur Last gelegte Übertretung zu verantworten. Ihr bloß lapidares und im Ergebnis nur auf Formaleinwände gestütztes Bestreiten der angelasteten Verwaltungsübertretung ist dem gegenüber als reine Schutzbehauptung zu werten.

 

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß der Geschwindigkeitsbeschränkung hätte die Berufungswerberin an der angeführten Stelle nicht schneller als 100 km/h fahren dürfen (§ 52 lit.a Z10a StVO).

Nach § 99 Abs.2 lit.d StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

 

 

 

5.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe, stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). Die Unbescholtenheit der Berufungswerberin war als strafmildernd zu werten. Ausgehend von einem zumindest durchschnittlichen Monatseinkommen eines Arbeitnehmers, kann daher in der mit nur 160 Euro bemessenen Geldstrafe ein Ermessensfehler jedenfalls nicht gesehen werden.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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