Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166929/5/Kof/REI

Linz, 29.05.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R S,
geb. x, Z, S vertreten durch Frau Rechtsanwältin X, S, S gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 13.04.2012,BZ-BauR-12082-2011, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG nach der am25. Mai 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG  eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

§ 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der …. GmbH und somit
gemäß § 9 VStG als strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten, dass der Behörde die mit Schreiben vom 10.08.2011, BZ-BauR-12082-2011, geforderte Auskunft, wer das Kfz über 3,5 t,

 

Intern. Kennzeichen A, Kennzeichen x am 15.04.2011 gegen 15.28 Uhr im Gemeindegebiet von Wels, Bezirk Wels auf der A25, Mautabschnitt Wels Nord – ÖBB Terminal Wels, bis zu km 14.580, gelenkt hat, nicht erteilt wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 103 Abs. 2 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe vom                    falls diese uneinbringlich ist,

                                             Ersatzfreiheitsstrafe von

 

365 EURO                         36 Stunden

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 5, 16 und 47 VStG  iVm  §§ 123 Abs.4 und 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

36,50 EURO als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,-- Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe, Kosten) beträgt daher  401,50 EURO "

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 25. Mai 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw sowie dessen Rechtsvertreterin teilgenommen haben.

 

Stellungnahme des Berufungswerbers sowie seiner Rechtsvertreterin:

Wir verweisen auf unsere bisherigen Eingaben, insbesondere auf die Berufung vom 03. Mai 2012.

 

Ergänzend wird Folgendes vorgebracht:

Bei Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG ist nach ständiger Rechtsprechung
des VwGH in einem Strafbescheid und in einer Verfolgungshandlung ausdrücklich die Funktion als "Zulassungsbesitzer" anzuführen.

 

In der Strafverfügung vom 09.09.2011,

in der zeugenschaftlichen Einvernahme des Herrn DS, geb. …..

 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 17. Februar 2012 und

im erstinstanzlichen Straferkenntnis

ist die Funktion "Zulassungsbesitzer" nicht angeführt.

 

Die "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 28.02.2012,

BZ-BauR-12082-2011 ist bereits außerhalb der sechsmonatigen Frist für die

Verfolgungsverjährung ergangen.

Auch in dieser Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde mir
nicht angelastet, die angebliche Übertretung als "Zulassungsbesitzer" begangen zu haben.

 

Insgesamt gesehen ist daher Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Wir beantragen daher, der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche

Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

 

Eine Verfolgungshandlung unterbricht die (Verfolgungs-)Verjährung nur dann, wenn sich diese auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhalts-elemente bezieht;  ständige Rechtsprechung des VwGH,

siehe z.B. die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,
E86 zu § 32 VStG (Seite 617) zitierten zahlreichen VwGH-Erkenntnisse.

 

Eine Verfolgungshandlung in Zusammenhang mit einer Übertretung gemäß
§ 103 Abs.2 KFG muss den Vorwurf an den Beschuldigten umfassen, diese Übertretung in seiner Eigenschaft als "Zulassungsbesitzer" des Kraftfahrzeuges
zu verantworten;  VwGH vom 09.03.2011, 97/02/0067 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 16.01.1987, 86/18/0073 – verstärkter Senat.

 

Der Bw hat bei der mVh zutreffend darauf hingewiesen, dass in sämtlichen
Verfolgungshandlungen die Eigenschaft/Funktion als "Zulassungsbesitzer" nicht enthalten ist. –

Somit liegt eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG nicht vor.

 

Die in § 31 Abs.2 VStG vorgesehene Frist für die Verfolgungsverjährung –
sechs Monaten ab Tat – ist bereits vergangen,

sodass  – worauf der Bw sowie dessen Rechtsvertreterin in der mVh ausdrücklich hingewiesen haben –  Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

 

Es war daher

·         der Berufung stattzugeben,

·         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

·         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen,

·         auszusprechen, dass der Berufungswerber weder eine Geldstrafe,

      noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 103 Abs.2 KFG – "Zulassungsbesitzer" Verfolgungsverjährung / Verfolgungshandlung

 

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