Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252872/2/BMa/Hue/Th

Linz, 11.05.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. X – Mag. X – Mag. X – Mag. X, X, vom 24. Mai 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 9. Mai 2011, Zl. SV96-13-6-2011-Bd/Ga, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte       Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.        Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Verfahrenskosten zum
            Verfahren der Erstbehörde verringert sich auf 50 Euro. Zum
            Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF            iVm §§ 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom
9. Mai 2011, Zl. SV96-13-6-2011-Bd/Ga, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Übertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 34 Stunden verhängt.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X Naturdämmstoffe GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma X Naturdämmstoffe GmbH & Co KG in X (X), ist, zu verantworten, dass die Firma nachstehenden ausländischen Staatsbürger beschäftigt hat, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt oder ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde, obwohl ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

Name und Geburtsdatum des Ausländers: X, geb.: X,

Staatsangehörigkeit: X

Beschäftigungszeitraum 28.05.2010-31.12.2010 (Vollbeschäftigung).

Tatort: Gemeinde X, X (X), X

Tatzeit: 16.02.2011, 14.00 Uhr

ausgeübte Tätigkeit: Hilfsarbeiter

Entlohnung: 2.179,80 Euro brutto (lt. ELDA) für 40 Std./Woche"

 

Zur Strafhöhe wird ausgeführt, dass als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bw und die Tatsache, dass der Ausländer ordnungsgemäß bei der Oö. Gebietskrankenkasse gemeldet gewesen sei, gewertet werde. Erschwerend sei die lange Beschäftigungsdauer zu werten.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig über den Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Berufung vom 24. Mai 2011. Vorgebracht wird, dass der Bw bereits am 28. März 2011 das vorgeworfene Vergehen vollinhaltlich eingestanden habe. Der Ausländer sei von einem Geschäftspartner empfohlen und mitgeteilt worden, dass Herr X seit 10 Jahren in Österreich aufhältig sei und zahlreiche Beschäftigungsverhältnisse gehabt hätte. Im Unternehmen des Bw würden seit 21 Jahren immer wieder Ausländer beschäftigt und die arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bislang immer überprüft. Im vorliegenden Fall habe der Bw auf die Auskunft des Geschäftspartners vertraut. Es handle sich hier um ein einmaliges Versehen. Bescheinigungsmittel seien vorgelegt worden. Herr X sei ansonsten ordnungsgemäß angemeldet und Sozialversicherungsbeiträge seien abgeführt worden. Erst durch die Aufforderung zur Rechtfertigung habe der Bw erfahren, dass eine Beschäftigung des Ausländers nicht zulässig sei.

Es werde zugestanden, dass es Obliegenheit des Geschäftsführers sei, die arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen vor Einstellung einer Arbeitskraft zu überprüfen. In diesem Fall sei diese Obliegenheit aufgrund des Vertrauens auf eine Auskunft eines Geschäftspartners verletzt worden.

Der Bw habe den Ausländer in Unkenntnis darüber, dass arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen nicht vorgelegen seien, beschäftigt.

Dass die Verwaltungsübertretung offenkundig und ein Strafverfahren gegen den Bw eingeleitet worden sei, sei bereits durch die ordnungsgemäße Meldung durch den Bw selbst indiziert. Ob das Beschäftigungsverhältnis nun 1 Woche oder 6 Monate gedauert habe, sei unerheblich, zumal hier offenkundig kein Vorsatz, sondern ein Versehen vorgelegen sei. Die Dauer der Beschäftigung des Ausländers sei nicht erschwerend zu werten, sei dieser doch zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens gar nicht mehr beschäftigt gewesen. Im Übrigen hätte die Erstbehörde das umfassende Geständnis des Bw mildernd werten müssen. Erschwerungsgrund liege keiner vor.

Es liege daher nur ein einmaliges entschuldbares Versehen und sohin ein geringfügiges Verschulden vor, und es müsse von einer Bestrafung abgesehen werden. Jedenfalls seien die Milderungsgründe derart beträchtlich, dass die Mindeststrafe zumindest bis zur Hälfte herabgesetzt werden hätte müssen.

 

Beantragt wird die Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit und die Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Anwendung des § 20 VStG.   

 

3. Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 legte die belangte Behörde die Berufung vom 24. Mai 2011 samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor.

 

Weil keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem. § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da der vorgeworfene Sachverhalt nicht bestritten wurde und die Berufung nur die Herabsetzung der Höhe der verhängten Strafe beantragt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Weil sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und es ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zu den rechtlich relevanten Bestimmungen des AuslBG auf die Zitierung im bekämpften Bescheid verwiesen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 AuslBG zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu verhängen ist.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Die Erstbehörde hat bei der Strafbemessung strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bw und die Tatsache, dass der Ausländer ordnungsgemäß bei der Oö. Gebietskrankenkasse gemeldet gewesen war, und erschwerend die lange Beschäftigungsdauer gewertet.

 

Dazu ist zu bemerken, dass mildernd nur die absolute Unbescholtenheit des Bw zu werten wäre, die gegenständlich jedoch nicht vorliegt. Mildernd sind jedoch die Tatsache, dass der Ausländer ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung gemeldet war, und das Tatsachengeständnis zu werten. 

 

Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es nicht auf die Zahl der Milderungs- und Erschwernisgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung – somit dem Gewicht nach – im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhalts an und ist danach zu beurteilen (vgl. u.a. VwGH 92/02/0095 v. 27.2.1992).

 

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Milderungsgründe vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Ansicht, dass eine Anwendung des ao. Milderungsrechtes (§ 20 VStG) und eine Herabsetzung der Mindeststrafe auf die Hälfte – auch unter Bewertung der nicht mehr kurzen Beschäftigungsdauer des Ausländers (vgl. u.a. VwGH v. 30.8.1991, Zl. 91/09/0022) – gerade noch gerechtfertigt ist. Mit der nunmehr verhängten Strafe ist nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates die erforderliche Sanktion gesetzt, um den Bw in Hinkunft nachhaltig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. 

 

Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat im gegebenen Zusammenhang nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt und es daher an den kumulativen Voraussetzungen (unbedeutenden Tatfolgen sowie geringfügigem Verschulden) mangelt: Auch wenn der Bw sich der Übertretung des AuslBG nicht bewusst gewesen ist, ist er darauf hinzuweisen, dass er sich vor Beschäftigung der Ausländer über das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung in Kenntnis hätte setzen müssen. Geringfügiges Verschulden des Bw ist damit nicht gegeben.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gerda Bergmayr-Mann

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum