Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531257/2/Bm/REI

Linz, 03.04.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau Dr. X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Februar 2012, GZ: 0007417/2004, betreffend Erlöschensfeststellung für die Röntgeneinrichtung X zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29.02.2012,
GZ: 0007417/2004 wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4, § 67a Abs.1 und 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29.02.2012, GZ: 0007417/2004, wurde das Erlöschen der mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 22.04.1994, GZ: SanRB-110235/8-1994 erteilten Betriebsbewilligung für die Röntgeneinrichtung X im Grunde des § 12 Abs.4 und 6 Strahlenschutzgesetz festgestellt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Frau Dr. X (in der Folge: Bw) durch ihren Rechtsvertreter innerhalb offener Frist Berufung erhoben und darin ausgeführt, Dr. X sei mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 22.04.1994, GZ: SanRB-110235/8-1994, eine Betriebsbewilligung für eine Röntgeneinrichtung erteilt worden. Nunmehr sei die Anlage dahingehend abgeändert worden, dass eine portable Röntgeneinrichtung des Typs "X" (X), Baujahr 2010, Seriennummer X der Firma X mit einer Ausgangsleistung von 40 bis 100 kV in der genehmigten Anlage eingesetzt werde.

Es handle sich dabei um ein tragbares, typengenehmigtes Röntgengerät, von dem im Sinne der genehmigten Anlage keine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ausgehe oder ausgehen könne.

Der Austausch sei daher nicht nur genehmigungsfrei zulässig, sondern bedinge auch, dass die Voraussetzungen der § 12 Abs.4 und 6 des Strahlenschutz-gesetzes nicht vorliegen würden. Die Betriebsbewilligung sei daher nicht erloschen.

 

Es werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

3. Die belangte Behörde hat diese Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 41 Abs.3 Strahlenschutzgesetz iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde; da sich daraus bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 22.04.1994, GZ: SanRB-110235/8-1994 wurde der Bw die Betriebsbewilligung für die Röntgeneinrichtung X erteilt.

Bei der am 01.06.2006 amtswegig vorgenommenen veterinärmedizinischen Überprüfung gemäß § 17 Strahlenschutzgesetz wurde unter anderem festgestellt, dass das genannte Gerät ortsfest und zwar im Nebenraum zum Ordinationsraum verwendet wird.

Am 23.06.2008 wurde von Frau Dr. X dem Magistrat, Umwelt- und Technikcenter, telefonisch mitgeteilt, dass das bewilligte Röntgengerät nicht mehr betrieben und für das neue Röntgengerät um Betriebsbewilligung angesucht werde.

Mit Schreiben vom 04.08.2008 wurde schriftlich um Betriebsbewilligung für das Röntgengerät X angesucht.

Im Zuge des daraufhin geführten Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass sich in der von Frau Dr. X betriebenen Ordination die Nutzung der Ordinationsräume verschoben habe. Demnach wurde der Warteraum zum Lagerraum umgewandelt. Nach zahlreichen Urgenzen des Magistrates Linz an die Bw betreffend die Vorlage entsprechender Projektunterlagen für das neu eingesetzte Röntgengerät wurde von der Bw mitgeteilt, dass das Gerät X, für welches um Betriebsbewilligung angesucht worden ist, aufgrund irreparabler Schäden nicht mehr verwendet wird.

Gleichzeitig mit der gegenständlichen Berufung wurde mitgeteilt, dass nunmehr eine Röntgeneinrichtung des Typs "X" in der Ordination eingesetzt wird.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Strahlenschutzgesetz bedarf der Betrieb von Anlagen für den Umgang mit Strahlenwellen, deren Errichtung nicht gemäß § 5 und deren Betrieb nicht gemäß § 6 bewilligungspflichtig ist, einer Betriebsbewilligung. Vor Erteilung dieser Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht betrieben werden.

 

Gemäß § 8 Abs.1 Strahlenschutzgesetz finden auf jede Änderung oder Erweiterung einer Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen herbeizuführen, die §§ 5 bis 7 sinngemäß Anwendung.

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmung hat die zuständige Behörde für diagnostische Röntgenanlagen sowie für gemäß § 7 bewilligte Anlagen innerhalb von 3 Monaten nach Einlangen des Antrages auf Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.

 

Nach § 12 Abs.4 leg.cit. erlischt eine Bewilligung gemäß §§ 6 oder 7, wenn 

1) der bewilligte Umgang länger als 3 Jahre unterbrochen wird oder

2) die bewilligte Anlage stillgelegt oder abgebaut wurde oder

3) der Bewilligungsinhaber auf die Bewilligung verzichtet.

 

Nach Abs.6 dieser Bestimmung sind Umstände gemäß Abs.4 und Abs.5 vom Bewilligungsinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben. Das Erlöschen einer Bewilligung ist mit Bescheid festzustellen.

 

5.2. Mit dem eingangs genannten Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 22.04.1994 wurde für das in der Ordination der Bw bis zum 23.6.2008 in Betrieb befindliche Röntgengerät des Typs X die Betriebsbewilligung nach dem Strahlenschutzgesetz erteilt.

 

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass das genannte Gerät jedenfalls seit 23.06.2008 nicht mehr in der Ordination betrieben wird, der bewilligte Betrieb somit schon länger als 3 Jahre unterbrochen ist. Sohin ist die ausschließlich in der Unterbrechung des Betriebes über einen bestimmten Zeitraum gelegene Voraussetzung des § 12 Abs.4 Z1 Strahlenschutzgesetz erfüllt und wurde von der Behörde zu Recht – da dahingehend kein Ermessen besteht und  – das Erlöschen der Bewilligung festgestellt.

 

Soweit die Bw vermeint, mit dem Austausch des ursprünglich bewilligten Röntgengerätes X auf das nunmehr in Betrieb befindliche Röntgengerät X liege eine Änderung (wohl gemeint nach § 8 Abs.1 Strahlenschutzgesetz) vor, ist dem entgegenzuhalten, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs.1 diese Bestimmung nur dann Anwendung findet, wenn an der bewilligten Röntgeneinrichtung, im ggst. Fall an dem Gerät X, eine Änderung vorgenommen wird. Eindeutig nicht unter die Bestimmung des § 8 Abs.1 leg.cit. fällt der Austausch eines Röntgengerätes. Zudem ist darauf zu verweisen, dass ggst. auch im Fall einer Änderung des Gerätes X von der Eignung einer zusätzlichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen auszugehen wäre, da es nach dem Akteninhalt eine Änderung der Ordinationsräumlichkeiten gegeben hat, auf die die ursprüngliche Bewilligung nicht abstellt.

 

Aus den oben genannten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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