Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560164/2/Bm/Th

Linz, 04.05.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21.03.2012, GZ 301-12-2/1ASJF, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21.03.2012, GZ 301-12-2/1ASJF, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), §§ 4, 6, 7, 27 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (in der Folge: Bw) vom 21.02.2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgewiesen. In der Begründung wurde von der belangten Behörde angeführt, der Vertreter des Bw habe erstmals am 21.02.2012 für seinen Sohn um Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes angesucht. Nach Angabe der zuständigen Sachbearbeiterin des Magistrates Linz, Abteilung Behindertenhilfe, vom 13.02.2012, hätte der Bw Anspruch auf eine mobile Betreuung und somit auch Anspruch auf subsidiäres Mindesteinkommen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz.

Der als Sachwalter des Bw zur Vertretung befugte Vater des Bw habe im Rahmen einer Vorsprache angegeben, dass diese Hilfe jedoch nicht in Anspruch genommen werde.

Trotz Aufklärung, dass bei einem Verzicht dieses Anspruches der Bw keinen Anspruch auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung habe, sei auf jeglicher Unterstützung für den Sohn durch die Behindertenhilfe verzichtet worden.

 

Im Grunde des § 6 Abs.5 Oö. BMSG könne somit dem Bw die bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht gewährt werden.

 

2. Dagegen erhoben der Vertreter des Bw rechtzeitig Berufung und führte darin aus, der Bw beziehe derzeit keine Hauptleistung aus dem Oö. Chancengleichheitgesetz und könne daher kein subsidiäres Mindesteinkommen nach § 16 Abs.1 Oö. Chancengleichheitsgesetz beantragt werden. Das subsidiäre Mindesteinkommen könne in diesem Fall nicht als Leistung Dritter nach § 8 Abs.1 Z2 betrachtet werden. Als weiteres Argument werde im Bescheid angeführt, dass von der Behörde nahegelegt worden sei, die Hauptleistung "mobile Betreuung" nach § 14 Oö. Chancengleichheitsgesetz zu beantragen und der Vertreter die Bemühungspflicht vernachlässigt hätte, weil diese Leistung nicht in Anspruch genommen worden sei. Das Oö. Chancengleichheitsgesetz orientiere sich an den persönlichen Bedürfnissen und Wünschen der Menschen (§ 3 Abs.3 und Abs.4 Oö. Chancengleichheitsgesetz).

Es sei nicht zulässig im Rahmen des § 7 Abs.4 Oö. BMSG die Inanspruchnahme des Oö. Chancengleichheitsgesetzes zu erzwingen bzw. mit dieser Begründung die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verweigern.

 

Es werde daher der Antrag gestellt, mit Bescheid die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs zu gewähren.

 

3. Die Berufung wurde vom Magistrat Linz zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Gemäß § 67a AVG, der gemäß § 27 Oö. BMSG im gegenständlichen Verfahren Anwendung findet, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich zweifelsfrei der nachstehende entscheidungsrelevante Sachverhalt:

 

Der Bw lebt gemeinsam mit seinem Vater, welcher auch als Sachwalter für den Bw bestellt ist, unter der Adresse X.

Der Bw geht keiner Arbeit nach und es ist nach dem im Akt einliegenden medizinischen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.12.2011 davon auszugehen, dass der Bw in nächster Zeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar ist.

Der Bw hat Anspruch auf Gewährung mobiler Betreuung und subsidiäres Mindesteinkommen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz; ein diesbezüglicher Antrag wurde vom Sachwalter des Bw trotz rechtlicher Belehrung der Abteilung Behindertenhilfe beim Magistrat Linz nicht gestellt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 Oö. BMSG ist für die Erlassung von Bescheiden in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde und in zweiter Instanz der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, soweit nicht anderes bestimmt ist.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4

  1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und
  2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 6 Abs.1 Z1 leg.cit liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht decken können.

 

Nach Abs.5 dieser Bestimmung gelten nicht als soziale Notlage Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde.

 

Nach § 7 Abs.1 leg.cit setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der bedürftigen Personen voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmung gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinne des Abs.1 insbesondere:

  1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der § 8 bis 10;
  2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;
  3. die Verfolgung von Ansprüchen von Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre, sowie
  4. die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragenen Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 8 Abs.1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung und Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

5.2. Nach dem oben zitierten § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person von einer sozialen Notlage betroffen ist.

Weiterführend wird in § 6 Abs.5 bestimmt, dass nicht als soziale Notlage Situationen gelten, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde.

 

Nach dem Bericht des Sozialausschusses betreffend das Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Oberösterreich erlassen wird, Beilage 434/2011, wird insbesondere durch das Oö. Chancengleichheitsgesetz ausreichend Vorsorge für eine Bedarfsdeckung des Lebensunterhaltes getroffen. Besteht ein Anspruch auf Leistung nach diesem Gesetz, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine soziale Notlage (als Voraussetzung für die Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung)  vorliegt.

 

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Bw Anspruch auf die Hauptleistung der mobilen Betreuung und Hilfe nach § 14 und auf subsidiäres Mindesteinkommen nach § 16 Oö. Chancengleichheitsgesetz; erforderlich hiefür ist, dass der Bw bzw. sein Sachwalter einen Antrag auf Gewährung dieser Leistungen bei der zuständigen Behörde stellt und fällt diese Antragstellung – die sich zuerst auf die Gewährung mobiler Betreuung zu beziehen hat, damit ein Anspruch auf subsidiäres Mindesteinkommen besteht - eben unter die in § 7 Oö. BMSG aufgetragene Bemühungspflicht bedürftiger Personen.

 

Soweit der Vertreter des Bw vermeint, das Oö. Chancengleichheitsgesetz orientiere sich gemäß § 3 Abs.3 und Abs.4 an den persönlichen Bedürfnissen und Wünschen der Menschen und sei daraus abzuleiten, die bedürftige Person habe hinsichtlich der Antragstellung die Wahl zwischen Oö. Chancengleichheitsgesetz und Oö. Mindestsicherungsgesetz, so ist dem entgegenzuhalten, dass § 3 Abs.3 und 4 sich nur auf die Auswahl von Leistungen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz bezieht.

 

Da sohin der Bw bzw. der Vertreter des Bw der Bemühungspflicht nach § 7 Oö. BMSG durch Einbringung eines Antrages auf Gewährung mobiler Betreuung und (in weiterer Folge) subsidiäres Mindesteinkommen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz nicht nachgekommen ist, wurde von der Erstbehörde zu Recht der Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz abgewiesen.

 

Es wird am Vertreter des Bw gelegen sein, die entsprechenden Anträge nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz beim Magistrat Linz einzubringen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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