Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730574/2/SR/MZ/WU

Linz, 21.05.2012

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, vertreten durch X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 13. Jänner 2012, GZ Sich40-9890, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz, wie folgt beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs. 5 AVG; §§9 Abs. 1, 13 Abs. 1 Zustellgesetz.

 

 

Žalba se odbija kao nedozvoljena.

 

Zakonski osnov:

§ 63 Abs. 5 AVG; §§ 9 Abs. 1, 13 Abs. 1 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 13. Jänner 2012, GZ Sich40-9890, wurde der Antrag des Berufungswerbers (in der Folge: Bw) auf Aufhebung des gegen ihn auf Grund des Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6. Juli 2004, GZ St 115/04, erlassenen, auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes, abgewiesen.

 

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Bw laut dem im Verwaltungsakt befindlichen internationalen Rückschein zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 23. Jänner 2012 zugestellt.

 

2. Dagegen erhob der Bw Berufung und gab das mit 3. Februar 2012 datierte Rechtsmittel laut Poststempel des im Verwaltungsakt befindlichen Kuverts am 7. Februar 2012 zur Post.

 

3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vor.

 

3.2. Aus dem Vorlageakt ergibt sich folgender, für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

3.2.1. Der dem Verfahren zugrundeliegende Bescheid wurde dem Bw laut dem im Verwaltungsakt befindlichen internationalen Rückschein zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung (X) eingeschrieben am 23. Jänner 2012 zugestellt. Die Übernahme wurde durch Unterschrift bestätigt.

 

Die mit 3. Februar 2012 datierte Berufung wurde – den deutlich lesbaren Stempeln am Postkuvert zufolge – am 7. Februar 2012 zur Post gegeben.

 

3.2.2. Weder aus dem Vorlageakt noch aus dem Berufungsvorbringen lassen sich etwaige Mängel bei der Zustellung ersehen. Dies insbesondere auch deshalb, als die Zustellung an die rechtsfreundliche Vertretung des Bw nicht durch Hinterlegung erfolgt ist, weshalb eine – gelegentlich zu Zustellproblemen führende – Zustellfiktion nicht zu bemühen ist.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

4.2. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte unzweifelhaft am 23. Jänner 2012. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist begann daher auch an diesem Tag zu laufen. Der letzte Tag der Berufungsfrist wäre daher der 6. Februar 2012 gewesen. Der Umstand, dass der Bw die Berufung erst am 7. Februar 2012 und somit verspätet zur Post gegeben hat, ist aufgrund des Akteninhaltes unzweifelhaft.

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung der erkennenden Behörde nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher verwehrt.

 

Aus diesem Grund war die Berufung als unzulässig, weil verspätet, zurückzuweisen.  

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Pouka o pravnom lijeku

Protiv ovog Rješenja nije dozvoljeno uredno pravno sredtsvo.

 

Napomena:

Protiv ovog Rješenja može se uložiti žalba u roku od šest sedmica od dana dostavljanja istog na Ustavni ili Upravni sud. Žalbu mora - osim uz zakonom propisane izuzetke - uložiti i potpisati ovlašteni advokat. Na svaku žalbu plaća se taksa u visini od 220 Euro.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

Beschlagwortung:

Verspätung, Verfristung;

 

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