Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-730602/3/SR/MZ/JO

Linz, 29.05.2012

                                                                                                                                                        

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X geboren am X, laut eigenen Angaben Staatsangehöriger von Sierra Leone, vertreten durch den X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 13. März 2012, AZ: 1069433/FRB, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt eines auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbots, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs. 1a, 52 und 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012).

 

 

 

The appeal is dismissed as being unfounded and the decision opposed is upheld

 

Legal basis:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs. 1a, 52 und 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012).

 

 


Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 13. März 2012, AZ: 1069433/FRB, zugestellt am 16. März 2012, wurde gegen den Bw (im Folgenden: Bw) auf der Grundlage der §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden: FPG) in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

 

Die Erstbehörde hat im angefochtenen Bescheid Folgendes ausgeführt:

 

"A) Sachverhalt:

Sie gelangten im Dezember 2005 illegal nach Österreich und stellten einen Asylantrag, der mit 22.12.2010- verbunden mit einer Ausweisung - rechtskräftig abgewiesen wurde. Seither halten Sie sich ohne jegliche fremden- oder asylrechtliche Bewilligung und somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

 

Am 08.06.2011 wurden Sie vom LG Wien, 45 Hv 3/11 f, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z. 3 SMG, der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall SMG, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

 

Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass Sie in X und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) 15-fach übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen oder verschafft haben, und zwar:

 

Im Sommer 2010 dem X insgesamt zumindest 1.500 Gramm Marihuana, indem Sie diesen an X vermittelten, von dem X zumindest 1.500 Gramm (30 Gramm THC) Marihuana erwarb;

am 11.10.2010 an X 496,5 Gramm Marihuana netto mit einem Reinsubstanzgehalt von 70 +/- 4 Gramm Delta-9-THC;

im Sommer 2010 an nicht ausgeforschte Subhändler insgesamt zumindest 3.500 (225 Gramm THC) Gramm Marihuana.

 

In einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge haben Sie Suchtgift mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich am 11.10.2010 insgesamt 496,5 Gramm Marihuana netto mit einem Reinsubstanzgehalt von 226 +/- 9,8 Gramm Delta-9-THC.

 

In einem nicht mehr näher festzustellenden Zeitraum bis zum 11.10.2010 haben Sie vorschriftswidrig Suchtgift zum Eigenkonsum erworben und besessen.

 

Am 26.01.2012 (rk 29.01.2012) wurden Sie vom LG Wien, 11 Hv 59/11 s, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

 

Grund der Verurteilung war, weil Sie am 25.03.2011 in Wien vor dem Landesgericht Wien als Zeuge der Hauptverhandlung in dem gegen X wegen § 28a SMG geführten Strafverfahren bei Ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Behauptung, Sie hätten von diesem kein Cannabiskraut, sondern Kleidung gekauft, Sie hätten nur mit Hosen und nie mit Drogengeschäften oder Marihuana zu tun gehabt, falsch ausgesagt; ferner haben Sie durch die oben dargestellte Aussage X, der das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB, sohin mit Strafe bedrohte Handlungen begangen hatte, absichtlich der Strafverfolgung ganz oder zum Teil zu entziehen versucht."

 

Nach Wiedergabe einschlägiger fremdenpolizeilicher Bestimmungen führt die belangte Behörde weiter aus:

 

"C) Rechtliche Beurteilung:

 

Zur beabsichtigten Erfassung des Einreiseverbotes langte ha. folgende Stellungnahme ein:

 

`Herr X hat sich in Österreich immer wohl verhalten, bloß einmal kam es zu einer gerichtlichen Verurteilung. Seit der Entlassung aus der Haft meidet er Umgang und Verhältnisse, die zu Problemen führen können. Er arbeitet an der Therapie, die als Ersatz für die Freiheitsstrafe durchgeführt wird, vorbildlich mit.

 

Es gibt aktuell den Beschluss des LG für Strafsachen Wien, dass ein weiterer Strafaufzug zugunsten der Therapie gewährt werden kann. (011 E Hv 59/11s, Landesgericht für Strafsachen Wien, Abt. 2, 14.02.2012). Aktuell ist absolut nicht ersichtlich, dass der Aufenthalt von Herrn X irgendwelche Öffentliche Interessen gefährden könnte oder in anderer Weise negativ zu beurteilen wäre. Herr X ist in seiner nunmehrigen Heimatstadt X gut integriert, unterhält gute Beziehungen zu Freunden und Nachbarn, hat weiteres immer ein offenes Auge dafür, wo er seine Hilfe anbieten kann.´

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat folgendes erwogen:

 

Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, ist die Erlassung eines Einreiseverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse (an der Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit) in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das private Interesse des Fremden. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, ist schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen, führt.

 

Außerdem nimmt die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen. Nicht zuletzt bezeichnet auch der EuGH Suchtgifte als „Geißel der Menschheit". Die Suchtgiftkriminalität ufert bereits mit besorgniserregenden Wachstumsraten immer mehr zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor aus, dessen wirksame Bekämpfung gerade aus der Sicht seiner grenzüberschreitenden Intensivierung auf immer größere Schwierigkeiten stößt.

 

Dass notorischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Risken, die mit Suchtgiftmissbrauch regelmäßig verbunden sind, hinreichend Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten, bedarf ebenso wenig einer weiterreichenden Erörterung, wie die Abhängigkeit der präventiven Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen vom Gewicht ihrer Täterbelastung und ihrem Bekanntheitsgrad in potentiellen Täterkreisen. Im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft, und hier vor allem wiederum der Jugendlichen, die diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt sind, ist eine derartige Maßnahme dringend erforderlich.

 

Was ihre Falschaussagen vor Gericht betrifft, ist festzuhalten, dass eine gegen die Rechtspflege gerichtete Straftat (vgl. die Überschrift zum 21. Abschnitt des StGB) die öffentlichen Interessen in besonders großem Ausmaß beeinträchtigt, bewirkt sie doch - im Fall des Gelingens - die Vereitelung der dem Staat zu Verhinderung strafbarer Handlungen zur Verfügung stehenden schärfsten Sanktionsmöglichkeiten und damit letztlich die Untergrabung der präventiven Wirkung staatlicher Sanktionen. Aus dieser schwerwiegenden Straftat ist eine mangelnde Verbundenheit des Fremden mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten ersichtlich.

 

Zu Ihrer Person ist festzuhalten, dass Ihre wahre Identität bislang nicht feststeht.

 

Am 29.03.2011 fand zwischen Ihnen und Herrn X des Generalkonsulates der Republik Sierra Leone in Wien ein Telefoninterview zur Klärung Ihrer Staatsbürgerschaft statt.

 

Da Ergebnis wurde im Schreiben des Generalkonsulates vom 29.03.2011 auszugsweise wie folgt zusammengefasst:

`X konnte seine behauptete Staatsbürgerschaft der Republik Sierra Leone anlässlich des mit diesem geführten Gespräches nicht hinreichend beweisen, weil er zu geringe Ortskenntnis seiner angeblichen Heimat dokumentieren konnte, keinerlei Dokumente der Republik Sierra Leone besitzt bzw. während seines Aufenthaltes in Österreich solche zur Vorlage beschafft hatte. Auch unterbrach dieser das Gespräch sowie verweigerte er die Fortführung desselben.´

 

Aus Ihrem Verhalten ist ersichtlich, dass Sie an der Klärung Ihrer Staatsangehörigkeit nicht mitwirken wollen bzw. Ihre wahre Identität weiterhin verschleiern wollen.

 

Aus dem Versicherungsdatenauszug geht nicht hervor, dass Sie in Österreich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, auch wird dies in der ha. am 12.03.2012 eingelangten Stellungnahme nicht behauptet.

 

Auch geht aus der Aktenlage kein in Österreich geführtes Familienleben hervor.

 

Selbst wenn durch die Rückkehrentscheidung in Ihr Privatleben eingegriffen werden sollte, ist in Ihrem Fall deren Erlassung aufgrund der oben näher geschilderten Umstände nicht nur zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, sondern auch im Licht des § 61 Abs. 2 FPG zulässig.

 

Die Festlegung einer Frist gem. § 55 FPG für die freiwillige Ausreise ist insofern entbehrlich, weil Sie bereits aufgrund der rechtkräftigen Ausweisung nach dem AsylG zur Ausreise verpflichtet sind."

 

2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde, dem Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt am 16. März 2012, hat der Bw mit Telefax vom 28. März 2012 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

 

Im Rechtsmittel führt der Bw im Wesentlichen aus, die angefochtene Entscheidung sei inhaltlich falsch und ebenso rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung. Er habe bereits in seiner Stellungnahme vom 12. März 2010 dargelegt, dass die Verhängung eines Einreiseverbots nicht nötig und nicht geboten ist. An diesen Ausführungen werde festgehalten. Der bekämpfte Bescheid könne wiederum nicht darlegen, warum ein Einreiseverbot notwendig zu verhängen wäre.

 

Der angefochtene Bescheid spreche generell über den schädlichen Einfluss des Drogenkonsums und der Drogenweitergabe an Jugendliche. Der Behörde sei bestimmt beizupflichten, dass Drogen ein großes Übel der Gesellschaft und effektive Gegenmaßnahmen wichtig seien. Freilich gingen diese generellen Ausführungen völlig an der Situation des Bw vorbei. Alle von der belangten Behörde vorgebrachten Argumente mögen stimmen, es sei aber keine Verbindung zum Bw ersichtlich.

 

Der Bw habe nie Drogen an Jugendliche verkauft oder überlassen, es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde dies – offenbar als Begründung zur Rechtmäßigkeit eines Einreiseverbots gegen den Bw – anführe. Es werde an keiner Stelle des Bescheides behauptet, dass der Bw Jugendlichen Drogen überlassen hätte, woraus sich die Frage ergäbe, warum die belangte Behörde soviel darüber schreibe.

 

Natürlich nehme der Drogenkonsum große Ausmaße an. Die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den Bw stehe jedoch in keinem Zusammenhang mit dem generell großen Drogenkonsum. Der Bw promote den Drogenkonsum ja nicht, er habe nur für sich selbst Drogen, nämlich Haschisch, also die mildeste Form, besessen und wurde vom Gericht anscheinend für schuldig befunden, Drogen auch anderen überlassen zu haben. Der bekämpfte Bescheid sei diesbezüglich völlig unschlüssig.

 

Es würden im Bescheid zwei andere Personen genannt, die Drogen weiter gegeben hätten bzw. an die Drogen weiter gegeben worden wären. Bei diesen Personen handle es sich um keine Jugendlichen.

 

Eine eklatante Gefährdung öffentlicher Interessen in dem Sinne, wie der angefochtene Bescheid generell ausführe, sei durch die Taten des Bw nie entstanden. Es wären bei gegenständlich relevanten Taten auch nie Drogenfreie dazu überredet worden, mit dem Drogenkonsum zu beginnen. "Wollte man mit generalpräventiven Maßnahmen die nichts mit dem Einzelfall zu tun haben, so könnte man konsequenterweise jeden Raucher dafür bestrafen bzw. mit administrativen Maßnahmen belegen, die bloß mit der generellen Gefährlichkeit des Tabakkonsums begründet wären."

 

Als Zwischenergebnis könne somit festgehalten werden, dass die belangte Behörde mit bloß generalpräventiven, abstrakten Ausführungen nicht konkret die Notwendigkeit der Maßnahme gegen den Bw zu begründen vermochte.

 

Unbeschadet der Richtigkeit der Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Falschaussage des Bw vor Gericht, der ungeklärten Staatsbürgerschaft des Bw sowie der Verschleierung der Identität ergebe sich die Frage, was dies mit der Verhängung eines Einreiseverbots zu tun haben sollte.

 

Es ergehe daher der Antrag, die bekämpfte Entscheidung zu beheben und der belangten Behörde den angemessenen Ersatz der Kosten aufzutragen.

 

3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vor.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in das Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister sowie durch Einholung eines Versicherungsdatenauszuges.

 

Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom vertretenen Bw nicht gestellt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte vor allem aber deshalb abgesehen werden, als sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1. dieses Erkenntnisses dargestellten und vom Bw im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 112/2011, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

4.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch vom Bw selbst unbestritten, dass er als Drittstaatsangehöriger nach rechtskräftig negativer Beendigung seines Asylverfahrens aktuell über keinerlei Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt und somit grundsätzlich unrechtmäßig aufhältig ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erscheint daher vor dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 FPG prima vista zulässig.

 

Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgehalten, dass – entgegen der in der Berufung mitschwingenden Ansicht – nicht das Verhalten des Bw im Inland für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern einzig und allein das Vorliegen eines Aufenthaltstitels maßgeblich ist.

 

Es gilt jedoch in Folge bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.

 

4.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.2.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

4.3.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

4.3.2. Zur Aufenthaltsdauer des Bw im Bundesgebiet ist zunächst festzuhalten, dass diese etwas mehr als sieben Jahre beträgt. Der Aufenthalt wurde knapp fünf Jahre lang durch die Stellung eines Asylantrags legitimiert. Seither befindet sich der Bw illegal in Österreich. Jedenfalls musst der Bw sich durchgehend seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein.

 

4.3.3. Weiters hat das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens in die Beurteilung einzufließen.

 

Den Angaben des Bw im Asylverfahren zufolge hat er keine verwandtschaftliche Anbindung in Österreich.

 

Von einem tatsächlich bestehenden Familienleben des Bw in Österreich kann daher nicht ausgegangen werden.

 

4.3.4. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Bw alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen. Dem Höchstgericht zufolge hat der dem § 61 Abs. 2 FPG (neu) vergleichbare § 66 Abs. 2 FPG (alt) schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte.

 

Im Sinne dieser Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).

 

Im konkreten Fall ist der Bw seit etwas mehr als sieben Jahren in der Republik Österreich aufhältig. Die in die Rechtsgüterabwägung zugunsten des Bw einfließende Aufenthaltsdauer liegt damit noch weit unter der höchstgerichtlich judizierten Schwelle von etwa zehn Jahren.

 

Hinzu tritt, dass vom Beschwerdeführer im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zudem neun Jahre lang ein Beruf in Österreich ausgeübt wurde und der Gerichtshof das Vorliegen weiterer Integrationsmerkmale fordert. Laut aktuellem Versicherungsdatenauszug wurde vom Bw eine (legale) berufliche Tätigkeit in Österreich zu keinem Zeitpunkt ausgeübt. Es wird daher neben der unzureichenden Aufenthaltsdauer in Österreich auch das vom Verwaltungsgerichtshof als wesentlich angesehene Merkmal der Teilnahme am Erwerbsleben für eine alleinige positive Gesamtbeurteilung nicht erfüllt.

 

Schließlich ist – mangels gegenteiliger Hinweise im zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnis – davon auszugehen, dass im verwaltungsgerichtlich entschiedenen – und damit entgegen dem hier zu beurteilenden – Fall eine strafrechtliche Bescholtenheit des Beschwerdeführers nicht vorlag.

 

4.3.5. Merkmale für eine weitere soziale Integration des Bw in Österreich sind im Verfahren kaum hervorgekommen. Der Bw bringt zwar – was vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in keinster Weise angezweifelt wird – in X gute Beziehungen zu Freunden und Nachbarn zu unterhalten. Er macht aber weder der Aufenthaltsdauer entsprechende Sprachkenntnisse geltend, noch vermag er eine entsprechende Beteiligung am gesellschaftlichen Leben (Vereinszugehörigkeit oä) nachzuweisen. Gegen die soziale Integration des Bw sprechen hingegen insbesondere die von ihm begangenen strafbaren Handlungen, bei welchen der Bw im erhofften künftigen Heimatstaat Suchtmittel missbrauchte und falsche Aussagen tätigte.

 

Bei einer Gesamtbetrachtung gelangt man daher zum Ergebnis, dass eine tiefgehende Integration des Bw ins Gesellschaftsgefüge der Republik Österreich nicht gegeben ist.

 

4.3.6. Festzustellen ist weiters, dass der heute knapp 26-jährige Bw den überwiegenden Teil seines Lebens, nämlich 19 Jahre, in dem von ihm bezeichneten Staat verbracht hat. Er beherrscht die dortige Sprache und hat dort – seinen Aussagen im Asylverfahren zufolge – viele Jahre als Landwirt gearbeitet.

 

4.3.7. Unstrittig ist eine strafgerichtliche Unbescholtenheit aufgrund der in Punkt 1. dargestellten rechtskräftigen Verurteilungen nicht gegeben.

 

4.3.8. Ein Verstoß des Bw gegen die öffentliche Ordnung kam im Verfahren, abgesehen von dem bislang nicht behördlich verfolgten illegalen Aufenthalt, nicht hervor.

 

4.3.9. Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren, erübrigen sich vor dem Hintergrund des Punktes 4.3.2. weitere Ausführungen.

 

4.3.10. Vor dem Hintergrund der in den Punkten 4.3.1. bis 4.3.9. getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt.

 

Einleitend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im Allgemeinen die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist (siehe statt vieler VwGH 29.9.1994, 94/18/0370). Bei dem konkret vom Bw verübten Verbrechen handelt es sich unzweifelhaft nicht um einen Fall von "Kleinkriminalität", wie dies etwa beim Suchtmittelmissbrauch in Form von Eigenkonsum in kleinen Mengen der Fall wäre. Wie sich aus dem rechtskräftigen, Bindungswirkung entfaltenden strafgerichtlichen Urteil ergibt, hat der Bw um sich zu bereichern über einen längeren Zeitraum mit enormen Mengen Suchtgift Handel getrieben und damit anderen Personen Suchtgift verfügbar gemacht. Es zeugt fraglos von immenser krimineller Energie und längerfristigem, eine Unbesonnenheit völlig ausschließendem Engagement, entsprechende Kontakte in die Suchtgiftszene anzubahnen, derartige wie die durchgeführten Verbrechen zu planen und diese dann auch auszuführen.

 

Das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Suchtgifthandels ist in Relation zur Eigenbedarfskriminalität besonders hoch anzusiedeln, zumal, wie aus dem Tatgeschehen erkenntlich ist, ein schwerer Fall der Suchtgiftkriminalität vorliegt. Nicht "bloß" der Eigenbedarf als Triebmittel und Auswirkung der Kriminalität, sondern vielmehr ein geplantes Vorgehen mit erheblicher krimineller Energie und dem Potential an weiter Verbreitung der Suchtmittel verletzen genanntes öffentliche Interesse in besonderem Maß.

 

Hinzu tritt, dass der Bw auch nicht davor zurückschreckte, unter Wahrheitspflicht stehend falsch auszusagen und damit das staatliche Interesse an einer geordneten Strafverfolgung entsprechend schädigte.

 

Zwar ist dem Bw durch seine Aufenthaltsdauer im Inland von knapp sieben Jahren ein untergeordnetes Maß an Integration bzw. ein gewisses Interesse am Weiterverbleib im Bundesgebiet zuzubilligen. Die vorhandene, schwach ausgeprägte soziale Integration ist jedoch schon dadurch zu relativieren, als diese während eines anhängigen Asylverfahrens oder überhaupt während illegalem und damit jedenfalls während unsicheren Aufenthalts erworben wurde. Wesentliche Integrationsmerkmale wie der Aufenthaltsdauer entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache oder die Ausübung einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit wurden in keinster Weise nachgewiesen bzw. fehlen zur Gänze. Wesentlich für eine Gesamtabwägung zulasten des Bw ist jedoch vor allem, dass er durch die von ihm mit beachtlicher krimineller Energie verwirklichten strafrechtlichen Delikte unter Beweis gestellt hat, von einer Integration in die Rechts- und Gesellschaftsordnung des Gastlandes weit entfernt zu sein. Darüber hinaus scheint eine Reintegration im Heimatland des Bw, in welchem er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht und über mehrere Jahre auch gearbeitet hat, keineswegs unzumutbar.

 

Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher dem Grunde nach zulässig und der Bw kann sich nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

4.4.1. Abschließend gilt es nunmehr, die Dauer des zwingend mit der Rückkehrentscheidung zu erlassenden Einreiseverbotes (vgl. § 53 Abs. 1 FPG) zu prüfen.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

4.4.2. Der (vermutlich) dem Drittstaat Sierra Leone Angehörige Bw wurde, wie unter Punkt 1. dargestellt, mit Urteil des LG Wien vom 8. Juni 2011, 45 Hv 3/11 f, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, sowie mit Urteil des LG Wien vom 26. Jänner 2012, 11 Hv 59/11 s, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt. Es erweist sich für die weitere rechtliche Beurteilung daher § 53 Abs. 3 Z 1 FPG als einschlägig. Vor diesem Hintergrund beträgt die maximale Dauer des zu erlassenden Einreiseverbots zehn Jahre. Zumindest hat das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG 18 Monate zu betragen.

 

Bei der konkreten Bemessung der Dauer des über den Bw zu erlassenden Einreiseverbots im genannten Zeitrahmen ist wiederum das bisherige Verhalten des Bw miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

4.4.3. Die Verhinderung von Straftaten gegen die höchsten Güter unserer Gesellschaft zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.

 

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung bzw. mehrere Verurteilungen ausgesprochen wurde(n), sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist (statt vieler VwGH 29.9.1994, 94/18/0370). Der Bw hat Suchtgift nicht nur selbst missbraucht, sondern in großen Mengen damit Handel getrieben und so anderen Personen den Missbrauch ermöglicht bzw. diese in gewisser Weise auch hiezu animiert. Schon wegen eines zu erwartenden diesbezüglichen Rückfalls ist im Hinblick auf den Schutz der im Bundesgebiet lebenden Gesellschaft ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbots dringend erforderlich. Hinzu kommt die durch die Falschaussage des Bw unter Beweis gestellte immanente kriminelle Energie.

 

Aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich existieren auch keine Anhaltspunkte, dass durch die Strafhaft oder die vom Bw besuchte Therapie das Gefahrenpotential des Bw maßgeblich verringert wurde. Der Bw gibt nicht einmal vor, sich in Hinkunft rechtstreu verhalten zu wollen oder seine Tat zu bereuen. Es vermag der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten zu werden, wenn diese zur Auffassung gelangt ist, dass das Gefährdungspotential des Bw ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren rechtfertigt.

 

4.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Instruction on the right to appeal

No legal remedies are permitted against this decision.

 

 

Information

Within 6 weeks after delivery a complaint can be lodged against this decision with the Constitutional Court and/or with the Administrative Court; except from legal exceptions, it must be lodged by an authorized attorney. Paying 220 Euros as an appeal fee is required for each complaint to be lodged.

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

Beschlagwortung:

Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, §§ 52 f FPG

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum