Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253053/11/BMa/Th

Linz, 27.04.2012

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X vom 6. Februar 2012, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 26. Jänner 2012, SV96-91-2011-Sc, wegen Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

 

      I.      Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben.

 

  II.      Es entfallen sämtliche Beiträge zu den Verwaltungsstrafverfahren.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

zu II.: § 66 VStG


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Laut Anzeige des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 15.12.2011, FA-GZ. 053/72142/6/2011, hat die Firma X GmbH mit Sitz in X, als Arbeitgeber

 

Herrn X, geb. X, Staatsbürgersch.: X,

 

und sohin einen Ausländer im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Zeit vom 4.8.2011 bis einschließlich 30.11.2011 in X, geringfügig beschäftigt, obwohl der genannten Firma für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und auch der Ausländer selbst keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besaß.

 

Sie haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach Außen berufene Organ der Firma X GmbH mit Sitz in X, folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

 

§ 3 Abs. 1 iVm. § 28 Abs. 1 Z.1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.Nr. 218/1975 idgF. iVm. § 9 Abs. 1 VStG. 1991

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro         falls diese uneinbringlich ist,              Gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

2.000 Euro                65 Stunden                             § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1                                                                      lit.a AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975                                                                            idgF. iVm. §9 Abs. 1 VStG 1991

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.200 Euro.  Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§54d VStG)."

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei durch die Anzeige des Finanzamts Gmunden Vöcklabruck vom 20.12.2011, FA-GZ. 053/72152/6/2011, als erwiesen anzusehen. Der Bw habe keine Rechtfertigung abgegeben. Grundlage für die Festsetzung der Strafhöhe seien geschätzte Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gewesen. Es sei nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden.

 

1.3. Gegen dieses dem Bw am 30. Jänner 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 6. Februar 2012 per Mail eingebrachte, Berufung vom selben Tag.

 

1.4. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, Frau X sei vom Unternehmen des Bw beschäftigt worden und die Anmeldung sei auch durchgeführt worden. Bei der Anmeldung sei aber dem Steuerberatungsbüro Dr. X, das die Anmeldung durchgeführt habe, ein Fehler passiert, denn die Sozialversicherungsnummern von Frau X wurde mit der ihres Gatten, X, vertauscht.

Die Anmeldung der X mit Beschäftigungsbeginn vom 04.08.2011, Versicherungsnummer X, bei der Oö. GKK am 20. Jänner 2012 eingelangt, wurde vorgelegt. Weiters wurde eine Arbeits- und Lohnbestätigung vom 15.08.2011 für X vorgelegt, wonach diese seit 4. August 2011 geringfügig mit einem Monatsgehalt von 360 Euro netto vom X-GmbH X beschäftigt gewesen ist.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den bezughabenden Verwaltungsakt samt der Berufung mit Schreiben vom 17. Februar 2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt.

 

2.1. Nach § 51 c VStG hat der Oö. Verwaltungssenat, weil keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zu SV96-92-2011-Sc und am 23. März 2012 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der aber keine der Parteien erschienen ist.

Aufgrund der Ladung des Mag. Dr. X, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater als Zeuge teilte dieser mit Schreiben vom 16. März 2012 mit, eine Teilnahme sei ihm aufgrund von Terminkollisionen nicht möglich. Ergänzend hat er dargelegt, dass seine Mitarbeiterin von der Firma X GmbH beauftragt gewesen sei, Frau X anzumelden. Die termingerechte Aviso-Anmeldung sei durch die Firma X GmbH erfolgt. Die an das Steuerberatungsbüro übermittelten Daten hinsichtlich SV-Nummer und Geburtsdatum seien allerdings falsch gewesen, es seien jene des Ehegatten von Frau X, X, gewesen. Aus welchem Grund die Anmeldung mit einer unrichtigen Sozialversicherungsnummer technisch überhaupt möglich gewesen sei, sei auch der Oö. GKK unklar gewesen. Im Jänner 2012 sei der Fehler von der Oö. GKK entdeckt und dem Steuerberatungsbüro telefonisch mitgeteilt worden, woraufhin die Kanzlei am 20. Jänner 2012 eine richtige Anmeldung durchgeführt habe.

Frau X sei daher termingerecht angemeldet gewesen, es habe aber einen Irrtum hinsichtlich der SV-Nummer vorgelegen.

X sei niemals Dienstnehmer der Firma X GmbH gewesen. Seine Daten seien durch die irrtümlich Verwendung für seine Gattin in Zusammenhang mit der X GmbH aufgetaucht. Diesem Schreiben angeschlossen ist der Mailverkehr zwischen der Mitarbeiterin des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters und der Firma X GmbH beginnend mit 2. August 2011 bis 4. August 2011. Aus diesem Mailverkehr ist ersichtlich, dass Frau X eine falsche Sozialversicherungsnummer zugeordnet wurde.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird festgestellt:

X war nicht Dienstnehmer der Firma X GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw zur vorgeworfenen Tatzeit war.

 

3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der schriftlichen Darstellung des Bw und jener von Mag. Dr. X vom 16. März 2012, die mit einem Ausdruck des Mailverkehrs betreffend die Anmeldung der X und der Anmeldebestätigungen der Oö. GKK betreffend X, aus denen sich der Eintrag der falschen Versicherungsnummer ersichtlich ist, nachvollziehbar belegt ist, ergibt.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

3.3.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde nicht X, sondern seine Gattin als Arbeitnehmer der Firma X GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw ist, beschäftigt.

Damit aber hat der Bw die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen, das angefochtene Straferkenntnis war aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Damit erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen.

 

4. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

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