Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101114/2/Bi/Hm

Linz, 22.03.1997

VwSen - 101114/2/Bi/Hm Linz, am 22. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der C D, A, M, vom 14. Februar 1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 28. Jänner 1993, VerkR96/8211/1992/Ga+1, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft B hat mit Straferkenntnis vom 28. Jänner 1993, VerkR96/8211/1992/Ga+1, den Einspruch der Frau C D vom 10. November 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1. Oktober 1992 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstinstanz nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Dieser hat, da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht notwendig (§ 51 Abs.2 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, sie sehe sich nicht in der Lage, 1.000 S zu bezahlen, da sie aufgrund von verschiedenen Umständen in finanzielle Not geraten sei, von der sie sich nicht erholen könne.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft B. Demnach stellt sich der Vorfall so dar, daß gegen die Rechtsmittelwerberin als Zulassungsbesitzerin des PKW B Anzeige wegen Übertretung des O.ö. Parkgebührengesetzes, begangen am 25. November 1991 um 17.28 Uhr auf dem Vplatz Nr. in M, erhoben wurde. Der von ihr im Rahmen der Lenkerauskunft angegebene P D hat die Übertretung vor der Erstbehörde bestritten, sodaß das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingestellt wurde. Mit Strafverfügung vom 1. Oktober 1992 wurde über die Rechtsmittelwerberin wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil sie mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 21. Mai 1992 als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges B aufgefordert wurde, der Behörde jene Person namhaft zu machen, die dieses Fahrzeug am 25. November 1991 um 17.28 Uhr abgestellt hat. Da sie der Behörde offensichtlich eine unrichtige Auskunft erteilt habe, sei sie ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs.2 KFG nicht nachgekommen. Die Strafverfügung wurde laut Rückschein am 23. Oktober 1992 der Rechtsmittelwerberin zu eigenen Handen zugestellt, der Einspruch jedoch erst am 13. November 1992 zur Post gegeben. Die Rechtsmittelbelehrung der in Rede stehenden Strafverfügung entsprach den Bestimmungen des § 49 Abs.1 VStG. Die Rechtsmittelfrist begann demnach mit der Zustellung der Strafverfügung am 23. Oktober 1992 und endete am 6. November 1992. Der am 13. November 1992 zur Post gegebene Einspruch war daher als verspätet zu werten, sodaß im nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist.

Im nunmehrigen Rechtsmittel werden keine Einwände geltend gemacht, die die Rechtzeitigkeit des Einspruchs in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, sondern sind darin Argumente hinsichtlich der tatsächlichen Zahlungsfähigkeit der Rechtsmittelwerberin enthalten, die seitens der Bezirkshauptmannschaft B Vollstreckungsverfahren zu überprüfen sein werden.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag in verfahrensrechtlicher Hinsicht - und nur diesbezüglich steht ihm im Rahmen seiner Kompetenz eine Berufungsentscheidung zu - kein Argument für eine eventuelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu finden, sodaß dem Antrag der Rechtsmittelwerberin auf Erlassung der Strafe nicht entsprochen werden kann. Die Rechtsmittelwerberin wird hinsichtlich ihrer Einwendung der Zahlungsunfähigkeit auf das vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau durchzuführende Vollstreckungsverfahren verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum