Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-401170/16/Wg/GRU

Linz, 16.05.2012

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl aus Anlass der Beschwerde des X, geb. X, wegen Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck seit 4.4.2012 folgenden Beschluss gefasst:

 

 

I.                   Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos eingestellt.

 

II.                Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 368,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2011) iVm §§ 67c und 69a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 456/2008)

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) erhob mit Eingabe mittels E-Mail vom 11.4.2012 Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid der Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck vom 4.4.2012, Zl. Sich40-1506-2012. Der Bf stellte darin die Anträge, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. möge die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides vom 4.4.2012 feststellen; die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Schubhaftbescheides feststellen; feststellen, dass die Voraussetzungen der Schubhaft nicht vorliegen; feststellen, dass ihm die damit zusammenhängenden Verfahrenskosten und Aufwendungen zu ersetzen sind.

 

Der Bf, vertreten durch die X GmbH, X, X, X, gibt mit E-Mail vom 18.4.2012 Folgendes bekannt: "Nach gestriger Rücksprache mit Herrn X, der sich inzwischen nicht mehr in Österreich aufhält, wird die Beschwerde gegen den Bescheid der BH Vöcklabruck vom 4.4.2012, GZ.: Sich40-1143-2012, zurückgezogen." (Die GZ.: müsste richtigerweise lauten: Sich40-1506-2012.)

 

Rechtlich ergibt sich, dass die Gegenstandsloserklärung in der für das verfassungsrechtliche Rechtschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen hatte, zumal es sich ggst. um ein Mehrparteienverfahren handelt.

 

Gem. § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt, ist nach § 79a Abs. 2 AVG der Bf die obsiegende Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Bf zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Bf die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG). Nach § 79a Abs. 6 AVG 1991 ist der Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten.

 

Als Aufwendungen gelten gem. § 79a Abs. 4 AVG neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen, für die der Bf aufzukommen hat, die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

 

Der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ist gem. § 1 Z. 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 für die Eingabe vom 12.4.2012 Schriftsatzaufwand in der Höhe von 368,80 Euro zuzusprechen.

 

Da der Akt nicht vorgelegt wurde, steht ihr gem. § 1 Z. 3 UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 aber nicht der Ersatz des Vorlageaufwandes zu.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 18,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum