Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166842/8/Br/REI

Linz, 30.04.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau B K, L, X, gegen den Ladungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Traun, vom 18. Jänner 2012, Zl. PA-1114-2012/Mair, als Zeugin im Rechtshilfeweg in einem bei der Bundespolizeidirektion Linz anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, nach der am 25.4.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 19 Abs.1 und § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 41 und 43 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Die belangte Behörde hat am 18.1.2012 in Erfüllung des an sie gerichteten Rechtshilfeersuchens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land der Berufungswerberin einen ohne Androhung von Zwangsmittel versehenen "Ladungsbescheid"  zugestellt, welchem letztlich nicht nachgekommen wurde. 

 

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin Berufung erhoben, wobei sie sich, wie sich in der Berufungsverhandlung herausstellte, nicht bewusst gewesen sei, wer für sie die Schriftsätze verfasste und vermutlich auch nicht deren Inhalt gekannt haben dürfte.

 

Begründend wird die Berufung wie folgt ausgeführt:

 

……"Gegen den Ladungsbescheid des Stadtamtes Traun unter oben zitierter Zahl vom 18.1.2012 erhebe ich das Rechtsmittel der Berufung an die örtlich und sachlich zuständige Berufungsbehörde und begründe meine Berufung wie folgt:

 

Auch wenn die Unterbehörde in der Rechtsmittelbelehrung anführt, ein ordentliches Rechtsmittel sei gegen den vorliegenden Ladungsbescheid nicht zulässig, weise ich dennoch auf die Zulässigkeit einer rechtmäßigen Berufung hin.

 

Nach der Rsp des VfGH sind verfahrensrechtliche Bescheide in Verwaltungsstrafsachen im Hinblick auf Art. 129a Abs 1 Z 1 B-VG ausnahmslos bei den UVS in den Ländern anfechtbar. Ein Ausschluss der Zulässigkeit kann sich verfassungskonform nur auf den normalen, administrativen Instanzenzug beziehen, nicht aber auf die Anrufung der UVS und schließt diese daher nicht aus (VfSlg 14.957/1997 ). Im Lichte dieser Rsp müssen daher auch Ladungsbescheide bei den den UVS in den Ländern anfechtbar sein. Siehe in diesem Zusammenhang zudem die diversen, einschlägigen Erkenntnisse des UVS für das Bundesland Oberösterreich, wonach Berufungen gegen Ladungsbescheide sehr wohl zulässig und gesetzeskonform sind.

Unter einem sieht der § 19 AVG eine Ladung von Personen nur dann vor (=Berechtigung!), wenn deren Erscheinen bei der Wohnsitzbehörde NÖTIG ist.

Eine Notwendigkeit ist in der geg. Causa nicht erforderlich und wird auch von der Behörde nicht behauptet.

Der Schriftverkehr ist im geg. Stadium des Verfahrens allemal ausreichend!

 

Im Übrigen führt mich das Stadtamt Traun im Hinblick auf meine Eigenschaft iS des § 19 Abs. 2 AVG als Zeugin an.

Dies ist aber wohl mehr als problematisch, weil ich iS des § 103 Abs. 2 KFG 1967 die auskunftspflichtige Person und daher de facto als Beschuldigte einzustufen bin.

 

Die Behörde ist auch verpflichtet, den Gegenstand der Amtshandlung anzugeben. Da genügt wohl die Angabe "Vorfall vom 23.06.2011, um 10.45 Uhr auf der Mühlkreisautobahn" nicht. Zu diesem Zeitpunkt befand ich mich nicht auf der angeführten Autobahn und kann daher auch keine Zeugenaussage zu einem solchen Vorfall tätigen.

 

Lediglich der Ordnung halber führe ich noch an, dass ich meiner Auskunftspflicht, welche mich gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 traf, fristgerecht nachkam und den Lenker am 7.12.2011 der BPD-Linz bekanntgab.

 

Aus meiner Bekanntgabe des ausländischen Lenkers eine erhöhte Mitwirkungspflicht iS diverser VwGH Erkenntnisse abzuleiten, rechtfertigt wohl keinesfalls die Ausstellung des va. Ladungsbescheides!

 

Weiters führte die belangte Behörde keine Sanktionen iS des § 19 Abs. 2 AVG in ihrem Ladungsbescheid an. Im Übrigen fehlt jeglicher Hinweis darauf, welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft - ein weiteres Erfordernis iS des § 19 Abs. 2 AVG - sind.

 

Da dem zu bekämpfenden Ladungsbescheid wesentliche, gesetzliche Merkmale fehlen, kann dieser Bescheid wohl keine rechtliche Relevanz erreichen und ist daher auch im Gesamten als rechtswidrig anzusehen.

 

Aus den angeführten Gründen ersuche ich den UVS für , meiner Berufung stattzugeben und den angefochtenen Ladungsbescheid zu beheben."

 

 

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Traun hat den Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt und von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgesehen.

Auf Grund des in dieser Sache schon bislang unverhältnismäßig hohen Aufwandes sah sich der Unabhängige Verwaltungssenat veranlasst eine Berufungsverhandlung anzuberaumen um nach Tunlichkeit das Rechtshilfeanliegen mit der Berufungswerberin im Rahmen dieses Verfahrensschrittes zu erledigen.

Auch der Zulassungsbesitzer des fraglichen Fahrzeuges wurde als Zeuge geladen bzw. nahm im Rahmen der Verhandlung als Betreuungsperson seiner Mutter, der Berufungswerberin teil.

An der Berufungsverhandlung nahm auch die durch eine vorgelegte Urkunde förmlich vom Bürgermeister der Stadt Traun für dieses Verfahren von der Verschwiegenheitspflicht entbundene Sachbearbeiterin als belangte Behörde an der Berufungsverhandlung teil.

 

 

4. Verfahrensverlauf gemäß der Aktenlage:

An den Zulassungsbesitzer in der Vermutung dessen Lenkereigenschaft wurde wegen nicht eingeschalteten Lichtes im Bindermichltunnel am 23.6.2011 von der Bundespolizeidirektion Linz eine Strafverfügung über 30 Euro zugestellt.

 

Ein Zustellnachweis dieser Strafverfügung v. 6.7.2012 findet sich dieser SV nicht angeschlossen.

 

Am 5.9.2012 ergeht an den Betreffenden eine Mahnung mit RSa-Sendung.

 

Mit einem Schreiben vom 9.9.2011 an die Bundespolizeidirektion Linz teilt der Zulassungsbesitzer mit, eine Strafverfügung nie erhalten zu haben.

 

Der Adressat erhebt am 4.10.2011 Einspruch gegen die Strafverfügung vom 6. Juli "oder 21. Sept. 2011" mit dem Hinweis keine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

 

Diese Aufforderung wird dem Zulassungsbesitzer und Einspruchswerber an eine Adresse in Linz per RSb zugestellt, von welcher sie als unzustellbar an die Bundespolizeidirektion Linz zurücklangte.

 

Nochmals mit einer inhaltsgleichen Aufforderung vom 2.11.2011 erfolgte nun eine RSb-Zustellung mit 4.11.1011 an die Adresse des Zulassungsbesitzers in x, wo sie am 4.11.2011 eigenhändig übernommen wurde.

 

Am 17.11.2011 wird diese Aufforderung (RSb) dahingehend "beantwortet", dass die Auskunftspflicht eine Frau "B K, geb. x, wh. in X, L" treffe.

Diese Mitteilung ist bereits von x unterschrieben.

 

Am 23.11.2011 fordert die Bundespolizeidirektion Linz x auf, den Lenker bekannt zu geben. Diese Aufforderung wird durch Hinterlegung (RSb) per 29.11.2011 zugestellt.

 

Am 7.12.2011 gibt die Genannte unter Benennung einer Adresse den vermutlich rumänischen Staatsbürger "R L" als Lenker an.

 

Am 15.12.2011 stellt die Bundespolizeidirektion Linz an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ein mit einem detaillierten Fragenkatalog versehenes Rechtshilfeersuchen um zeugenschaftliche Vernehmung der B K.

 

Mit einem undatierten Ersuchen leitet die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dieses Rechtshilfeersuchen wiederum an das Stadtamt Traun weiter, wo es am 2.1.2012 einlangte.

 

Am 9.1.2012 übermittelt der Bürgermeister der Stadt Traun (Präsidialabteilung F M) an Frau B K eine Ladung für den 17.1.2011.

 

Diese Ladung wird offenbar nicht befolgt.

 

Das Stadtamt Traun erlässt sodann am 18.1.2012 einen Ladungsbescheid, zur Zeugenvernehmung am 9.2.2012 welcher mit RSa-Sendung durch Hinterlegung am 20.1.2012 zugestellt wird.

Dagegen erhob Frau B K am 24.1.2012 fristgerecht Berufung.

 

Der Bürgermeister der Stadt Traun (Stadtamt Traun) erlässt eine Berufungsvorentscheidung mit welcher die Berufung, gestützt auf § 64 a AVG als unzulässig zurückgewiesen wird.

 

Diese Berufungsvorentscheidung wird abermals mit RSa-Sendung am 1.3.2012 an die Berufungswerberin (B K) zugestellt.

 

Dagegen wird am 4.3.2012 ein Vorlageantrag gestellt.

 

Mit einer formlosen Mitteilung des Bürgermeisters der Stadt Traun (Stadtamt Traun) vom 20.3.2012 wird von Frau Maga. B S der Berufungswerberin  das Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zur Kenntnis gebracht.

 

Mit Schreiben vom 29.3.2012 wird der Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Dieser beraumt aus verfahrensökonomischen Gründen, nämlich um dem schier endlos werdenden Verfahren unter Ladung der Verfahrensbeteiligten entgegen zu wirken, für den 23.4.2012 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung an.

Dies obwohl mangels Androhung von Konsequenzen im Ladungsbescheid dieser zu beheben sein wird.

 

 

4.1. Die Berufungswerberin erschien zur Berufungsverhandlung in Begleitung des in diesem Verfahren als Zeuge geladenen Sohnes. Letzterer wies eingangs auf die angeblich in letzter Zeit bei seiner Mutter eingetretene Vergesslichkeit hin. Augenscheinlich machte die Berufungswerberin tatsächlich keinen gesunden Eindruck. Sie entschuldigte sich vielfach und vermeinte im Ergebnis das Ganze nicht gewollt zu haben. Wer das von ihr unterschriebene Formular betreffend die Lenkerauskunft  ausfüllte und wer die von ihr unterschriebene Berufung und den Vorlageantrag verfasste, vermochte sie nicht zu sagen. Dies schien auch durchaus glaubhaft. Das dies auch ihr Begleiter – welcher zu diesem Punkt mangels Verfahrensgegenstand und auch allfälliger Konflikte mit Blick auf Art. 6 EMRK als Zeuge nicht befragt werden konnte – ebenfalls nicht klarzustellen vermochte darf an dieser Stelle zumindest als ungewöhnlich angemerkt werden, ist aber nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu beurteilen.

Die Berufungswerberin konnte auch in keiner Weise darlegen, wie sie zu dem ebenfalls nicht mit ihrer Handschrift in das Auskunftsformular eingetragenen, angeblich in Rumänien wohnhaften Lenker, gekommen ist. Wenngleich sie diesbezüglich vage und nicht wirklich nachvollziehbar vermeinte diesen Mann aus Haid zu kennen, wobei sie dieser Mann einige Male mit dem Fahrzeug ihres Sohnes chauffiert habe. Die Berufungswerberin nahm anlässlich der Berufungsverhandlung Tropfen ein, sie wirkte insgesamt nervös und gesundheitlich angeschlagen. Immer wieder beteuerte sie das alles, gemeint diesen vom Verhandlungsleiter im Ergebnis als verantwortungslos gegenüber den Behörden und dem Steuerzahler dargestellten, offenbar mutwillig herbeigeführten Verfahrensaufwand, nicht gewollt zu haben.

Die Würdigung und Beurteilung dieser Aspekte haben jedoch ausschließlich der verfahrensführenden Behörde überlassen zu bleiben.

Abschließend beantragte die Vertreterin der Behörde erster Instanz unter Hinweis auf das bereits mit der Berufungsvorentscheidung zu bewirken beabsichtigte Ergebnis die Behebung des "Ladungsbescheides". Dies angesichts des Fehlens darin angedrohter Zwangsmaßnahmen.

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist grundsätzlich für eine Berufungsentscheidung im Zusammenhang mit einer Berufung gegen einen Ladungsbescheid zuständig. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach verfahrensrechtliche Bescheide in Verwaltungsstrafsachen im Hinblick auf Artikel 129a Abs.1 Z.1 B-VG ausnahmslos bei den UVS in den Ländern anfechtbar sind. Ein einfachgesetzlicher Ausschluss der Zulässigkeit ordentlicher Rechtsmittel kann sich verfassungskonform nur auf den normalen administrativen Instanzenzug beziehen, nicht auf die Anrufung der UVS (siehe VfGH, 06.10.1997, G 1393/95 u.a., zitiert in Walter - Thienel "Verwaltungsverfahren", Manzsche Sonderausgabe 13. Auflage, Seite 62, Fußnote 7, zu § 19 AVG).

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist in Verwaltungsstrafsachen die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates in Übereinstimmung mit Art 129a Abs.1 Z1 B-VG auch dann möglich, wenn wie früher im § 54c VStG (bis zur Verwaltungsverfahrensnovelle 2001) die Berufung einfachgesetzlich ausgeschlossen war, weil damit nur ein administrativer Instanzenzug gemeint sein konnte (vgl. VfSlg 14.957/1997). Dies gilt nach dem Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des § 19 Abs 4 AVG auch für Ladungsbescheide (vgl. VwGH 14.9.2001, Zl. 2000/02/0275).

 

 

5.1. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ladungsbescheid ist der Gegenstand der Amtshandlung kurz und deutlich in einer Weise zu bezeichnen, die es dem/der Geladenen ermöglicht, sich darauf vorzubereiten (vgl. VwGH vom 29. März 2011, Zl. 2009/11/0019, und die dort angeführte Judikatur).

Im Falle einer Zeugenladung im Rechtshilfeweg kann es naturgemäß jedoch nicht der Zeugin zukommen zu beurteilen ob deren Erscheinen vor der Behörde – hier der Rechtshilfebehörde – notwendig ist oder nicht (VwGH 1912.2011, 2011/11/0186). Vor diesem Hintergrund wäre inhaltlich der im Wege der Rechtshilfebehörde ergangenen Zeugenladung  zu folgen gewesen.

Dieses Verfahren betreffend ist abschließend zu sagen, dass, die Notwendigkeit des persönlichen (VwSlg 10.819 A/1982; siehe auch VwGH 20.1.1992, 91/19/0326) Erscheinens primär von der Behörde im Hinblick auf den mit der Amtshandlung verfolgten Zweck zu beurteilen ist (VwGH 28. 6. 2001, 2001/11/0134).

Weiter genügt lt. gesicherter Judikatur in diesem Zusammenhang die bloße Vertretbarkeit der behördlichen Einschätzung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 19 [4], VwGH 9. 6. 1995, 95/02/0054). Der Behörde kann daher etwa nicht entgegen getreten werden, wenn sie z.B. davon ausgeht, dass im Verwaltungsstrafverfahren für die Klärung einer strittigen Frage, wie etwa des Tatorts, das persönliche Erscheinen des Beschuldigten erforderlich sei (VwGH 26.6.1995, 93/10/0098).  Dies  hat sinngemäß wohl auch für eine Zeugenladung zu gelten.

Um unerwünschte Verschleppungen im Verfahren zu vermeiden, hat der Verfahrensgesetzgeber den administrativen Instanzenzug und somit die Einbringung eines Rechtsmittels (§ 19 Abs. 4 AVG) ausgeschlossen.

 

 

5.2. Hier wurde seitens der ihrerseits von der Rechtshilfebehörde ersuchten Behörde, nachdem Letztere ursprünglich "gewöhnliche Ladung" v. 9.1.2012 an die Berufungswerberin versandte, welche nicht befolgt wurde, der Berufungswerberin eine als Ladungsbescheid bezeichnete Ladung per RSa-Sendung zugestellt. Darin finden sich an den hiefür vorgesehenen Markierungen (Kästchen) betreffend Zwangandrohung jedoch keine Hinweise auf Zwangausübung.

Eine Vollstreckung der zwangsweisen Vorführung (der Zwangsmittel) ist jedoch nur zulässig, wenn sie in der Vorladung angedroht und die Zustellung der Ladung zu eigenen Handen erfolgt war (Hinweis auf VwGH 5.4.1995, Zl. 93/18/0579 sowie VwGH 22.1.1999, Zl. 98/19/0293 u. VwGH 21.1.2005, 2004/09/0106). Daher ist auch "ein derart mangelhaft gestalteter Ladungsbescheid" nur als einfache Ladung anzusehen, der Bescheidcharakter nicht zukommt. Daran vermag weder die Überschrift "Ladungsbescheid" noch der in der Erledigung enthaltene  - jedoch nicht markierte – Inhalt über die "Androhung einer Zwangsfolge" noch der Hinweis auf die Möglichkeit, gegen "diesen Bescheid" Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu erheben, etwas zu ändern (siehe auch VwGH 26.8.2010, 2010/21/0116).  

Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Ladungsbescheide im Verwaltungsstrafverfahren unmittelbar gemäß Art. 129a Abs.1 Z1 iVm Abs.2 B-VG (arg.: nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges) mit "Berufung" (vgl. VwGH vom 14.11.2001, 2000/03/0292) an den unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 19, RNr 11).

Obwohl der Verwaltungsgerichtshof in der angesprochenen jüngeren Rechtsprechung das auf Art. 129a Abs.1 Z1 und Abs.2 B-VG gestützte Rechtsmittel als "Berufung" bezeichnet, ist ein Rechtschutz im Form einer "Berufung" nach den Regeln der Verwaltungsverfahrensgesetze (Berufungsfrist von zwei Wochen; aufschiebende Wirkung) zu verneinen.

 

Hier war jedoch angesichts des Fehlens der erforderlichen gesetzlichen Merkmale im Ladungsbescheid -  trotz der hier offenkundig zumindest von Seite unbekannter Dritter herbeigeführter  dringend zu vermutender mutwilliger Verzögerung des Ausgangsverfahrens - der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Ladungsbescheid zu beheben (vgl. auch die h. Erk. v. 11.02.2011, VwSen-300992/3/Sr/Sic/Sta, VwSen-300992/3/Sr/Sic/Sta).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

 

 

 

 

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