Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101116/11/Weg/Ri

Linz, 18.10.1993

VwSen - 101116/11/Weg/Ri Linz, am 18. Oktober 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Konrath) über die Berufung des A P vom 23. Februar 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 1. Februar 1993, VerkR96/11/1992/B, nach der am 18. Oktober 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I.: Die Berufung wird a b g e w i e s e n und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 2.200 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i. § 51f Abs.2 und § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 666/1993 (VStG); § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft B hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 11.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen verhängt, weil dieser am 13. September 1992 um 2.00 Uhr ein Fahrrad der Marke Puch auf der Rstraße im Ortsgebiet von B in Richtung S Landesstraße bis zu seiner Anhaltung auf Höhe des Hauses Rstraße in B gelenkt hat und sich am 13. September 1992 um 2.15 Uhr am Gendarmeriepostenkommando B gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, geweigert hat, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl auf Grund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, daß er sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber - nachdem er am ordentlichen Verfahren der Erstbehörde nicht mitgewirkt hat - in seiner Berufung sinngemäß ein, daß es zwar richtig sei, mit dem Fahrrad gefahren und von der Gendarmerie angehalten worden zu sein, daß es aber unrichtig sei, daß er diese Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand durchgeführt habe. Die Alkoholisierungssymptome seien deswegen vorgelegen, weil er im Bierzelt des zu dieser Zeit stattgefundenen Oktoberfestes von einem Betrunkenen mit Bier übergossen worden sei. Desweiteren habe er in Ranshofen bei seiner Freundin drei Klausthaler getrunken. Dieses Bier habe den selben Geruch wie normales Bier.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen, durch die Vernehmung des Insp. G R welcher als geschultes und ermächtigtes Organ den Beschuldigten zum Alkotest aufgefordert hat. Diese zeugenschaftliche Vernehmung wurde am 18. Oktober 1993 anläßlich der mündlichen Verhandlung durchgeführt. Zu dieser ist der Berufungswerber nicht erschienen. Wie den Zustellnachweisen im Akt zu entnehmen ist, wurde der Beschuldigte zu dieser Verhandlung zwei mal nachweislich geladen. Die erste Ladung wurde am 19.August 1993 hinterlegt und nicht behoben, sodaß eine neuerliche nachweisliche Ladung erging, welche am 20. September 1990 hinterlegt wurde. Die Hinterlegung gilt als Zustellung, sodaß der Beschuldigte als ordnungsgemäß geladen anzusehen ist. Gemäß § 51f Abs.2 VStG hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei weder die Durchführung der Verhandlung, noch die Fällung des Erkenntnisses. Bemerkt wird noch, daß auch die belangte Behörde der Verhandlung nicht beigewohnt hat.

4. Insp. R führte zur gegenständlichen Amtshandlung und zur Verweigerung des Alkotestes durch den Beschuldigten in jeder Phase glaubhaft und in Übereinstimmung mit der Anzeige aus, daß der Beschuldigte mit einem Fahrrad in Schlangenlinie fuhr und dabei des öfteren die Fahrbahnmitte überschritt. Dies sei auch der Grund der Anhaltung gewesen. Die Anhaltung hat Insp. R selbst vorgenommen und dabei - in unmittelbarer Nähe (ca. 1/2 m) vor dem Berufungswerber stehend - einen deutlichen Alkoholgeruch aus dem Munde des Angehaltenen feststellen können. Desweiteren hat der Beschuldigte Gleichgewichtsstörungen gezeigt, die sich in der unsicheren Fahrweise und in einem schwankenden Gang manifestierten. Als weiteres Alkoholisierungssymptom konnte Insp. R eine lallende Aussprache feststellen. Auf Grund dieser Alkoholisierungssymptome forderte Insp. R den Beschuldigten zur Durchführung eines Alkotestes mittels Alkomat auf. Der Beschuldigte fuhr auch mit dem Funkpatrouillenwagen zum Wachzimmer des Gendarmeriepostenkommandos B mit, wo der Alkomattest durchgeführt werden sollte. Kurz vor Betreten des Wachzimmers machte jedoch der Beschuldigte kehrt und verließ - ohne der Aufforderung zum Alkotest Folge geleistet zu haben - wortlos das Amtsgebäude. Rev.Insp. R teilte dem Beschuldigten daraufhin noch mit, daß er eine Anzeige an die Behörde wegen Alkotestverweigerung erstatten werde.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug (dazu gehört auch ein Fahrrad) lenken, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkhol beeinträchtigten Zustand befinden.

Dabei ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkholgehalt entweder mit einem Gerät, das nur den Verdacht der Beeinträchtigung auf Alkohol ergibt, oder mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat), vorzunehmen.

Wie oben dargelegt, bestand auf Grund der eindeutigen Alkoholisierungssymptome die berechtigte Vermutung, daß der Beschuldigte beim Lenken seines Fahrrades sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, weshalb die Aufforderung zum Alkomattest zu Recht erging, zumal das auffordernde Organ hinsichtlich der Durchführung dieses Tests geschult und von der Behörde hiezu ermächtigt war.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Das Verhalten des Beschuldigten, nämlich trotz deutlich ergangener Aufforderung zum Alkotest, welche auch als solche verstanden wurde, kurz vor dem Betreten der Räumlichkeiten, in welchen der Alkomat aufgestellt war, wortlos umzudrehen und das Gebäude wieder zu verlassen, stellt eine Verhaltensweise dar, die unter die zuletzt genannte Bestimmung zu subsumieren ist. Der Berufungswerber hat durch sein Verhalten sowohl objektiv als auch - weil Schuldausschließungsgründe nicht zutage traten - subjektiv das Tatbild des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 erfüllt.

Hinsichtlich der Strafhöhe, die nicht gesondert angefochten wurde, ist zu bemerken, daß der Berufungswerber mehrmals verwaltungsrechtlich vorgemerkt aufscheint und zuletzt mit Straferkenntnis vom 19. April 1990 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde. Die dabei verhängte Geldstrafe von 11.500 S konnte den Berufungswerber nicht veranlassen, in Hinkunft den Alkoholisierungsbestimmungen der StVO 1960 entsprechende Aufmerksamkeit zu widmen, sodaß - auch wenn der Berufungswerber lediglich ein Fahrrad gelenkt hat - die verhängte Geldstrafe von 11.000 S den Bestimmungen des § 19 VStG gerecht werdend verhängt wurde.

Da das angefochtene Straferkenntnis weder hinsichtlich des Schuldspruches noch hinsichtlich der verhängten Strafe mit Rechtswidrigkeit behaftet ist, war die Berufung abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Vorschreibung des Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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