Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150939/2/Re/HUE

Linz, 05.06.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des C-A M, H, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. Jänner 2012, Zl. BauR96-227-2011, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.    

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 60 Euro zu leisten.  

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
33 Stunden verhängt, weil er am 22. April 2011, 7.15 Uhr, als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X, die A8, km 33.6, Raststation Aistersheim, Gemeinde Aistersheim, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Auf dem Kfz sei keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.  

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass er zur Tatzeit im Besitz einer gültigen Vignette gewesen sei und dies auch nachweisen könne.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 18. Juli 2011 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei keine Gültige Vignette auf dem Kfz angebracht gewesen. Gem. § 19 Abs. 3 BStMG sei am Kfz ein schriftliches Ersatzmautangebot hinterlassen worden. Dem Angebot sei jedoch nicht nachgekommen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 2. August 2011 brachte der Bw vor, dass er zur Tatzeit im Besitz einer gültigen Vignette gewesen sei, welche er mit Tesafilm an der Windschutzscheibe angebracht gehabt hätte.

Als Beilage wurde in Kopie eine (noch auf der Trägerfolie) befindliche Tagesvignette (Lochung: 22/04) angeschlossen.

 

Zusätzlichen ASFINAG-Stellungnahmen vom 20. September 2011 und 12. Jänner 2012 sind im Wesentlichen zu entnehmen, dass Beweisfotos nicht vorliegen würden, der Bw selbst angegeben habe, die Vignette mit Klebeband angebracht zu haben und dies keine ordnungsgemäße Mautentrichtung darstellen würde.    

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Punkt 7.1 der Mautordnung besagt u.a., dass die Vignette – nach Ablösen von der Trägerfolie – unter Verwendung des originären Vignettenklebers unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben ist, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen) ist. Jede andere Anbringung (z.B. durch [zusätzliche] Klebestreifen) ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.  

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6). 

 

4.2. Unbestritten steht fest, dass die gegenständliche Vignette zur Tatzeit mit Klebeband ("Tesafilm") und ohne sie vorher von der Trägerfolie abgezogen zu haben auf der Windschutzscheibe angebracht war. Diese Tatsache ergibt sich auch aus der vom Bw vorgelegten Vignettenkopie, auf der die Trägerfolie deutlich erkennbar ist.

 

Zu klären ist deshalb die Rechtsfrage, ob mit dieser Befestigungsmethode der Vignette der Nachweis einer ordnungsgemäßen Mautentrichtung erbracht wurde. Diese Frage ist eindeutig zu verneinen, da gem. Punkt 7.1 der Mautordnung ausschließlich der Originalkleber der Vignette nach Abziehen von der Trägerfolie verwendet werden darf, auch die zusätzliche Verwendung von Klebestreifen nicht gestattet ist und den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung verwirkt.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine allenfalls vorliegende Unkenntnis der österreichischen Rechtslage wirken, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 18.12.1997, Zl. 97/06/0224). Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen, und zwar in dem Sinne, dass sich der Bw vor Benützung einer Mautstrecke nicht (ausreichend) über die Anbringungsvorschriften von Vignetten in Kenntnis gesetzt hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre, da die (kumulativen) Voraussetzungen (Unbedeutendheit der Tatfolgen, Geringfügigkeit des Verschuldens) dafür nicht gegeben sind. Die hier anzunehmende fahrlässige Tatbegehung stellt eine gewöhnliche und ausreichende Schuldform dar (§ 5 Abs. 1 VStG). Insbesondere ist der Schuldgehalt beim ermittelten Sachverhalt als nicht gering zu veranschlagen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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