Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150940/9/Lg/BRE

Linz, 25.04.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn D H, R, N, vertreten durch Dr. J P Rechtsanwalt GmbH, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.01.2012, GZ BauR96-612-2009, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herab­gesetzt.

 

II.                Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 15 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen X (D) am 16.06.2009 um 06.53 Uhr die Gemeinde Ansfelden, Mautabschnitt A1, im km 172.020, Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Walserberg (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut (Vignette) ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes unterliege die Benützung von Mautstrecken (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) mit einspurigen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen betrage, einer zeitabhängigen Maut. Es sei am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht gewesen

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Mit Anzeige der Asfinag vom 14.09.2009 wurde Ihnen die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung vom 24.09.2009, Zahl BauR96-612-2009, vorgeworfen.

 

Mit Schriftsatz vom 30.09.2009 hat Ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben. Darin führten Sie wie folgt aus:

'Der Strafvorwurf wird zunächst global bestritten sowie ein weiteres Vorbringen nach erfolgter Akteneinsicht vorbehalten, da ohne Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt keine detaillierte Stellungnahme abgegeben werden kann. Es ergeht daher seitens des Beschuldigten weiters der Antrag auf Übermittlung einer Aktenabschrift gegen Kostenbekanntgabe zu Händen der ausgewiesenen Vertretung. Unmittelbar nach Erhalt wird ein entsprechendes Vorbringen samt Beweisanbot erstattet.'

 

Mit Schriftsatz der Asfinag vom 18.11.2009 wurde wie folgt Stellung genommen:

'Die gegenständliche Anzeige mit Bezug Asfinag 770012009061604531003 betrifft das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X (D).

 

In Österreich besteht auf dem hochrangigen Straßennetz eine Mautpflicht. Demnach darf das mautpflichtige Straßennetz nur benutzt werden, sofern man die Maut ordnungsgemäß entrichtet. Gemäß § 3 BStG sind auch die Autobahnrastplätze Teil des hochrangigen Straßennetzes. Mautordnung Teil A 1 findet Anwendung auf alle Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t.

 

Im gegenständlichen Fall benutzte der Lenker des Fahrzeuges das mautpflichtige Straßennetz mit einer nicht ordnungsgemäß geklebten 10-Tages Vignette. Die Vignette war samt Trägerfolie an der Windschutzscheibe angebracht, weshalb auch das aufgedruckte Kreuz der Trägerfolie ersichtlich ist und hatte darum zum Tatzeitpunkt keine Gültigkeit.

 

Dies wurde von der automatischen Vignettenkontrolle erkannt und registriert. In der Anlage übermitteln wir Ihnen auch die entsprechenden Beweisbilder zu Ihrer Information und weiteren Bearbeitung.

 

Wurde die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut durch automatische Überwachung festgestellt, ohne dass es zu einer Betretung des Kraftfahrzeuglenkers kommt, kann dem/einem der Zulassungsbesitzer gemäß der derzeit gültigen Mautordnung eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut übermitteln werden.

 

Der Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut wird entsprochen, wenn diese binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automatisationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

Nachdem keine fristgerechte Zahlung auf unserem Konto eingegangen ist, war eine Anzeige einzuleiten.'

 

Mit Schreiben vom 07.12.2009 wurde Ihnen die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt Stellungnahme der Asfinag vom 18.11.2009 übermittelt. Gleichzeitig wurden Sie von der Behörde aufgefordert Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse darzulegen, da diese ansonst wie folgt geschätzt werden:

Einkommen: 1.500 Euro

Vermögen: keines

Unterhaltspflichten: keine

Zur Angabe Ihrer Einkommens,- Vermögens- und Familienverhältnisse führten Sie wie folgt aus: Einkommen: 1.069,39 Euro

 

Mit Schriftsatz vom 21.12.2009, führte Ihre rechtsfreundliche Vertretung wie folgt aus:

 

'Der Beschuldigte erwarb eine 10-Tages-Vignette bei der BP-Tankstelle M S in P zum Preis von EUR 7,70, wobei diese Vignette ab 16.06.2009 Gültigkeit hatte. Zuvor hatte sich der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug nicht auf die Autobahn begeben, sondern erst, nachdem er die 10-Tages Vignette mit der Kennzeichnung 49025312/B09 seiner Ansicht nach ordnungsgemäß an seinem Fahrzeug befestigt hatte. Erst durch die Zustellung der Zahlungsaufforderung betreffend die Ersatzmaut wurde der Beschuldigte mit den Vorwürfen, er habe das auf ihn zugelassene KFZ am mautpflichtigen Straßennetz in Österreich verwendet, ohne dafür die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß errichtet zu haben, konfrontiert und trat mit Schreiben vom 23.08.2009 mit der ASFINAG in Kontakt. Der Beschuldigte ging davon aus, dass es sich um ein Versehen handeln müsse, da er sich nicht erklären konnte, wie es zu den gegenständlichen Vorwürfen kommt. Er nahm auch an, dass durch die Kontaktaufnahme mit der ASFINAG die Angelegenheit erledigt sein würde. Darüber hinaus war zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung der Begleichung der Ersatzmaut die dafür gesetzte Frist bereits abgelaufen, sodass keine ordnungsgemäße Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut erfolgte. Aus diesem Grund beantragt der Beschuldigte die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens. Vorsichtsweise wird ergänzend vorgebracht, dass sich bei der dem Beschuldigten gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsüber­tretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften keine Verschulden trifft. Die Verwaltungsübertretung ist dem Beschuldigten subjektiv nicht vorwerfbar, da er nach bestem Wissen und Gewissen handelte und ging der Beschuldigte mangels Unrechtsbewusstsein davon aus, dass er die erworbene Vignette ordnungsgemäß anbrachte. Jedenfalls müsste im gegenständlichen Verfahren die Behörde gemäß § 20 und 21 Abs. 1 VStG vorgehen, da die Milderungsgründe der Schuldeinsicht, des mangelnden Verschuldens sowie die Unbescholtenheit vorliegen und kein Erschwerungsgrund hinzutritt. Das tatbildmäßige Verhalten bleibt hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück, da der Beschuldigte, die Maut entrichtete und zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatte, die Vignette nochmals zu verwenden.'

 

Die Behörde hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 1 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 135/2008) ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten. Gemäß § 4 BStMG sind Kraftfahrzeuglenker und Zulassungsbesitzer gemeinsam Mautschuldner. Mehrere Mautschuldner haften zur ungeteilten Hand.

 

Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt gemäß § 10 Abs 1 BStMG der zeitabhängigen Maut. Die zeitabhängige Maut ist gemäß § 11 Abs 1 BStMG vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Wie der Behörde im Zuge einer Anzeige mitgeteilt wurde, befand sich das auf Sie zugelassene und gelenkte Kraftfahrzeug (Personenkraftwagen mit dem polizeilichen Kennzeichen X), am 16.06.2009 um 06:53 Uhr auf der A 1 (Autobahn-Freiland) im Gemeindegebiet von Ansfelden, in Fahrtrichtung Staatsgrenze Walserberg. Es handelt sich beim gegenständlichen Personenkraftwagen um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Am Fahrzeug war keine gültige Mautvignette angebracht. Deshalb wurde die zeitabhängige Maut nicht entrichtet. Dies wurde der Asfinag am 14.09.2009 angezeigt (GZ: 770012009061604531006).

 

Die Mautordnung (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Version 21) legt in Teil A I / Punkt 7 die Regeln für die Anbringung der Mautvignette fest. Teil A I / Punkt 7.1 der Mautordnung legt fest, dass an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A I) vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen ist.

 

Sie hätten daher dafür sorgen müssen, dass für den Zeitraum in dem Sie Ihr Fahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz - gelenkt haben, eine gültige, der Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß angebracht ist.

 

Gemäß § 20 Abs 1 BStMG (BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 135/2008) begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungs­übertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen. § 20 Abs 3 BStMG legt fest, dass Taten gemäß Abs 1 und 2 straflos werden, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

 

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 BStMG zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß § 19 Abs 4 BStMG ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 BStMG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

 

Nach Angaben der Asfinag wurden Sie, am 21.07.2009 schriftlich aufgefordert die Ersatzmaut zu begleichen. Dieser Aufforderung wurde nicht entsprochen. Die Ersatzmaut haben Sie daher ebenfalls nicht bezahlt.

 

Da die vorgeschriebene Maut weder durch ordnungsgemäße Anbringung einer der Fahrzeugkategorie entsprechenden Vignette vor der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes, noch im Wege der Zahlung der Ersatzmaut erfolgte, haben Sie den objektiven Tatbestand zweifelsfrei verwirklicht.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei bloßen Ungehorsamsdelikten wird das Verschulden daher widerleglich vermutet. Die Glaubhaftmachung hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die 'Glaubhaftmachung' nicht. § 20 Abs 2 BStMG enthält kein Erfordernis einer bestimmten Verschuldensform. Daher reicht fahrlässiges Handeln aus.

 

Da es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein bloßes Ungehorsamsdelikt handelt, hätten Sie glaubhaft machen müssen, dass Sie an der Verletzung der Mautpflicht kein Verschulden trifft, weil Ihnen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift unmöglich war. Sie hätten initiativ alles darzutun gehabt, was für Ihre Entlastung spricht. Insbesondere hätten Sie glaubhaft machen müssen, dass Sie alle Maßnahmen getroffen haben, um unter den gegebenen Umständen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift zu gewährleisten. Weil fahrlässiges Verhalten für eine Verwirklichung des gegenständlichen Verwaltungsstraftatbestandes ausreicht, sind Sie selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne Ihr Wissen und ohne Ihren Willen begangen wurde.

 

Bezüglich Ihres Verschuldens haben Sie im Ermittlungsverfahren eingewendet, dass Sie eine gültige 10 Tages Vignette gekauft und nach Ihrer Ansicht nach ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe angebracht hätten. Weiters wendeten Sie ein, dass Sie mit der Asfinag Kontakt aufgenommen hätten und dachten, dass damit die Angelegenheit erledigt sein würde.

 

Allein die - von Ihnen getätigte Aussage, dass Sie eine Vignette gekauft und diese Ihrer Ansicht nach ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe angebracht hätten, reicht nicht aus, um ein Verschulden Ihrerseits auszuschließen. Aufgrund Ihres Verhaltens ist von (zumindest) fahrlässigem Handeln auszugehen. Ein Irrtum Ihrerseits als Schuldausschließungsgrund liegt ebenfalls nicht vor, da die vorschriftsmäßige Anbringung der Vignette, dh das ordnungsgemäße Aufkleben der Vignette auf die Windschutzscheibe, bei jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug gesetzlich festgelegt ist.

 

Die Tat ist Ihnen daher in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zu Ihren Gunsten von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass Sie über die bestehende Mautpflicht nicht ausreichend informiert waren.

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. § 19 Abs 2 VStG sieht vor, dass im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen führte Sie wie folgt aus:

Einkommen: 1.069,39 Euro

 

Strafmildernd war zu werten, dass Sie bisher unbescholten sind. Erschwerungsgründe sind keine ersichtlich. Dass das Benützen einer mautpflichtigen Bundesstraße ohne ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsanhängigen Maut, einen hohen Unrechtsgehalt aufweist, ist schon aus der Höhe des für diese Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe iHv € 300,00 bis € 3.000,00) ersichtlich.

Unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Ausmaß des Verschuldens, sowie den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen, ist die verhängte Geldstrafe als angemessen und aus spezialpräventiven Gründen als erforderlich anzusehen, um Sie in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Es handelt sich bei der verhängten Geldstrafe um die Mindeststrafe, durch die die Behörde auch Ihren Lebensunterhalt als nicht gefährdet erachtet. Eine bloße Ermahnung konnte seitens der Behörde nicht erfolgen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche nicht gegeben sind."

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Mit Strafverfügung vom 24.09.2009 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, ein Kraft­fahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt zu haben, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es sei am Fahrzeug keine gültige Mautvignette ange­bracht gewesen. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden, verhängt. Gegen diese Entscheidung erhob der Berufungswerber durch seine ausge­wiesene Vertretung Einspruch. Aufgrund dieses Einspruchs wurde seitens der ASFINAG eine Stellungnahme abgegeben und darin ausgeführt, dass der Berufungswerber das Fahrzeug das mautpflichtige Straßennetz mit einer nicht ordnungsgemäßen geklebten 10-Tagesvignette benutzt hätte. Die Vignette sei samt Trägerfolie an der Windschutzscheibe angebracht wor­den, weshalb auch das aufgedruckte Kreuz der Trägerfolie ersichtlich sei und darum zum Tat­zeitpunkt keine Gültigkeit gehabt hätte. Dies sei von der automatischen Vignettenkontrolle erkannt und registriert worden. Die ASFINAG hätte dem Berufungswerber eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut übermittelt. Nachdem keine fristgerechte Zahlung auf ihrem Konto eingelangt sei, hätten sie die Anzeige eingeleitet.

 

Zu dieser Stellungnahme der ASFINAG führte der Berufungswerber aus, dass er eine 10-Tagesvignelte bei der BP-Tankstelle M S in P erworben hat, wo­bei diese Vignette ab 16.06.2009 Gültigkeit hatte. Die Vignette befestigte er seiner Ansicht nach ordnungsgemäß an seinem Fahrzeug. Erst durch die Zustellung der Zahlungsaufforde­rung betreffend die Ersatzmaut würde der Berufungswerber mit den Vorwürfen, er habe das auf ihn zugelassene KFZ am mautpflichtigen Straßennetz in Osterreich verwendet, ohne dafür die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, konfrontiert, und trat unverzüg­lich mit Schreiben vom 23.08.2009 mit der ASFINAG in Kontakt. Der Berufungswerber ging davon aus, dass es sich um ein Versehen handeln müsse, da er sich nicht erklären konnte, wie es zu den gegenständlichen Vorwürfen kommt. Er nahm auch an, dass durch die Kontaktauf­nahme mit der ASFINAG die Angelegenheit erledigt sein würde. Weiters wurde vorgebracht, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der Zahlungsaufforderung zur Begleichung der Ersatzmaut die dafür gesetzte Frist bereits abgelaufen war, sodass keine ordnungsgemäße Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut erfolgte und aus diesem Grund die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vom Berufungswerber beantragt wurde.

 

In subjektiver Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Verwaltungsübertretung dem Beschuldig­ten nicht vorwerfbar ist, da er nach besten Wissen und Gewissen handelte und ging der Beru­fungswerber mangels Unrechtsbewusstsein davon aus, dass er die erworbene Vignette ord­nungsgemäß anbrachte. Auch wurde vorgebracht, dass als Milderungsgründe die Schuldeinsicht, das mangelnde Verschulden sowie die Unbescholtenheit vorliegen, Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Weiters, dass das tatbildmäßige Verwalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, da die Maut vom Berufungswerber entrichtet wurde und dieser zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatte, die Vig­nette nochmals zu verwenden. In der ergänzenden Stellungnahme brachte der Berufungswer­ber weiters vor, dass er lediglich ein monatliches Einkommen von € 1.069,39 bezieht und legte zum Beweis dafür die Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung vom 01.07.2009 vor.

 

Im nunmehr bekämpften Straferkenntnis vom 26.01.2012, BauR96-612-2009, wurde ausge­führt, dass der Berufungswerber nicht dafür gesorgt hätte, dass für den Zeitraum, in dem er sein Fahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt hat, eine gültige, der Fahrzeugka­tegorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß angebracht ist. Gestützt auf die Angaben der ASFINAG sei der Berufungswerber am 21.07.2009 schriftlich aufgefordert worden, die Er­satzmaut zu begleichen. Dieser Aufforderung sei nicht entsprochen worden, die Ersatzmaut sei daher ebenfalls nicht bezahlt worden. Der objektive Tatbestand sei daher zweifelsfrei ver­wirklicht. Zur subjektiven Tatseite wurde ausgeführt, dass die vom Berufungswerber in seiner Stellungnahme getätigten Aussagen nicht ausreichen würden, um ein Verschulden auszu­schließen. Es sei aufgrund des Verwaltens von (zumindest) fahrlässigem Handeln auszuge­hen. Die Tat sei daher auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Zur Strafhöhe wurde ausge­führt, dass es sich bei der verhängten Geldstrafe um die Mindeststrafe handele, durch die die Behörde auch den Lebensunterhalt des Berufungswerbers als nicht gefährdet erachten würde. Eine bloße Ermahnung könne seitens der Behörde nicht erfolgen, da die gesetzlichen Voraus­setzungen für eine solche nicht gegeben seien.

Gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.01.2012, BauR96-612-2009, zugestellt am 14.02.2012 erhebt der Berufungswerber binnen offener Frist nachstehende

 

B E R U F U N G

 

und führt aus wie folgt:

 

1. Rechtswidrigkeit

Der Berufungswerber brachte in seiner Stellungnahme vom 21.12.2009 unter anderem vor, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der Zahlungsaufforderung zur Begleichung der Ersatzmaut die dafür gesetzte Frist bereits abgelaufen war, sodass keine ordnungsgemäße Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut erfolgte. Die Behörde stellte hierzu fest, dass der Berufungswerber nach den Angaben der ASFINAG am 21.07.2009 schriftlich aufgefordert worden sei, die Ersatzmaut zu begleichen und sei dieser Aufforderung nicht entsprochen worden. Unter diesem Aspekt ist das Straferkenntnis aus zweierlei Gründen unrichtig.

 

Zunächst ist, entgegen der Behauptung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, das gegen­ständliche Schreiben der ASFINAG tatsächlich erst am 22.07.2009 ausgestellt worden. Zum Anderen hätte die Behörde auf das Vorbringen des Berufungswerbers eingehen müssen, dass er das Schreiben der ASFINAG erst nach Ablauf der für die Begleichung der Ersatzmaut ein­geräumten Frist erhalten hat. In der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut wird ausge­führt, dass die Ersatzmaut binnen 4 Wochen auf dem angegebenen Konto eingelangt sein müsse, widrigenfalls eine Anzeige an die Behörde erstattet werden müsse. Die Frist von 4 Wochen berechne sich ab dem Tag der Ausstellung dieser Aufforderung.

 

Geht man vom Datum der Ausstellung des Schreibens 22.07.2009 aus, hätte die Zahlungsfrist am 19.08.2009 geendet. Das Schreiben der ASFINAG ist dem Berufungswerber jedenfalls erst nach Ablauf dieser 4-wöchigen Frist zugegangen und hat er unverzüglich nach deren Er­halt, nämlich am 23.08.2009 schriftlich mit der ASFINAG Kontakt aufgenommen.

 

Nach mittlerweile ständiger Oberstgerichtlicher Rechtssprechung hat ein Unterbleiben einer Aufforderung gemäß § 19 BStMG zur Folge, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens 'fristgerecht' zu bezahlen (vgl. VwSlg 17241 A/2007 ua.). Vorliegender Sachverhalt ist jedoch insofern rechtlich anders zu beurteilen, da nachweislich zwar eine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut an den Berufungswerber gerichtet wur­de, die tatsächliche Möglichkeit zu einer fristgerechten Zahlung der Ersatzmaut jedoch nicht vorgelegen hat. Der Absicht des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, durch eine fristge­rechte Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut für den Beschuldigten einen Strafaufhebungsgrund zu verwirklichen, wird jedoch nur dadurch Rechnung getragen, dass der Beschuldigte tatsächlich auch die Möglichkeit hat, die Ersatzmaut zu begleichen.

Diese Möglichkeit zur Entrichtung der Ersatzmaut hatte der Berufungswerber gegenständlich nicht, da er die Aufforderung der ASFINAG erst nach Ablauf der 4-wöchigen Zahlungsfrist erhalten hat. Daraus ergibt sich wiederum, dass keine rechtswirksame Aufforderung zur Zah­lung der Ersatzmaut vorgelegen ist. Daran vermag auch der Umstand, dass die Ersatzmaut nach eingeleitetem Verwaltungsstrafverfahren nicht beglichen wurde, nichts zu verändern. Der maßgebliche Unterschied zu den zu diesem Thema bereits ergangenen Entscheidungen ist, dass in den Entscheidungen gerade keine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut ge­stellt wurde. Gegenständlich wurde jedoch tatsächlich zur Leistung der Ersatzmaut aufgefor­dert, jedoch war die Frist hierfür zum Zeitpunkt der Zugang der Aufforderung bereits abge­laufen. Die nach Ablauf der 4-wöchigen Zahlungsfrist getätigte Anzeige an die Behörde er­ging daher rechtswidrig und hätte die Behörde daher das Verwaltungsstrafverfahren einzustel­len gehabt. Dies ist nicht geschehen, sodass auch das hiermit angefochtene Straferkenntnis rechtswidrig ergangen ist.

 

Des Weiteren ergibt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch aus dem Verstoß gegen die im Verwaltungsstrafverfahren geltende Offizialmaxime. Der Beschuldigte hat in seiner Stellungnahme vorgebracht, dass die Frist für die Leistung der Ersatzmaut im Zeitpunkt der Zustellung der diesbezüglichen Aufforderung bereits abgelaufen war. Die Be­hörde hätte hierzu Erhebungen durchzuführen gehabt, aus denen sich dieser Umstand ergibt. Stattdessen wurde im angefochtenen Straferkenntnis festgestellt, dass der Berufungswerber am (unrichtig) 21.07.2009 schriftlich aufgefordert wurde, die Ersatzmaut zu begleichen und sei dieser Aufforderung nicht entsprochen worden. Die Ersatzmaut hätte der Berufungswerber daher jedenfalls nicht bezahlt. Wäre dem Grundsatz der Offizialmaxime entsprochen worden, hätte die Behörde festzustellen gehabt, dass die Leistungsfrist für die Ersatzmaut im Zeitpunkt der Zustellung der Aufforderung bereits abgelaufen war und daher faktisch keine Möglichkeit eingeräumt wurde, den Strafaufhebungsgrund zu verwirklichen.

 

2. Strafhöhe

Zur Strafbemessung wurde seitens der Behörde ausgeführt, dass die Unbescholtenheit straf­mildernd zu werten war und auch das Einkommen von      € 1.069,39 berücksichtigt wurde. Die Behörde führte unter anderem aus, dass es sich bei der verhängten Strafe um die Mindeststra­fe handle.

Die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 300,00 wurde in dieser Höhe bereits mit der zugrun­de liegenden Strafverfügung vom 24.09.2009 festgesetzt. Diese Strafverfügung vom 24.09.2009 wurde ohne Bedachtnahme auf subjektive Kriterien gefasst. In dem nachfolgen­den Verwaltungsstrafverfahren wurde vorgebracht - und von der Behörde auch zur Kenntnis genommen - dass der Berufungswerber bislang unbescholten ist. Auch der Milderungsgrund der Schuldeinsicht wurde vorgebracht, von der Behörde augenscheinlich jedoch nicht berück­sichtigt. Auch das Ausmaß des Verschuldens im Sinne einer von der Behörde festgestellten Fahrlässigkeit ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

Aus dem Umstand, dass die nunmehr festgesetzte Strafhöhe gleich ist mit jener in der ur­sprünglichen Strafverfügung vom 24.09.2009 ergibt sich, dass die Behörde die im Verwal­tungsstrafverfahren in Erscheinung getretenen Strafänderungsgründe nicht berücksichtigt hat. Bei Berücksichtigung dieser subjektiven Kriterien hätte daher jedenfalls eine Herabset­zung der mit Strafverfügung vom 24.09.2009 verhängten Geldstrafe erfolgen müssen. Dies ist nicht geschehen, sodass das Straferkenntnis auch der Höhe nach bekämpft wird."

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte die Vertreterin des Bw eine mit 16.6. gelochte Mautvignette vor. Diese Vignette konnte jedoch nicht jene sein, die sich zur Tatzeit (nur leicht befestigt) auf der Windschutzscheibe befand. Diese Vignette war mit 9.2. gelocht. Der Sachverständige gab auf Befragen der Vertreterin des Bw die Auskunft, dass die von der Vertreterin des Bw vorgelegte Vignette sich zur Tatzeit nicht auf der Windschutzscheibe befunden haben konnte, da sie diesfalls vom System erfasst worden und es daher zu gar keine Beanstandung gekommen wäre. Das System sei leistungsfähig genug, die Lochung korrekt zu erfassen, sodass auch aus diesem Grund auszuschließen sei, dass die auf dem Kontrollfoto abgebildete Vignette die vom Bw vorgelegte sein könne. Im Übrigen würde die Vignette beim Ablösen von der Windschutzscheibe zerstört, sodass sie nicht vorgelegt werden hätte können. Ferner sei auf dem Foto nur eine Vignette erkennbar. Die Vertreterin des Bw ließ diese gutacht­lichen Feststellungen des Sachverständigen letztlich unbekämpft und legte anhand einer Rechnung dar, dass der Bw am Tattag eine 10-Tages-Vignette gekauft habe. Da der Bw somit Bemühen um rechtstreues Verhalten gezeigt habe, werde daher beantragt, von der Strafe abzusehen oder das außerordentliche Milderungsrecht zur Anwendung zu bringen.

Damit wurde die Berufung auf eine Strafberufung eingeschränkt.

 

5. Es ist davon auszugehen, dass der Bw vor Benützung der mautpflichtigen Strecke eine 10-Tages-Vignette zwar gekauft, sie aber nicht unter Verwendung des originären Vignettenklebers an der Windschutz­scheibe angebracht wurde, wie dies in Pkt. 7.1 der Mautordnung vorgesehen ist. Damit wurde aber die Maut nicht ordnungsgemäß im Sinne der einschlägigen Vorschriften entrichtet.

 

Die Tat ist daher der Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend wirkt die Unkenntnis der österreichischen Rechtslage, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997).

Zusätzlich ist auf die Anbringungshinweise auf der Rückseite der Vignette zu verweisen. Als Schuldform ist daher Fahrlässig­keit anzunehmen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist darauf zu verweisen, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe und eine ent­sprechende Ersatzfreiheitsstrafe  verhängt wurde. Im Hinblick auf den Kauf der Vignette und die im Vergleich zu einer Jahresvignette herabgesetzte Miss­brauchsgefahr bei einer 10 Tages Vignette kann das außerordentliche Milderungs­recht gemäß § 20 VStG zur Anwendung gelangen und ausgeschöpft werden, was zu einer Halbierung der Strafe führt. Dies erspart der Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat und führt zur ent­sprechenden Minderung des erstinstanzlichen Kostenbeitrages. Die Tat bleibt jedoch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Das in der mangelnden Informationsbeschaffung über die Anbringung der Vignette liegende Verschulden ist nicht als entsprechend geringfügig zu veran­schlagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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