Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166675/7/Fra/CG

Linz, 10.04.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 7. Dezember 2011, VerkR96-2331-2011, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. März 2012, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die   Berufung   wird   als   unbegründet   abgewiesen   und  das

       angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.      Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö.   Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der      verhängten Geldstrafe (20 Euro) zu entrichten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z1Oa StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) verhängt, weil er am 10.01.2011 um 23.43 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen x auf der B x bei Strkm. x, Gemeinde x, Fahrtrichtung x, gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte höchste zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. März 2012 erwogen:

 

Strittig ist die Lenkereigenschaft. Der Bw bringt vor, dass er zur Tatzeit in Dortmund auf einer Geburtstagsfeier war. Dies können der Gastgeber und zahlreiche Gäste bestätigen. Er habe das Fahrzeug verkaufen wollen und dieser Vorfall habe bei einer Probefahrt gewesen sein müssen. Seine Frau habe die Autoschlüssel ausgehändigt. Ihm sei bekannt, dass in "ihrer Welt" in solchen Fällen der Kopf rollen müsse. Er habe jedoch nichts verbrochen. Es tue ihm leid, dass er keine Namen nennen könne, obwohl er das gern tun würde.

 

Zu diesem Vorbringen stellt der Oö. Verwaltungssenat folgendes fest:

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 01.02.2011 wurde das Fahrzeug, Kennzeichen: x am 10.01.2011 um 23.43 Uhr in der Gemeinde x, B x, Strkm. x, mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h gemessen, obwohl an der Örtlichkeit nur eine Geschwindigkeit von 70 km/h erlaubt ist. Die Messung erfolgte mittels Radargerät x, Nr. Messgerät: x, nach Abzug der Messtoleranz ergibt dies eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h. Radarfotos wurden eingeholt und dem Bw zur Kenntnis gebracht. Auf diesen Radarfotos ist augenscheinlich das Kennzeichen x dem gemessenen Fahrzeug zuzuordnen. Weiters ist festzuhalten, dass auf dem Radarfoto kein weiteres Fahrzeug erkennbar ist. Seitens des Oö. Verwaltungssenates wurde der Eichschein eingeholt. Aus diesem ergibt sich, dass das gegenständliche Messgerät am 3. Juni 2009 geeicht wurde und die Nacheichfrist am 31. Dezember 2012 abläuft. Das Messergebnis ist sohin beweiskräftig. Es wurden vom Bw weder konkrete Umstände für eine unrichtige Radarmessung aufgezeigt, noch ergeben sich solche aus der Aktenlage. Es besteht sohin keine Veranlassung auf weitere Ermittlungen in Richtung auf unbestimmte Fehler des Gerätes, weil es nicht um "denkbare" oder "mögliche", sondern um tatsächliche Fehler geht. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist mit dem in Rede stehenden Pkw ist sohin erwiesen. Der Bw hat diese auch zu verantworten, weil keine Gründe hervorgekommen sind, welche die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG entkräften würden, sofern er auch als Lenker in Betracht kommt.

 

Die Lenkereigenschaft ist aus folgenden Gründen zu bejahen:

 

Die belangte Behörde hat zu der von ihr angenommenen Lenkereigenschaft des Bw ausgeführt, dass der Bw aufgrund seiner Mitwirkungspflicht im Strafverfahren der Behörde hätte bekannt geben müssen, welche Person konkret das Fahrzeug gelenkt hat, um glaubhaft zu machen, dass er nicht der Lenker war. Er habe der Behörde auch sonst keine konkreten Beweismittel angeboten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe eine Auskunft in der Form zu erfolgen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden könne. Zur Eigenschaft des Bw als Lenker hält die Behörde zudem fest, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG handelt. Indem der Bw der Behörde keine entsprechende Auskunft erteilte und keine Beweismittel angeboten hat, wird daher im Zuge der freien Beweiswürdigung angenommen, dass der Bw sein Fahrzeug zur Tatzeit selbst gelenkt hat. Eine derartige Beweiswürdigung wird von der österreichischen Judikatur als zulässig erachtet. Eine Aussageverweigerung steht dem Bw nach den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht zu.

 

Der Oö. Verwaltungssenat ergänzt, dass nach der Judikatur des VwGH der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsstrafbehörde von amtswegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, befreit. Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers (Halters) eines Kfz im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung des Schluss ableiten kann, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Lenker gewesen. Nicht relevant ist, ob es zu einer nach § 103 Abs.2 KFG 1967 gestützten Lenkeranfrage gekommen ist. Wenn der Bw im Verwaltungsstrafverfahren keine Angaben darüber gemacht hat, wer sonst als er selbst das Fahrzeug an der Vorfallsörtlichkeit gelenkt hat und aus welchen Gründen er derartige Angaben nicht machen könne, kann es nicht als unschlüssig angesehen werden, wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass der Bw das Fahrzeug selbst gelenkt hat. Der Bw hat die auf § 103 Abs.2 KFG 1967 gestützte Lenkererhebung der belangten Behörde vom 11. April 2011, VerkR96-2331-2011, nicht beantwortet. Er ist auch zur Berufungsverhandlung nicht erschienen und hat dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt, dass er ein sehr beschäftigter Mann sei und tägliche Verpflichtungen habe, denen er nachgehen müsse. Linz sei nicht gerade mal um die Ecke und er glaube nicht, dass er dem, was er schon gesagt habe, noch etwas hinzufügen könne. Der Oö. Verwaltungssenat hätte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Glaubwürdigkeit der Argumente des Bw ein

Bild machen können. Der Bw hat keine Vertagung der Verhandlung beantragt und verwies (lediglich) auf die bisher vorgebrachten Argumente. Im Hinblick darauf, dass sich der Bw jeglicher Mitwirkungspflicht enthalten hat, geht auch der OÖ. Verwaltungssenat von der Lenkereigenschaft des Bw am Vorfallszeitpunkt an der Vorfallsörtlichkeit aus (vergleiche in diesem Zusammenhang auch das Judikat des VfGH v. 22.09.2011, GZ: B1369/10).

 

Strafbemessung:

Die Strafe ist entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festzusetzen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien Bedacht zu nehmen.

 

Die belangte Behörde hat zur Strafbemessung ausgeführt, dass sie den persönlichen Verhältnissen des Bw entspricht, wobei sie davon ausgegangen ist, dass dieser ein monatliches Einkommen von ca. 1.300 Euro netto bei durchschnittlichem Vermögen bezieht. Weiter ist sie davon ausgegangen, dass der Bw für niemanden sorgepflichtig ist. Da der Bw diesen Annahmen nicht widersprochen hat, werden sie auch vom Oö. Verwaltungssenat der Strafbemessung zugrunde gelegt. Zutreffend ist die belangte Behörde auch von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw ausgegangen und hat diesen Umstand als mildernd gewertet. Straferschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um rund 38 % überschritten. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu rund 14 % ausgeschöpft.

 

Es ist eine Erfahrungstatsache, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursache schwerer Verkehrsunfälle sind. Der Unrechts- und Schuldgehalt einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist als erheblich einzustufen. Eine Herabsetzung der Strafe konnte sohin aus präventiven Gründen nicht vorgenommen werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II.  Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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