Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166758/10/Sch/Eg

Linz, 25.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C. L., geb. x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27.1.2012, Zl. VerkR96-2135-2011, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 320 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 27. Jänner 2012, VerkR96-2135-2011, über den Berufungswerber gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1600 Euro, 336 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, weil er am 16.6.2011 um 20:17 Uhr den PKW, Kennzeichen  x, im Gemeindegebiet von Katsdorf auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zur Liegenschaft x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (gemessener Alkoholgehalt der Atemluft: 1,73 mg/l) gelenkt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 160 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der auf den Berufungswerber zugelassene PKW mit dem Kennzeichen x von einem unbeteiligten Verkehrsteilnehmer am 16. Juni 2011 kurz nach 20.00 Uhr auf der B3 etwa auf Höhe der Ortschaft Abwinden wahrgenommen wurde, wobei der Lenker eine unsichere Fahrweise einhielt. Die verständigten Polizeibeamten, eine davon wurde anlässlich der oben angeführten Berufungsverhandlung zeugenschaftlich befragt, konnten den Lenker vor Ort nicht mehr antreffen, anhand des Fahrzeugkennzeichens allerdings den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer ausforschen. Dieser wurde dann zu Hause aufgesucht. Dort kam es dann zu einer Amtshandlung, der vorausgegangen war, dass der Berufungswerber von seiner Gattin, die den Beamten die Haustür geöffnet hatte, geweckt worden war. Diese gab an, dass ihr Gatte zwischen 20.00 und 20.30 Uhr nach Hause gekommen sei und sie das Garagentor gehört habe. Sie gab in der entsprechenden Niederschrift vom 12. Dezember 2011 noch an, dass das Auto während des Tages nicht zu Hause gewesen sei.

 

Diese Angaben sprechen fürs erste dafür, dass der Berufungswerber – entgegen seinen Angaben, auf die noch näher einzugehen sein wird – vorher den PKW gelenkt und in der Folge zu Hause in der Garage abgestellt hatte.

 

Laut der Anzeige vom 17. Juni 2011 der Polizeiinspektion St. Georgen an der Gusen habe der Berufungswerber bei seiner ersten Befragung die Angaben seiner Frau bestätigt und weiters angegeben, er habe private Probleme und aus diesem Grund etwa sechs Halbe Bier getrunken.

 

In der Anzeige findet sich nicht dezidiert das Wort "gelenkt", aus welchem Umstand der Berufungswerber abzuleiten versucht, dass er nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei. Bestritten hat er die Lenkereigenschaft bei der Amtshandlung allerdings mit keinem Wort, welche Tatsache vom Berufungswerber bei der Berufungsverhandlung auch bestätigt wurde. Die beiden amtshandelnden Beamten wurden schon im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich befragt, wobei beide angaben, dass der Berufungswerber zugegeben habe, sein KFZ nach Hause gelenkt zu haben. Die eine Beamtin wurde auch bei der Berufungsverhandlung befragt, auch hier bestätigte sie, dass von einem Lenken des Fahrzeuges des Berufungswerbers vor der Amtshandlung ausdrücklich die Rede gewesen sei.

 

Offenkundig um diese Äußerungen des Berufungswerbers selbst bei der Amtshandlung zu erschüttern, hat er – erstmals - in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2011 (Vorfallszeitpunkt 16. Juni 2011) behauptet, ein Herr R. W. hätte den PKW am Vorfallstag leihweise überlassen gehabt. Des weiteren sei er von einem Bekannten, nämlich x, an diesem Tag zu seinem Wohnhaus in Katsdorf gebracht worden. Diese Einwände wurden von der Erstbehörde überprüft, wobei im Hinblick auf den Lenker W. aufgrund seiner zeugenschaftlichen Aussage vom 30. Dezember 2011 hervorkam, dass die diesbezüglichen Angaben des Berufungswerbers nicht stimmten. Der angebliche Lenker habe zwar das Fahrzeug des Berufungswerber etwa zwei Wochen vor dem relevanten Vorfall benützt, am Vorfallstag selbst jedoch nicht, da er Nachtschicht gehabt habe und daher zum vermeintlichen Lenkzeitpunkt sich schon an seinem Arbeitsplatz befunden hätte.

 

Mit diesen Angaben des Zeugen konfrontiert hielt der Berufungswerber dann seine Behauptung nicht mehr aufrecht und sprach von einem Irrtum seinerseits.

 

Der ebenfalls befragte Zeuge B. gab bei seiner zeugenschaftlichen Befragung vor der Erstbehörde am 11. Oktober 2011 an, dass er den Berufungswerber am 16. Juni 2011 gegen 19.30 Uhr mit seinem PKW vom Gasthaus "Zum x" in x, x, abgeholt habe. Er habe ihn dann nach Katsdorf zu seinem Wohnhaus gebracht, wo die beiden etwa um 20.15 Uhr angekommen seien. Dort habe er ihn aussteigen lassen und sei sofort nach Hause gefahren.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge seine entsprechenden Angaben und begründete den Vorgang, dass er dem Berufungswerber diesen Dienst erwies, immerhin musste er von Luftenberg nach Linz und wieder zurück fahren, damit, dass die beiden nicht nur Arbeitskollegen, sondern auch befreundet seien.

 

4. Ausgehend von dieser Sachlage ergibt sich für die Berufungsbehörde beweiswürdigend Folgendes:

 

Vorauszuschicken ist, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 45 Abs. 2 AVG eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen ist, wenn sie mit "absoluter Sicherheit" erweislich ist. Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033).

 

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 25.6.1999, 99/02/0076 ua).

 

Bei der Feststellung, wer ein KFZ gelenkt hat, handelt es sich bekanntermaßen um einen Akt der Beweiswürdigung (VwGH 29.3.1989, 88/03/0116, 0117 ua).

 

Nach den Aussagen des Berufungswerbers selbst bei der Berufungsverhandlung und auch der einvernommenen Polizeibeamtin hat der Rechtsmittelwerber bei seiner Befragung mit keinem Wort erwähnt, dass er seinen PKW nicht gelenkt habe, sondern nach Hause gebracht worden sei. Diese Behauptung ist ihm erst Monate nach dem Vorfall "eingefallen".

 

Die Zeugin konnte bei der Berufungsverhandlung auch glaubwürdig und überzeugend darlegen, dass der Berufungswerber nach eigenen Angaben eingestanden hatte, mit dem Fahrzeug nach Hause gefahren zu sein. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Anzeige anstelle von "nach Hause gefahren, das Fahrzeug nach Hause gelenkt" eben die Formulierung "nach Hause gekommen" verwendet wurde. Der Versuch des Berufungswerbers einen anderen Lenker darzutun, scheiterte schon im erstbehördlichen Verfahren. Anlässlich der Berufungsverhandlung erging sich der Rechtsmittelwerber in der Mutmaßung, dass am Vorfallstag eine ihm nicht bekannte Person angerufen habe, die sein Auto haben wollte. Er habe dem Anrufer gesagt, der Schlüssel sei im Postkasten. Der Berufungswerber sei sich sicher, dass dieser Anrufer dann zu ihm nach Hause gekommen sei, den Schlüssel aus dem Postkasten genommen und dann mit dem Auto gefahren sei. Am Abend habe er es dann wieder nach Hause gebracht und den Schlüssel im Postkasten deponiert.

 

Damit konnte der Berufungswerber allerdings eine Lenkereigenschaft nicht in Zweifel ziehen, vielmehr verlangt er angesichts der oben geschilderten Umstände des Falles demjenigen, der diese Version glauben soll, ein hohes Maß an Leichtgläubigkeit ab. Die Berufungsbehörde vermag jedenfalls diese Version nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen.

 

Eine Entlastung für den Berufungswerber könnte mit der Zeugenaussage des W. B. verbunden sein, der angab, den Berufungswerber am Vorfallstag um 19.30 Uhr abgeholt und gegen 20.15 Uhr bei ihm zu Hause abgeliefert zu haben. Geht man dabei nicht von einer Gefälligkeitsaussage aus, die nicht den Tatsachen entspricht, dann wäre die Aussage nur dann von Bedeutung, wenn sie die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers – dessen Fahrzeug war kurz nach 20.15 Uhr auf der B 3 wahrgenommen worden – tatsächlich ausschließen oder zumindest so stark in Zweifel ziehen könnte, dass diese Annahme dadurch erschüttert würde. Dem ist allerdings gegenständlich nicht so. Abgesehen von zeitlichen Unschärfen bei der Wiedergabe von Vorgängen - dieser Zeuge ist erst am 11. Oktober 2011 erstmals befragt worden -, die lebensnah vorkommen können, steht ja fest, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers von dem eingangs erwähnten Verkehrsteilnehmer auf der B 3 gelenkt wahrgenommen war, welcher Umstand natürlich einen Fahrzeuglenker voraussetzt. Da aber nach der Beweislage jede andere Version als jene, dass der Berufungswerber selbst der Lenker war, ausscheidet, konnte durch die Aussage des Zeugen B. für den Berufungswerber nichts gewonnen werden.

 

Für die Berufungsbehörde ergeben sich also zusammenfassend keine Zweifel daran, dass der Berufungswerber selbst das Fahrzeug gelenkt hat, wobei wohl eine gewisse örtliche Ungenauigkeit gegeben sein könnte, da die Wahrnehmung des Verkehrsteilnehmers auf der B 3 etwa um 20.15 Uhr erfolgte und dieser Zeitpunkt sich im Spruch des Straferkenntnisses im Hinblick auf den Tatort im Gemeindegebiet Katsdorf auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zur Liegenschaft x wiederfindet. Die Ortschaft Abwinden im Bereich der B 3 liegt nicht im Gemeindegebiet von Katsdorf, sodass angenommen werden muss, dass der Berufungswerber dieses Gemeindegebiet mit Wahrscheinlichkeit erst einige Minuten später erreicht hatte. Aus diesem Umstand allerdings – wie vom Berufungswerber ausgeführt – die Möglichkeit einer Doppelbestrafung ableiten zu wollen, vermag die Berufungsbehörde nicht nachzuvollziehen. Es wurde daher auch keine Veranlassung gesehen, hier eine Änderung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen, zu der die Berufungsbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchaus – auch außerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG – berechtigt wäre (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 31. März 2000, 99/02/0101, wo sogar eine Tatzeit"korrektur" von 1,5 Stunden für unbedenklich erachtet wurde). Dass der Berufungswerber um (etwa) 20.17 Uhr des Vorfallstages auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr als Lenker seines PKW unterwegs war, steht nach der Beweislage jedenfalls fest, ob dieses Straßenstück dann im Gemeindegebiet von Katsdorf, Steyregg oder St. Georgen/G. gewesen sein mag, hält die Berufungsbehörde für nicht entscheidungsrelevant.

 

Ausgehend von der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers muss ihm daher auch der bei der anschließenden polizeilichen Amtshandlung festgestellte Atemluftalkoholgehalt als vorangegangenem Lenker eines PKW zugerechnet werden. Demnach wies der Berufungswerber etwa eine Stunde nach dem Lenkzeitpunkt noch einen Atemluftalkoholgehalt von 1,73 mg/l auf. Rechnet man diesen Wert auf den Lenkzeitpunkt überschlagsmäßig zurück - ein Nachtrunk wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet -, dann ergibt sich ein Wert um die 3,5 %o Blutalkoholgehalt.

 

5. Zur Strafbemessung:

 

Die Erstbehörde hat im vorliegenden Fall die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 45 Abs. 1 lit. a StVO 1960 in der Höhe von 1600 Euro verhängt. Aus diesem Grund erübrigen sich Ausführungen zur Strafbemessung, da bekanntermaßen gesetzliche Mindeststrafen, wie der Name schon sagt, in Strafbescheiden grundsätzlich nicht unterschritten werden dürfen. Ausgenommen wäre nur ein Anwendungsfall des § 20 VStG, hier müssen allerdings die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Davon kann gegenständlich keinesfalls die Rede sein. Der bloße Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit rechtfertigt noch nicht die Anwendung der erwähnten Bestimmung, ganz abgesehen davon kann die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe von 1600 Euro angesichts dieser höchst gravierenden Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers sogar noch als milde bezeichnet werden. Der Berufung konnte sohin weder im Hinblick auf die Schuldfrage noch bezüglich der Strafbemessung ein Erfolg beschieden sein.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 24.05.2013, Zl.: 2012/02/0174-5  

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