Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166786/5/Bi/REI VwSen-166804/5/Bi/REI

Linz, 23.04.2012

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen des Herrn H R, F, F (D), 1) vom 29. Februar 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Ried/Innkreis vom 7. Februar 2012, VerkR96-11901-2011, wegen Übertretung der StVO 1960 (= VwSen-166786), und 2) vom 10. März 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirks­haupt­­mannes von Ried/Innkreis vom 23. Februar 2012, VerkR96-14449-2011, wegen Übertretung der StVO 1960 (= VwSen-166804), aufgrund des Ergeb­nisses der am 19. April 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird in beiden Fällen abgewiesen und das jeweilige Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz zu VwSen-166786 den Betrag von 20 Euro und zu VwSen-166804 den Betrag von 12 Euro, ds jeweils 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis VerkR96-11901-2011 vom 7. Februar 2012 wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro (28 Stunden EFS) verhängt, weil er am 3. August 2011 um 20.31 Uhr den Pkw x (D) auf der B148 bei km 8.570, Gemeinde St. Georgen bei Obernberg/Inn, Fahrtrichtung Schärding, gelenkt und die im angeführten Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 26 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis VerkR96-14449-2011 vom 23. Februar 2012 wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungs­über­tretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro (20 Stunden EFS) verhängt, weil er am 24. September 2011 um 20.20 Uhr den Pkw x (D) auf der B148 bei km 8.570, Gemeinde St. Georgen bei Obernberg/Inn, Fahrtrichtung Schärding, gelenkt und die im angeführten Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 14 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 6 Euro auferlegt.

 

2. Gegen beide Straferkenntnisse hat der Berufungswerber (Bw) jeweils fristgerecht Berufungen eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­öster­reich vorgelegt wurden. Da jeweils keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 19. April 2012 wurde in Anwendung des § 51e Abs.7 VStG eine öffentliche mündliche Berufungsver­handlung durchgeführt, zu der keine der beiden Parteien erschienen ist. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Die Ladung an den Bw wurde mit Rsb-Auslandsrückschein am 21. März 2012 abgesendet – der Rückschein kam nicht zurück und der Bw erschien ebenfalls nicht. Trotzdem geht der Unabhängige Verwaltungssenat aufgrund der Zuverlässigkeit der deutschen Post von einer ordnungsgemäßen Zustellung aus, auch wenn der Rückschein offenbar verloren gegangen sein sollte. In der Verhandlung wurden beide Verfahrens­akten verlesen und die Berufungsentscheidung jeweils mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht unter Verweis auf bisherige Ausführungen im Wesentlichen geltend, ihm sei bislang kein Beweisfoto übermittelt worden, auf dem er als Lenker erkennbar sei. Nach drei Monaten sei ihm nicht mehr zumutbar, einen eventuellen anderen Führer seines Fahrzeuges zu nennen. Das Straferkenntnis gehe jeweils unter Bezug auf österreichisches Recht von Vermutungen zu seinen Lasten aus. Da er in Deutschland lebe, werde er keine Geldstrafen begleichen für Taten, die er nicht begangen habe. Es sei nicht sein Verschulden, wenn "Ihre Radargeräte keine beweiskräftigen Fotos machen".

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass in beiden Fällen Anzeigen erstattet wurde, weil der genannte Pkw vom stationären Radargerät MUVR 6FA 1857, Nr.4, in St. Georgen bei Obernberg/I. gemessen wurde. Die in der Zulassung für Radargeräte dieser Bauart vorgeschriebene Messtoleranz von (aufgerundet) 5% vom Messwert über 100 km/h bzw 5 km/h vom Messwert unter 100 km/h wurde jeweils abgezogen – am 3.8.2011 wurden 102 km/h gemessen, daher geht der Tatvorwurf von 96 km/h aus; am  24.9.2011 wurden 89 km/h gemessen, daher geht der Tatvorwurf von 84 km/h aus.

In beiden Fällen hat der Bw als Zulassungsbesitzer (Halter) des genannten Pkw die Strafverfügungen fristgerecht beeinsprucht und ausgeführt, er könne sich nicht erinnern, zum genannten Zeitpunkt mit seinem Fahrzeug am Tatort gewesen zu sein bzw jemals schon einmal in der Gegend gewesen zu sein. Er ersuchte jeweils um ein Beweisfoto, die auch ausgearbeitet wurden. Beide Fotos zeigen – naturgemäß bei völliger Dunkelheit – das Heck des Pkw mit eindeutig ablesbarem Kennzeichen.

Die Aufforderungen der Erstinstanz vom 2.12.2011 (VerkR96-11901-20011) und vom 12.1.2012 (VerkR96-14449-2011) an den Bw als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Lenkerbekanntgabe hat der Bw jeweils damit beantwortet, nach seinem Wissen seien weder er noch sein Fahrzeug zum frag­lichen Zeitpunkt am fraglichen Ort gewesen und es habe auch keine andere Person über sein Fahrzeug verfügen können. Bedauerlicherweise sei ja kein Fahrzeug­führer zu erkennen.

Auf die jeweiligen Aufforderungen, sich zu rechtfertigen, hat der Bw jeweils sinngemäß ebenso geantwortet, worauf die nunmehr angefochtenen Straf­erkennt­nisse ergingen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Auf der B148 Altheimer Straße ist im Kreuzungsbereich mit der Weilbacherstraße im Abschnitt zwischen km 8.325 und km 8.647 in beiden Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbe­schrän­kung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) auf 70 km/h verordnet, die zur Verhinderung von Verkehrsunfällen mit hohen Geschwindig­keiten durch das genannte stationäre Radargerät überwacht wird.

 

Dass im ggst Fall österreichisches Recht anzuwenden ist – was selbstverständlich auch bedeutet, dass sich ein deutscher Lenker an in Österreich geltende Geschwindigkeits­beschränkungen zu halten hat – müsste dem Bw nach dem auch in Deutschland geltenden Territorialitätsprinzip klar sein. Danach richtet sich auch das für die Nichtbeachtung von Bestimmungen der Straßenverkehrs­ordnung vorgesehene (Straf-)Verfahren.

 

Richtig ist, dass beide Radarfotos nicht den Lenker zeigen, weil sie bei völliger Dunkelheit aufgenommen wurden. Allerdings sieht die österreichische Rechts­ordnung, konkret § 103 Abs.2 Kraft­fahr­gesetz 1967, explizit vor, dass im Fall der Nichterkennbarkeit eines Lenkers der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, dessen Kennzeichen mit den beiden Radarfotos zweifellos eindeutig erfasst wurde, dieser auf ausdrückliche Aufforderung der Strafbehörde tätig zu werden hat.

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraft­fahr­zeug ge­lenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger ver­wendet hat bzw zu­letzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der be­treffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Aus­kunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Aus­kunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten er­scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeich­nun­gen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Ver­fassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunfts­verweigerung zurück.

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zu­grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jeder­zeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebun­gen zu ermöglichen (vgl VwGH 18.11.1992, 91/03/0294 ua). Im Übrigen hat es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nicht als rechts­wid­rig erkannt, wenn ausgehend von einem Inlandsbezug eines einge­brachten Fahrzeuges ein Auskunftsbegehren an einen Bürger, der in einem ande­ren Staat aufhältig ist, ge­richtet wird.

 

Der Einwand des Bw, er könne so lange Zeit nach dem jeweiligen Vorfall keinen Lenker mehr benennen, geht insofern ins Leere, weil der Zulassungsbesitzer nach dieser Bestimmung für genau diesen Fall entsprechende Aufzeichnungen zu führen hat, wenn er sein Kraftfahrzeug so vielen verschiedenen Lenkern über­lässt, dass er diese nicht mehr zuordnen kann. Allerdings widerspricht sich der Bw schon selbst, weil er angegeben hat, zum fraglichen Zeitpunkt habe nach seinem Wissen niemand anderer über sein Fahrzeug verfügen können. Der von der Erstinstanz aus den Äußerungen des Bw gezogene Schluss auf seine Lenkereigenschaft ist daher auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl E 22.9.2011, B1369/10) nicht als rechtswidrig anzusehen und lässt auch nach dem Dafürhalten des Unabhängigen Verwaltungs­senates durchaus den logischen Schluss zu, dass er selbst der Lenker seines Kraftfahrzeuges war. Da der Bw zur Verhandlung nicht erschienen ist, war seine bisherige Verantwortung zu berücksichtigen, wobei allerdings seine in beiden Verfahren aufgestellten Behauptungen, weder er noch sein Kraftfahrzeug seien zur angegebenen Zeit an angegebenen Ort gewesen, offensichtlich falsch sind, weil sonst der auf ihn zugelassene Pkw nicht auf beiden Radarfotos eindeutig zu sehen sein könnte. Da er auch in beiden Verfahren keinen anderen Lenker benannt hat, geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass er selbst in beiden Fällen der Lenker seines Pkw war.

Die beiden Geschwindigkeitsübertretungen hat der Bw nie explizit bestritten. Damit war davon auszugehen, dass bei einer erlaubten Höchst­geschwindigkeit von 70 km/h im oben genannten Kreuzungsbereich die tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit am 2. August 2011 96 km/h und am 24. September 2011 84 km/h betragen hat, dh es lagen Überschreitungen am 2. August 2011 um 26 km/h und am 24. September 2011 um 14 km/h vor. 

Im Übrigen werden auch in Deutschland Geschwindigkeitsbeschränkungen penibel überwacht und selbstverständlich Verstöße auch geahndet. Auch wenn in Deutschland rechts­kräftige österreichische Verwaltungsstrafen entgegen dem Rechtshilfe­abkommen nicht vollstreckt werden sollten, bleiben sie in Österreich (zB im Rahmen einer Verkehrskontrolle) vollstreckbar.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zur Auffassung, dass der Bw in beiden Fällen den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, hat er sein Verhalten in beiden Fällen als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was die Erstinstanz jeweils auch als Milderungsgrund gewertet hat. Erschwerende Umstände waren nicht zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhältnisse des Bw wurden mit 1.300 Euro und dem Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen; zumal sich der Bw dazu nicht geäußert hat, waren diese auch der Berufungs­ent­scheidung zugrunde zu legen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz in beiden Fällen den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die beiden Strafen – zu VerkR96-11901-2011 100 Euro/28 Stunden EFS bei 26 km/h Überschreitung und zu VerkR96-14449-2011 60 Euro/20 Stunden EFS bei 14 km/h Überschreitung – entsprechen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuld­gehalt der jeweiligen Übertretung (unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes) und sind auch den unbestritten gebliebenen finanziellen Verhältnissen des Bw ange­messen. Die festgesetzten Strafen halten general­präventiven Überlegungen stand und sollen vor allem den Bw zur Beachtung von Geschwindigkeitsbeschränklungen auf österreichischen Straßen anhalten.

Ansätze für eine Strafherabsetzung fanden sich nicht und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung  gemäß § 21 VStG waren mangels Vorliegens eines geringfügigen Verschuldens nicht gegeben. Bei 26 km/h Überschreitung ist sogar Vorsatz in Form von dolus eventualis anzunehmen – gemäß § 5 Abs.1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den Geldstrafen angemessen.

Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet. Dieser beträgt vor der Erstinstanz 10% und im Rechtsmittelverfahren 20% der verhängten Geldstrafe.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Geschwindigkeitsüberschreitung dt. Halter – LA nicht erteilt => bestätigt

 

 

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