Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222597/7/Bm/Th

Linz, 01.06.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn V K, H, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.02.2012, Ge20-56-1-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2012, zu Recht erkannt:

 

 

       I.            Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt werden.

 

    II.            Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 80 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG).

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.02.2012, Ge20-56-1-2011, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 1.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 140 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z2 und § 74 Abs.2 Z5 GewO 1994 verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie besitzen im Standort S, H, die Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe und haben am 11.9.2011 vor dem Wohnhaus in S, H, mindestens 10 nicht zum Verkehr zugelassene Personenkraftwagen abgestellt und haben somit diese genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994) ohne die erforderliche Genehmigung betrieben. Der Betrieb dieses genehmigungspflichtigen Kfz-Abstellplatzes war geeignet, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die vorgeworfenen 10 abgestellten Kfz keinesfalls dem Bw gehören würden. Der Vater des Bw habe 3 Autos auf Wechselkennzeichen, ebenso die Mutter. Ein nicht für den Verkehr zugelassenes Auto gehöre dem Bruder des Bw und habe der Bw selbst 2 Firmenautos im Hof abgestellt. 2 weitere seien im Privatbesitz. Abgesehen davon sei auf dem ganzen Anwesen befestigter Boden vorhanden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2012, an der der Bw teilgenommen hat. Als Zeugin wurde Frau T L einvernommen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Bw die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die erstinstanzliche Behörde hat bei der Strafbemessung die von ihr geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw, nämlich monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten herangezogen.

Strafmildernde Umstände wurden nicht angenommen, als straferschwerend wurde das Vorliegen einer bereits bestehenden einschlägigen Verwaltungsstrafe gesehen.

Von der Erstbehörde wurde die verhängte Geldstrafe auch aus Gründen der Spezialprävention für erforderlich erachtet.

In der mündlichen Berufungsverhandlung ist hervorgekommen, dass vom Bw mittlerweile ein Kfz-Abstellplatz angemietet worden ist und keinerlei Autos zum Verkauf am gegenständlichen Grundstück mehr abgestellt werden. Unter Berücksichtigung dieser Sachlage und des Umstandes, dass der Bw geständig  war – wenn auch nicht im rechtlich relevanten Sinn zur Wertung als Milderungsgrund – und ein einsichtiges Verhalten gezeigt hat, konnte die Geldstrafe unter dem Aspekt der Spezialprävention auf das nunmehr verhängte Ausmaß herabgesetzt werden.

 

6. Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier